- Versandhandelsregelung
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Die Versandhandelsregelung oder Versandhausregelung, geregelt in § 3c[Anbieter/Datenbank fehlt], ist ein umsatzsteuerrechtliches Prinzip innerhalb der Europäischen Union, nach dem das Bestimmungslandprinzip Vorrang vor dem Herkunftslandprinzip hat. Überschreiten Lieferungen an Privatpersonen einen bestimmten Grenzwert, darf nicht mehr die nationale Umsatzsteuer des Lieferanten berechnet werden, sondern das Besteuerungsrecht steht dem Heimatland des Empfängers zu.
Inhaltsverzeichnis
Grundsatz und Ausnahme
Nach den Grundsätzen der Umsatzsteuer liegt in den Fällen der Versendungslieferung der Lieferort dort, wo die Versendungs- oder Beförderungslieferung beginnt (§3 Abs. 6 UStG). Damit ist im Normalfall für Lieferungen das Steuerrecht und der Steuersatz des Landes anzuwenden, in dem der Händler ansässig ist. Wenn jedoch die Lieferungen, insbesondere an Privatleute, bestimmte Schwellenwerte überschreiten, werden sie nicht mehr im Herkunftsland, sondern im Bestimmungsland besteuert. Davon betroffen sind vor allem die Versandhändler, nach denen der Paragraph 3c umgangssprachlich benannt wurde.
Für Lieferungen an andere Unternehmen kommt die Versandhandelsregelung nicht zum Tragen, da diese innergemeinschaftlichen Lieferungen immer steuerfrei sind. Auch Lieferungen neuer Fahrzeuge sind immer steuerfrei und werden in §3c Abs. 5 UStG auch nocheinmal ausdrücklich ausgenommen.
Voraussetzungen für die Versandhandelsregelung
Voraussetzung ist, dass der Empfänger keine Person ist, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern müsste. Das sind vor allem Privatpersonen, aber auch sogenannte Halbunternehmer. Halbunternehmer sind zum Beispiel Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen (Arzt), Kleinunternehmer oder Landwirte, die die Durchschnittsatzbesteuerung anwenden. Beim Überschreiten einer Erwerbschwelle oder bei freiwilliger Registrierung kann an diese Personengruppe steuerfrei geliefert werden (Details siehe innergemeinschaftlicher Erwerb), dann ist die Versandhausregelung wie bei normalen Unternehmern nicht mehr anwendbar.
Weitere Voraussetzungen sind:
- Es muss ein Gegenstand geliefert werden, allerdings kein Neufahrzeug (siehe oben).
- Der Gegenstand muss durch den Händler von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat selbst befördert oder versendet werden.
- Die Lieferschwelle des Bestimmungslands muss überschritten sein oder der Lieferant unterwirft sich freiwillig der Umsatzbesteuerung in dem anderen Mitgliedstaat. Die freiwillige Besteuerung im anderen Land führt zu einer zweijährigen Bindung an diese Wahl (§3c Abs. 4 UStG).
Bei der Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Tabak, Mineralöl, Alkohol, ...) fällt die letzte Voraussetzung weg, das heißt, der Verkauf wird unabhängig vom Umfang immer im Staat des Erwerbers umsatzversteuert.
Folgen der Versandhandelsregelung
Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Versandhandelsregelung vor, wird der Versandhändler in dem betreffenden Mitgliedstaat umsatzsteuerpflichtig. In den Rechnungen muss dann mit der jeweiligen Umsatzsteuer des betreffenden Staats fakturiert werden. Der Versandhändler muss sich in diesem Staat bei zuständigen Finanzverwaltung registrieren lassen und erhält eine Steuernummer, unter der die Steueranmeldung und Steuererklärungen abzugeben sind. Da der Ort der Lieferung dann beim Käufer liegt, ist die Lieferung im Ansässigkeitsstaat des Lieferanten nicht steuerbar.
Die Lieferschwellen
Die Lieferschwellen bezeichnen den Netto-Warenwert (ohne Umsatzsteuer) im laufenden Kalenderjahr, bis zu dem die Lieferungen mit der Steuer des Abgangslandes abgerechnet werden können. Der Umsatz, mit dem die Lieferschwelle überstiegen wird, muss bereits mit der ausländischen Steuer versteuert werden. Wurde die Lieferschwelle in einem Jahr überstiegen, muss auch im Folgejahr die Umsatzsteuer im anderen Land entrichtet werden, unabhängig vom Umfang.
Staat Lieferschwelle in Landeswährung umgerechnet in Euro Belgien 35.000 EUR Bulgarien 70.000 BGN 35.791 EUR Dänemark 280.000 DKK 37.551 EUR Deutschland 100.000 EUR Estland 550.000 EEK 35.151 EUR Finnland 35.000 EUR Frankreich 100.000 EUR Griechenland 35.000 EUR Irland 35.000 EUR Italien 35.000 EUR Lettland 24.000 LVL 34.433 EUR Litauen 125.000 LTL 36.203 EUR Luxemburg 100.000 EUR Malta 35.000 EUR Niederlande 100.000 EUR Österreich 35.000 EUR Polen 160.000 PLN 44.426 EUR Portugal 31.424 EUR Rumänien 118.000 RON 32.702 EUR Schweden 320.000 SEK 33.896 EUR Slowakei 35.000 EUR Slowenien 35.000 EUR Spanien 35.000 EUR Tschechien 1.000.000 CZK 37.622 EUR Ungarn 8.800.000 HUF 34.671 EUR Vereinigtes Königreich 70.000 GBP 95.264 EUR Zypern 35.000 EUR Stand: 1. Januar 2011
Es ist möglich, auf die Anwendung der Lieferschwellen zu verzichten, und unabhängig vom Umfang immer im Ansässigkeitsstaat des Käufers zu besteuern. Diese Wahl bindet den leistenden Unternehmer für zwei Jahre.
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