- Versicherungsvermittler
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Versicherungsvermittler sind im Normalfall Handelsvertreter nach § 84 HGB. Typischerweise sind sie als gebundener Vertreter für eine Versicherungsgesellschaft tätig und vermitteln das Versicherungsgeschäft dieser einen Gesellschaft an die Kunden. Der Vermittler hat eine Verpflichtung gegenüber der Versicherungsgesellschaft - geregelt im Vertretungsvertrag zwischen Vermittler und Versicherer. Eine Abwandlung ist der Mehrfachvertreter, der für mehrere Versicherungsunternehmen tätig wird. Er sucht sich eine Anzahl Unternehmen aus, für die er das Versicherungsgeschäft vermittelt.
Der Versicherungsmakler – geregelt in § 93 HGB ff. – ist gleichfalls Vermittler von Versicherungsschutz, er hat jedoch einen separaten Vertrag, einen Maklervertrag, mit dem Kunden und im Gegensatz zum Versicherungsvermittler keine feste Bindung an ein Versicherungsunternehmen. Er ist dem Kunden gegenüber verpflichtet und nicht dem Versicherer gegenüber. Hieraus leitet sich auch eine spezielle Form der Haftung ab. Die Bezahlung erfolgt in Form einer Courtage, die Teil der Versicherungsprämie ist und vom Versicherer an den Makler vergütet wird.
Weiterhin bieten auch Autohäuser, Banken und der Versandhandel Versicherungen an und treten somit als Vermittler auf.
Kein Versicherungsvermittler ist der Versicherungsberater, der ausschließlich den Auftraggeber in Versicherungsfragen auf Honorarbasis berät.
Im Rahmen der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie (2002/92/EG) wurden mit Wirkung vom 22. Mai 2007 in der Bundesrepublik Deutschland u. a. in die Gewerbeordnung (GewO) sowie in das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) neue Vorschriften eingefügt, die eine klare Definition für die Vermittlertypen bringen. Im VVG wird nunmehr der Versicherungsvermittler unterschieden in Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.
Das Gewerbe der Versicherungsvermittlung ist seit 22. Mai 2007 erlaubnispflichtig (§ 34d GewO). Die für den Vermittler zuständige Industrie- und Handelskammer erteilt die Erlaubnis, falls bestimmte Voraussetzungen erfülltz sind:
So muss der Vermittler persönlich zuverlässig sein, d.h. er darf in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung nicht einschlägig strafrechtlich verurteilt worden sein. Des Weiteren müssen seine finanziellen Verhältnisse geordnet sein, was in der Regel der Fall ist, wenn über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde und er nicht die eidesstattliche Versicherung bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - abgegeben hat. Er muss weiterhin nachweisen, über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einem bestimmten Mindest-Deckungsumfang zu verfügen. Schließlich ist der Nachweis der erforderlichen Sachkunde erforderlich. Diese Sachkunde kann nachgewiesen werden durch eine vor einer IHK erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung. Eine Reihe abschließend gesetzlich geregelter Abschlüsse werden gleichfalls als ausreichende Sachkunde anerkannt. Über die erforderliche Sachkunde verfügt auch, wer schon vor dem 1. September 2000 im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung tätig war und dies bis zur Antragstellung ununterbrochen ist ("Alte-Hasen-Regelung"). Detaillierte Bestimmungen dazu finden sich in der Versicherungsvermittlungsverordnung, die ebenfalls am 22. Mai 2007 in Kraft getreten ist.
Des Weiteren wurde beim DIHK ein Vermittlerregister eingerichtet (www.vermittlerregister.info), in das jeder Vermittler eingetragen werden muss. Der Antrag auf Eintragung muss bei der für den Vermittler zuständigen IHK gestellt werden. Die Eintragung erfolgt nur, wenn der Vermittler eine Erlaubnis nach § 34d GewO hat oder hiervon befreit ist.
Sowohl die Erlaubnis als auch die Eintragung ins Register sind grundsätzlich ab 22. Mai 2007 erforderlich; jedoch besteht für Vermittler, die bereits vor dem 1. Januar 2007 tätig waren, eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2008. Bis spätestens dahin müssen jene Vermittler also die Erlaubnis und die Eintragung ins Register erwirkt haben. Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung benötigen jedoch auch diese Vermittler seit 22. Mai 2007.
In den nachfolgenden Abschnitten werden für beide Vermittlertypen (Makler und Vertreter) die unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich der Beratung dargestellt. Diese Anforderungen wurden durch das seit 22. Mai 2007 geltende neue Vermittlerrecht in weiten Bereichen kodifiziert und sind ab Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Mai 2007 zu erfüllen.
Der Versicherungsvertreter ist gem. § 84 ff. HGB Interessenvertreter des Versicherers. Er kann als Einfirmenvertreter, mehrfach gebundener Vertreter oder als Mehrfachvertreter tätig werden. Für Versicherungsvertreter besteht grundsätzlich die Pflicht zur sog. anlassbezogenen Beratung, allerdings müssen sie nur auf die Versicherungen und deren Produkte zurückgreifen, mit denen sie eine vertragliche Bindung eingegangen sind. Diese Versicherer müssen dem Kunden gegenüber benannt werden.
Der Vermittler hat dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt eine sog. Erstinformation in Textform zu übergeben, aus der sich
- Name und Geschäftsanschrift des Vermittlers,
- Vermittlerregisternummer (nebst Angabe, wo dies nachzuprüfen ist, nämlich beim DIHK unter www.vermittlerregister.info)
- Vermittlerstatus (Makler oder Vertreter)
- Schlichtungsstellen für den Streitfall
ergeben.[1]
Im Rahmen der Beratung müssen die Wünsche und Bedürfnisse (besser: der objektiv bestehende Bedarf) des Kunden ermittelt werden. Der Kunde ist sodann so zu beraten, wie die Komplexität des Versicherungsprodukts, die Person und die Situation des Kunden dies erfordern. Nach dem Gesetz soll auch die Höhe der Versicherungsprämie Maßstab für die Anforderungen an die Beratung sein. Dies ist ein sicherlich fragwürdiges Kriterium, auf das man sich als Vermittler im Zweifelsfall lieber nicht verlassen sollte. Der dem Kunden erteilte Rat ist schließlich zu begründen, so dass der Kunde auch später noch nachvollziehen kann, aus welchem Grunde er sich für ein bestimmtes Versicherungsprodukt entschieden hat.
Die soeben dargestellte Beratung ist in ihren Grundzügen in einer Beratungsdokumentation wieder zu geben, die der Kunde spätestens vor Abschluss des Vertrages in Textform erhalten muss.
Der Kunde kann auf Beratung und Dokumentation der Beratung verzichten, muss dies jedoch in einer gesonderten schriftlichen Erklärung tun, in der er darauf hingewiesen wird, dass ihm durch den Verzicht Nachteile bei der Verfolgung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermittler entstehen können.
Der Versicherungsmakler hat, wie bisher auch schon, aus einer hinreichend großen Zahl von Versicherern und Produkten dem Kunden das zur Erfüllung seiner Wünsche und Bedürfnisse geeignete Angebot zu empfehlen. Diesen Rat hat er - wie auch der Versicherungsvertreter, siehe hierzu oben - zu begründen. Das Gesetz schreibt hier im Wesentlichen fest, was heute bereits durch Rechtsprechung und Handelsbrauch gültig ist. Die Anforderungen des "Best Advice", wie man sie in Großbritannien kennt, wird es in Deutschland nicht geben, gab es auch noch nicht. Maßstab ist vielmehr "suitable Advice"; dies bedeutet, dass eine den Wünschen und dem Bedarf des Kunden angemessene Versicherungslösung zu empfehlen ist.
Der Versicherungsmakler wird in aller Regel im Rahmen eines Maklervertrages tätig. Er ist grundsätzlich im Namen des Kunden tätig und wird auch dessen Interessensphäre zugerechnet. Im Maklervertrag wird geregelt, wie weit die Vollmacht zur Vertretung reicht und in welchem Rahmen die Auswahl des Angebotes erfolgen soll. Die Aufklärungs- und Risikoabklärungspflichten des Maklers können im Rahmen dieses Vertrages in geringem Umfang geregelt werden. Üblich ist heute, sich auf die Versicherer zu beschränken, die in Deutschland zugelassen sind, um so eine gewisse Rechtssicherheit zu erlangen. Grundsätzlich wird das Sachwalterurteil des BGH von 1985 (IVa ZR 190/83), das die Basis für die Maklertätigkeit darstellt, durch das neue Gesetz nicht entkräftet.
Der Versicherungsvertreter ist Erfüllungsgehilfe des Versicherers, der deshalb weitgehend für diesen haftet und sich dessen Wissen zurechnen lassen muss. Daneben besteht nach der neuen gesetzlichen Regelung eine eigene Haftung der Vertreter und Makler für Falschberatung und die unzureichende Erfüllung der oben beschriebenen Anforderungen. Es stellt weiter eine Ordnungswidrigkeit dar, ohne die erforderliche Erlaubnis vermittelnd tätig zu sein.
Im Rahmen der Neuregelung des Vermittlerrechts wird für jeden Vermittler eine Berufshaftpflicht vorgeschrieben, die bestimmte Anforderungen etwa hinsichtlich der Deckungssumme und des Geltungsbereichs zu erfüllen hat. Diese Verpflichtung besteht ab 22. Mai 2007. Die Versicherungsgesellschaften dürfen grundsätzlich ab diesem Datum kein Geschäft von Vermittlern annehmen, die nicht über eine derartige Haftpflichtversicherung verfügen. Für Vermittler, die bereits vor dem 1. Januar 2007 tätig waren, gilt insoweit jedoch eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2008.
Der Einfirmenvertreter sowie der mehrfach gebundene Vermittler können sich durch einen Versicherer freizeichnen lassen. Der Versicherer übernimmt also die Haftung, für die ansonsten eine Berufshaftpflichtversicherung einstehen müsste. Bei all diesen Vermittlerformen zahlen die Versicherungsgesellschaften eine Courtage oder Provision. Allerdings berechnen die Gesellschaften diese bei den Kunden wieder ab, was bedeutet, dass der Kunde die Vermittler/Makler bezahlt. Hier wird behauptet, dass ein Beratungsgespräch oder ähnliches für den Kunden kostenlos sei. Das stimmt für bestimmte Bereiche (z.B. Vermittler), dort ist die Beratung erst einmal kostenlos für den Kunden. Bei Maklern werden bestimmte Courtagen verlangt, die dann bei Abschluss des Vertrages wieder (vielleicht auch nur zum Teil) verrechnet werden. Dies ist jedoch unterschiedlich und sollte vom Kunden entsprechend vorher abgeklärt werden. Nicht jede Beratung, die Geld kostet, ist dieses Geld wert.
Inhaltsverzeichnis
Siehe auch
- Versicherungsagent (Österreich)
- Versicherungsmakler
- Versicherungsvertreter
- Versicherungsberater
- Versicherungskaufmann
- Versicherungsfachwirt
- Finanzvertrieb
Einzelbelege
Literatur
- Reiff, Peter: Versicherungsvermittlerrecht im Umbruch. VVW Karlsruhe, 2006, ISBN 978-3-89952-283-9.
- Reiff, Peter: Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts. VVW Karlsruhe, 2007, ISBN 978-3-89952-343-0.
- Beenken, Matthias / Sandkühler, Hans-Ludger: Das neue Versicherungsvermittlergesetz : Die Umsetzung der EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie. VVW Karlsruhe, 2007, ISBN 978-3-89952-314-0.
- Gamm, Susanne / Sohn, Manfred: Versicherungsvermittlerrecht : rechtliche Auswirkungen. VVW Karlsruhe, 2007, ISBN 978-3-89952-320-1.
Weblinks
- Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (deutsche Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG)
- Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
- Informationen zur Vermittlerrichtlinie
- Informationsportal Versicherungsvermittler
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