- Daseinsvorsorge
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Daseinsvorsorge ist ein verwaltungsrechtlicher Begriff, der auch in der politischen und sozialwissenschaftlichen Diskussion eine wichtige Rolle spielt. Er umschreibt die staatliche Aufgabe zur Bereitstellung der für ein menschliches Dasein als notwendig erachteten Güter und Leistungen − die sogenannte Grundversorgung. Dazu zählt als Teil der Leistungsverwaltung die Bereitstellung von öffentlichen Einrichtungen für die Allgemeinheit, also Verkehrs- und Beförderungswesen, Gas-, Wasser-, und Elektrizitätsversorgung, Müllabfuhr, Abwasserbeseitigung, Bildungs- und Kultureinrichtungen, Krankenhäuser, Friedhöfe, Bäder usw. (Infrastruktur). Dabei handelt es sich größtenteils um Betätigungen, die heute von kommunalwirtschaftlichen Betrieben wahrgenommen werden.
Inhaltsverzeichnis
Herkunft des Begriffes
Der Begriff wurde von Ernst Forsthoff im Anschluss an Karl Jaspers in die staats- und verwaltungsrechtliche Diskussion eingebracht. Die ursprüngliche Verwaltungsrechtsdogmatik kannte nur die Eingriffsverwaltung. Forsthoff erweiterte diese Dogmatik in seiner 1938 in Königsberg erschienenen Schrift Die Verwaltung als Leistungsträger um das Konzept der Leistungsverwaltung, mit dem das Verhältnis des Einzelnen zum leistungsgewährenden Staat bestimmt werden sollte. Er sah die Notwendigkeit, dass dem Einzelnen Teilhaberechte an Leistungen der Daseinsvorsorge zustehen müssen. Die in Erfüllung der sozialen Verantwortung erfolgende leistungsgewährende Betätigung des Staates bezeichnete er als Daseinsvorsorge.[1] Forsthoff definierte den Begriff Daseinsvorsorge in eigenen Worten als „diejenigen Veranstaltungen, die zur Befriedigung des Appropriationsbedürfnisses getroffen wurden“.
Daseinsvorsorge unter dem Grundgesetz
Die von Forsthoff gegebene inhaltliche Bestimmung des Begriffs Daseinsvorsorge ist unter der Geltung des Grundgesetzes kritisch zu hinterfragen gewesen. Der Begriff wurde jedoch keineswegs aufgegeben, sondern wurde unter der Geltung des Grundgesetzes beibehalten. Er deutet auf die Aufgabe des Staates zur Daseinsgestaltung hin. Daseinsvorsorge wird dabei teilweise als ein verfassungsrechtlich geschützter Aspekt des Sozialstaatsprinzips verstanden. Diese Auffassung ist jedoch umstritten. Andererseits wird in der verfassungsrechtlichen Diskussion zudem hervorgehoben, dass die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden, und damit auch die Tätigkeit im Rahmen der Daseinsvorsorge, durch die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz geschützt wird. Auch hier ist aber der genaue Umfang des verfassungsrechtlichen Schutzes umstritten. Insbesondere gibt es aber unter dem Grundgesetz keine abgeschlossene Staatsaufgabenlehre, so dass die Daseinsvorsorge nicht als verfassungsmäßige Staatsaufgabe bezeichnet werden kann.
Daseinsvorsorge als Rechtsbegriff
Juristisch ungeklärt und heftig umstritten ist auch die rechtliche Relevanz des Begriffes Daseinsvorsorge. In der Verwaltungsrechtswissenschaft gibt es kaum einen Terminus, der eine größere Faszination ausgelöst hat, aber andererseits auch mehr Ärgernis erregt hat als der Begriff der Daseinsvorsorge. In der verwaltungsrechtlichen Diskussion wird er einerseits häufig verwendet und als Argumentationsstütze herangezogen. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass er mehr ein soziologischer Begriff mit vorrangig „problemverdeutlichender, weniger problemlösender Funktion“ sei. Selbst Forsthoff musste 1959 anmahnen, dass der Begriff zu einem „Allerweltsbegriff“ wurde, „mit dem man alles und deshalb nichts beweisen kann.“ Im „Staat der Industriegesellschaft“ räumte Forsthoff ein, es handele sich um einen Begriff der Staatswissenschaften „wie sie im 18. Jahrhundert verstanden wurden“ (S. 77).
Jedenfalls kann man heute aber nicht mehr behaupten, dass der Begriff kein Rechtsbegriff im gesetzestechnischen Sinne sei, denn seit einiger Zeit verwenden einige Gemeindeordnungen der Länder den Begriff Daseinsvorsorge: In Baden-Württemberg (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO), Bayern (Art. 87 Abs. 1 Nr. 4 BayGO) und Thüringen (§ 71 Abs. 1 Nr. 4 KO) gilt die kommunalwirtschaftliche Subsidiaritätsklausel nur „außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge“. Dies wird jedoch wegen der juristischen Unschärfe des Begriffs Daseinsvorsorge als problematische Regelung angesehen.
Daseinsvorsorge und Kommunalwirtschaft heute
Im Rahmen der derzeitigen Privatisierungsdebatte wird der Begriff zunehmend polarisierend aufgefasst. Wer eher etatistisch denkend den Staat in erster Linie als „Gewährleistungsstaat“ ansieht, neigt dazu, dem Begriff eine besondere und wichtige Rolle einzuräumen. Liberale Politiker halten das Ende der Daseinsvorsorge für gekommen. Jedenfalls ist seit der fortschreitenden Privatisierung zu beobachten, dass viele ehemals von Staats- bzw. Gemeindemonopolen wahrgenommene Betätigungen der Daseinsvorsorge heute mit privaten Anbietern konkurrieren müssen bzw., dass die traditionellen Leistungen der Daseinsvorsorge heute auch von Privaten wahrgenommen werden. Auch im Zuge der fortschreitenden Europäisierung des Wirtschaftsrechts sehen selbst die Kommunen und Vertreter der Kommunalwirtschaft die Aufgabe der Kommunalwirtschaft schrumpfen. Staatliche Daseinsvorsorge kann jedoch auch privatwirtschaftlich organisiert werden. In großer Analogie zum „starken Staat“ im Ordnungssystem der Sozialen Marktwirtschaft beschränkt sich der Gewährleistungsstaat in diesem Fall auf die Setzung von Rahmenbedingungen, hier Vertragszielen, und überlässt die Umsetzung der privaten Initiative.[2]
Auch die EU-Kommission hat den Unbestimmten Rechtsbegriff in ihr Vokabular übernommen und definiert ihn als „marktbezogene oder nichtmarktbezogene Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Behörden mit spezifischen Gemeinwohlverpflichtungen verknüpft werden".[3]
Literatur
- Ernst Forsthoff: Die Verwaltung als Leistungsträger, Stuttgart, 1938
- Ernst Forsthoff: Die Daseinsvorsorge und die Kommunen, Stuttgart, 1958
- Fritz Ossenbühl: Daseinsvorsorge und Verwaltungsprivatrecht, in: DÖV, Jahrgang 1971, S. 513 ff. (Heft 15/16)
- Johannes Hellermann: Örtliche Daseinsvorsorge und gemeindliche Selbstverwaltung, Tübingen 2000, zugl. Habil. Bielefeld 1998
- Ulrich Hösch: Die kommunale Wirtschaftstätigkeit - Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb oder Daseinsvorsorge, Tübingen 2000
- Loewenberg, Fabian: Service public und öffentliche Dienstleistungen in Europa, Berlin 2000, ISBN 3-8305-0206-0
- Johann-Christian Pielow Grundstrukturen öffentlicher Versorgung, Tübingen 2001, zugl. Habil. Bochum 1998
- Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24. Juli 2004 Nr. 170, Seite 10: Kommunen sehen Aufgabe der Daseinsvorsorge schrumpfen
- Jens Libbe, Jan Hendrik Trapp: Gemeinwohlsicherung als Herausforderung - kommunale Steuerungspotenziale in differenzierten Formen der Aufgabenwahrnehmung. Eine Positionsbestimmung. (Webarchiv)
- Jens Libbe, Jan Hendrik Trapp und Stephan Tomerius (Hrsg.): Gemeinwohlsicherung als Herausforderung - umwletpolitisches Handeln in der Gewährleistungskommune. Theoretische Verortung der Druckpunkte und Veränderungen in Kommunen, Berlin 2004
- Christian Linder Daseinsvorsorge in der Verfassungsordnung der Europäischen Union, Frankfurt a.M. 2004
- Jürgen Löwe: Öffentliche Unternehmen in der Marktwirtschaft? Ein Beitrag zur Neubestimmung des Verhältnisses von Wirtschaft und Politik, in: Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen (ZÖGU), Heft 4/2001, S. 413-431.
- Jens Kersten: Die Entwicklung des Konzepts der Daseinsvorsorge im wissenschaftlichen Werk von Ernst Forsthoff, in: Der Staat 44 (2005), Heft 4
- Milos Vec: Daseinsvorsorge, in: Cordes/Lück/Werkmüller (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, 4. Lieferung, Berlin 2007, S. 933-935
- Alexandra Kemmerer: Als die Bürger die Grenzen ihrer Zuständigkeit noch kannten. Ist die „Daseinsvorsorge“ ein Existentialismus? Forsthoffs Schlüsselbegriff des staatlichen Handelns erfährt eine Historisierung, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29. August 2007 (Nr. 200), S. N 3
- Boysen, Sigrid / Neukirchen, Mathias: Europäisches Beihilferecht und mitgliedsstaatliche Daseinsvorsorge, Baden Baden 2007, ISBN 3-8329-2303-9
- Neukirchen, Mathias: Transparenz-Richtlinie und Transparenzrichtlinien-Gesetz: Ein Leitfaden für die Praxis in Europarecht 2005 Heft 1, Seite 112-123. ISSN 0531-2485
- Blankart, Charles B./Gehrmann, Björn (2006): Der Dritte Sektor in der Europäischen Union: Daseinsvorsorge aus ökonomischer Sicht, in: Hans-Jörg Schmidt-Trenz und Rolf Stober, Hrsg., Jahrbuch Recht und Ökonomik des Dritten Sektors 2005/2006 (RÖDS) Baden-Baden (Nomos) 2006, S. 36-71
- Benjamin Linke: Die Gewährleistung des Daseinsvorsorgeauftrags im öffentlichen Personennahverkehr, Baden Baden 2010, ISBN 978-3832955021
Siehe auch
- VÖWG Verband der Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs
- CEEP Europäischer Zentralverband der Öffentlichen Wirtschaft
Weblinks
Commons: Daseinsvorsorge – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien- Beihilfe bei Postuniversaldiensten
- Die juristische Dissertation von Felix Berschin, "Daseinsvorsorge durch Wettbewerb", Heidelberg 2000, als pdf-Dokument (2,17 MB)
- Informationen der Schader-Stiftung zur Daseinsvorsorge
- Begriffserklärung auf den Seiten der kommunalpolitischen Infothek der Heinrich-Böll-Stiftung
- Glossar zum Thema Daseinsvorsorge auf den Seiten den SPD-Bundestagsfraktion
- Grünbuch der Europäischen Kommission zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (PDF-Datei; 487 kB)
- F.A.Z. vom 27. September 2004 online "Daseinsvorsorge zwischen Wettbewerb und Gemeinwohl"
- Auf dem Weg zu einer neuen Konzeption der kommunalen Daseinsvorsorge (PDF-Datei; 114 kB)
- Gerhard Pöschmann: Vereinbarkeit von Binnenmarkt und Daseinsvorsorge, in: Österreichische Gemeindezeitung vom 18. Oktober 2007 (Nr. 10/2007)
Einzelnachweise
- ↑ Julia Brehme, Privatisierung und Regulierung der öffentlichen Wasserversorgung, Mohr Siebeck, 2010, ISBN 978-3161503993, Seite 134 ff
- ↑ Thomas Geer, Zur Verantwortung der sozialen Marktwirtschaft, in Verantwortung als marktwirtschaftliches Prinzip: zum Verhältnis von Moral und Ökonomie, Campus Verlag, 2008, ISBN 3593386399, S. 536
- ↑ EU-KOM 270 vom 21. Mai 2003
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