- Baulos
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Als Baulos bezeichnet man im Bauwesen die Unterteilung eines Bauwerkes in mehrere Abschnitte. Der Name stammt aus dem ursprünglich im Bauwesen üblichen Verfahren, bei mehreren Bietern die Verteilung der Abschnitte durch eine Verlosung vorzunehmen. Unterschieden wird zwischen Fach- und Teillosen wobei die Fachlose nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen aufgeteilt werden, die Teillose nach räumlichem Zuschnitt oder Auftragsgröße. Die Aufteilung in Fach- und Teillose ist unter anderem aus Gründen der Mittelstandsförderung bei größeren öffentlichen Aufträgen gem. § 5 Abs. 2 VOB/A vorgesehen.
Soweit sie nicht ohnehin rechtlich erforderlich ist, kann die Aufteilung in Baulose aus folgenden Gründen stattfinden:
- Zum einen findet eine Aufteilung nach verschiedenen Arbeiten statt. So werden bei einem Hausbau die Installationen für Wasser, Strom oder Gas in anderen Fachlos ausgeschrieben als z. B. Maurerarbeiten, damit diese Arbeiten von Fachleuten und Fachfirmen durchgeführt werden (gewerkemäßige Vergabe).
- Ein anderer Grund ist die zeitliche Abfolge von Bauarbeiten. So wird ein Teil der Maßnahme, welcher in diesem Jahr fertiggestellt werden soll, in einem anderen Los ausgeschrieben als der Teil, der im nächsten Jahr fertiggestellt werden soll.
- Ein weiterer Grund ist, wenn verschiedene Baulastträger an einer Maßnahme beteiligt sind, beispielsweise bei einer Kreuzung zwischen einer Bundesstraße und einer Landesstraße. Hier werden die Arbeiten der Baumaßnahme so auf verschiedene Lose verteilt, dass in jedem Teillos nur der Anteil aufgeführt ist, welcher von einem der Beteiligten bezahlt werden muss.
- Zügigere Fertigstellung. Bei Linienbauwerken wie Straßen werden die Arbeiten an mehrere Firmen vergeben, die gleichzeitig, aber in unterschiedlichen Straßenabschnitten arbeiten.
- Die Auftragnehmer können als Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gemeinsam geboten haben und den Gesamtauftrag untereinander in Lose aufteilen (sogenannte Los-ARGE)[1]
Die Aufteilung einer Baumaßnahme in Teillose darf nicht zum Ziel haben, den Auftragswert unter den Schwellenwert zu reduzieren (vgl. § 3 Abs.2 VgV).
Auch bei Beschaffung von Fahrzeugen oder ähnlichem, wie z. B. Booten, spricht man von Baulosen, wenn eine Serie gleichartiger Fahrzeuge in Teilaufträgen an verschiedene Hersteller oder nacheinander vergeben wird.
Einzelnachweise
- ↑ Locher, Das private Baurecht 7. Aufl. RdNr. 589; ISBN 3-406-48523-5
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