- Versicherungsberater
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Der Versicherungsberater berät und betreut Selbstständige, Unternehmen, Privatkunden und Behörden in deren Auftrag über alle Formen der Individualversicherung und ist daher zu einer am festgestellten persönlichen Bedarf orientierten Beratung verpflichtet.
Inhaltsverzeichnis
Aufgaben
Die Versicherungsberater (Abkürzung: VB) erstellen Risikoanalysen für ihre Auftraggeber, beraten über den Versicherungsschutz, der auf die Bedürfnisse des jeweiligen Auftraggebers zugeschnitten ist und verhandeln diesbezüglich mit möglichen Versicherern. Sie vertreten ihre Auftraggeber im Schadensfall außergerichtlich gegenüber dem jeweiligen Versicherer. Sie prüfen laufend den bestehenden Versicherungsschutz auf Aktualität.
Dabei üben sie eine beratende und gutachterliche Tätigkeit aus, die Vermittlung oder der Verkauf von Versicherungen ist ihnen gesetzlich verboten (§ 34 e GewO). Auf Wunsch erhält der Auftraggeber Namen und Adressen der in Frage kommenden Versicherer mitgeteilt. Eine der Hauptaufgaben ist es, für den Auftraggeber einen möglichst günstigen und situationsangemessenen Versicherungsschutz zu erzielen.
Durch die direkte Beauftragung und auch Vergütung durch den Auftraggeber werden einige der möglichen Gründe für die Beeinträchtigungen der ausschließlichen Vertretung der Interessen des Auftraggebers vermieden.
Neutralität
Versicherungsberater/innen müssen neutral und unabhängig sein, d.h. sie dürfen nicht im Auftrag eines Versicherers arbeiten, sondern erhalten ihre Vergütung in der Regel nach einem zu vereinbarenden Stunden- oder Tagessatz, von ihren Auftraggebern. Dies verbessert die notwendige Neutralität und Unabhängigkeit gegenüber den Versicherern im Gegensatz zu deren Vermittlern. Sie sind selbstständig und eigenverantwortlich tätige Gewerbetreibende. Durch die klare Definition von Versicherungsberatern (§ 34 e GewO) einerseits und Versicherungsvermittlern (§ 34 d GewO) andererseits hat die Tätigkeit auch inhaltlich an Kontur gewonnen:
Den Versicherungsberatern ist im Gegensatz zu den Vermittlern auch die rechtliche Beratung von Verbrauchern gestattet. Für Berater und Vermittler gleichermaßen gilt, dass ihre Tätigkeit auf den außergerichtlichen Bereich beschränkt ist.
Ein Versicherungsberater ist kein Vermittler zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer sondern ausschließlich ein Berater des Versicherungsnehmers und in dessen Auftrag, der in keinerlei Rechtsbeziehung zum Versicherer steht.
Ausbildung
Für den Zugang zur Tätigkeit ist die Ausbildung zum Versicherungsfachmann/-fachfrau ausreichend. Allerdings werden für die Bewältigung der täglich anfallenden Aufgaben weiter gehende Qualifikationen als erforderlich angesehen, z.B. als Versicherungsfachwirt/in, Betriebs- oder Volkswirt, aber auch juristische Vorbildungen sind ebenso empfehlenswert wie Berufspraxis in der Versicherungswirtschaft. Zwischenzeitlich werden auch verschiedene Versicherungs-Studiengänge an Berufsakademien und Fachhochschulen angeboten.
Kosten
Der Preis für die Beratung wird direkt zwischen dem Berater und dem Mandanten ausgehandelt. Der Mandant entlohnt den Berater direkt. Dies kann allerdings in manchen Fällen zu einer Doppelbelastung führen, wenn als Ergebnis der Beratung ein Produkt erworben wird, in dessen Preis bereits eine Beratung durch den Außendienst des Versicherers einkalkuliert ist. Der Versicherungsberater wird dies allerdings mit berücksichtigen, da er auch bezüglich solcher Produkte beraten kann, die derartige Kosten nicht beinhalten. Ggf. kann der Abschluss auch direkt bei einem Versicherer ohne Anspruch auf Beratung eines Vermittlers des Versicherers und demzufolge zu entsprechend niedrigeren Beiträgen erfolgen. Da der Versicherungsberater Rechtsberatung im Schadensfall leisten darf, kann im berechtigten Fall auch Kostenschutz durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung übernommen werden. In solchen Fällen darf der Versicherungsberater nach dem Rechtsanwalts-Vergütungs-Gesetz (RVG) für die außergerichtliche Vertretung abrechnen.
Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsberater unterliegen der Gewerbeordnung (§ 34e GewO). Damit üben sie ein Gewerbe aus. Sie gehören somit ausdrücklich nicht zu den rechtsberatenden Berufen. Die Gewerbeerlaubnis umfasst allerdings gemäß § 34e Abs. 1 Satz 3 GewO die Befugnis, "Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten."
§ 34e Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der GewO: "... bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig."
§ 34e Abs. 2 i. V. m. § 34d Abs. 7 Satz 1 GewO verpflichtet den Versicherungsberater, sich in das Vermittlerregister gemäß § 11a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen. Auskünfte aus dem Vermittlerregister werden gem. § 11a Abs. 2 GewO schriftlich oder per Internet erteilt. Die Internetadresse lautet: www.vermittlerregister.info
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