- Verwaltungsprivatrecht
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Man spricht vom Verwaltungsprivatrecht, wenn die Verwaltung unmittelbar Verwaltungsaufgaben in der Form des Privatrechts erfüllt. Dies ist der Fall, wenn die Verwaltung privatrechtlich im Bereich der Daseinsvorsorge, wie z. B. der Gas-, Wasser und Stromversorgung, tätig ist. In diesen Fällen wird die Verwaltung, obwohl sie privatrechtlich tätig ist, unmittelbar und in vollem Umfang an die Grundrechte gebunden. Das Verwaltungsprivatrecht bietet somit keine Flucht der Verwaltung vor der Grundrechtsbindung ("Flucht ins Privatrecht"). Verwaltungsprivatrecht ist somit durch Normen des öffentlichen Rechts überlagertes Privatrecht.
Siehe auch: Öffentliche Einrichtung, Zweistufentheorie
Kategorie:- Allgemeines Verwaltungsrecht (Deutschland)
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