- Vertikaler Finanzausgleich
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Der vertikale Finanzausgleich ist in der Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland eine von zwei Arten des Finanzausgleichs: Während der
- horizontale Finanzausgleich die Verteilung der Steuereinnahmen unter den Bundesländern auf der horizontalen Staatsebene regelt (daher auch Länderfinanzausgleich genannt), regelt der
- vertikale Finanzausgleich die Aufteilung der Steuereinnahmen in die vertikale Richtung, also zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Hierbei wird wiederum zwischen dem Trennsystem und dem Verbundsystem unterschieden.
Trennsystem
Die kommunale Finanzausstattung ist im Grundgesetz zwar angesprochen, aber nicht im Einzelnen geregelt (siehe Kommunaler Finanzausgleich). Für die Verteilung der Steueraufkommen zwischen Bund und Ländern finden sich im Grundgesetz hingegen ausführliche Regelungen. Das Trennsystem ordnet dabei den unterschiedlichen Staatsebenen (Bund, Länder, Gemeinden) getrennte Steuereinnahmen zu.
- So stehen dem Bund die Einnahmen aus der Mineralölsteuer, der Tabaksteuer und der Kraftfahrzeugsteuer zu (Art. 106 Abs. 1 GG).
- Die Länder erhalten sämtliche Einnahmen aus der Biersteuer und der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Art. 106 Abs. 2 GG).
- Den Gemeinden alleine sind die Einnahmen aus der Gewerbesteuer und der Grundsteuer zugewiesen (Art. 106 Abs. 6 GG).
Verbundsystem
Die wirtschaftlich wichtigsten Steuern, wie die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer, werden in einem ersten Schritt verbunden und danach mit einem bestimmten Schlüssel auf Bund, Länder und Gemeinden verteilt (sog. Verbundsystem, Art. 106 Abs. 3b bis 5a GG). Aus diesem Grund zählt man sie zu den Gemeinschaftsteuern, da ihr Aufkommen Bund, Ländern und Gemeinden gemeinschaftlich zusteht.
So erhalten von
- der Lohnsteuer nebst veranlagter Einkommensteuer: Bund 42,5 Prozent, Länder 42,5 Prozent, Gemeinden 15 Prozent
- den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag: Bund 50 Prozent, Länder 50 Prozent
- der Umsatzsteuer: vorab erhält im Jahr 2007 der Bund 9,05 Prozent und die Gemeinden 2,2 Prozent. Der "Rest" geht zu 50,5 Prozent an den Bund und zu 40,5 Prozent an die Länder.
- der Körperschaftsteuer: Bund 50 Prozent, Länder 50 Prozent
- der Zinsabschlagsteuer: Bund 44 Prozent, Länder 44 Prozent, Gemeinden 12 Prozent
Literatur
- Model/Creifelds: Staatsbürger-Taschenbuch. 32. Auflage, ISBN 3406552641.
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