Öffentliche Einrichtung

Öffentliche Einrichtung

Eine öffentliche Einrichtung ist eine Einrichtung, die durch Widmung einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung gestellt wird. Der Begriff ist weit zu fassen.[1] Einrichtung kann dabei jeder tatsächlich benutzbare Gegenstand sein, neben einer einzelnen Sache kann es sich auch um eine Sachgesamtheit oder nur um den Bestandteil einer Sache handeln. Zweck sowie Benutzungsart und -umfang werden durch die Widmung festgelegt. Nicht darunter fallen jedoch Sachen im Gemeingebrauch, wie etwa die öffentlichen Straßen.

Die weitaus meisten öffentlichen Einrichtungen werden von den Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge bereitgestellt. Sofern es sich nicht um im Rahmen von Pflichtaufgaben vozuhaltende Einrichtungen handelt, ist der Gemeinde bei der Entscheidung über die Schaffung bzw. Erhaltung öffentlicher Einrichtungen frei. So kann sie, wenn es etwa die finanzielle Lage erfordert, die Bibliothek, das Museum, das Theater, den Sportplatz oder das Schwimmbad schließen, nicht aber die Schule oder den Friedhof. Ebenfalls grundsätzlich freigestellt ist die Wahl der Organisationsform. Sofern nicht ausnahmsweise eine gesetzliche Verpflichtung zur öffentlich-rechtlichen Organisation besteht, kann die Einrichtung auch in einer Rechtsform des Privatrechts betrieben werden. Mögliche Organisationsformen sind daher neben der einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, eines Regie- oder eines Eigenbetriebs auch GmbH, AG etc. Für ihre Stadtwerke oder zumindest ihre Verkehrsbetriebe haben die weitaus meisten Gemeinden inzwischen eine Form des Privatrechts gewählt.

Nach den Gemeindeordnungen der Länder haben alle Einwohner der Gemeinde grundsätzlich einen Anspruch auf Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde, vgl. etwa § 22 Absatz 1 NGO, § 14 Absatz 2 GemO RLP oder § 20 HGO. Dieser Anspruch ist nach der Zweistufentheorie stets öffentlich-rechtlicher Natur, auch wenn die Einrichtung privatrechtlich betrieben wird.[2] Er ist also in jedem Falle auf dem Verwaltungsrechtsweg einzuklagen. Einschränkungen können sich aus dem Widmungszweck oder aus der Benutzungsordnung ergeben. Wenn die Nachfrage die Kapazität der Einrichtung übersteigt, muss wegen des Gleichheitsgrundsatzes das Auswahlverfahren nach objektiven Kriterien gestaltet werden. Zulässig sind beispielsweise das sog. Windhundprinzip (Prioritätsprinzip, Vorrang hat der, der zuerst da war), das Rotationsprinzip oder das Losverfahren. Den Einwohnern gleichgestellt sind Forensen und Personenvereinigungen mit Sitz in der Gemeinde. Anderen Personen die Benutzung einer Einrichtung zu gestatten liegt im Ermessen der Gemeinde.

Siehe auch

Literatur

  • Otfried Seewald in Udo Steiner (Hrsg.): Besonderes Verwaltungsrecht. 2003, ISBN 3-8114-1829-7
  • Werner Schwirzke, Klaus Sandfuchs: Allgemeines Niedersächsisches Kommunalrecht, ISBN 3-555-20257-X

Einzelnachweise

  1. so etwa das OVG Münster, NJW 1976, 820
  2. BVerwGE 32, 333
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