- Vollstreckungsplan
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Mit dem Vollstreckungsplan regeln die Bundesländer für ihren jeweiligen Hoheitsbereich, welche Justizvollzugsanstalt (JVA) für die Vollstreckung welcher Strafe zuständig ist. Rechtsgrundlage des Vollstreckungsplans ist § 152 des Strafvollzugsgesetzes und Nr. 14 der Untersuchungshaftvollzugsordnung. Im Vollstreckungsplan wird für jeden Beschuldigten bzw. Verurteilten die jeweils örtlich und sachlich zuständige Vollzugseinrichtung des Landes festgelegt.
Zu berücksichtigen sind ferner die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und die dazu ergangenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften, die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug) sowie die Bestimmungen der Strafvollstreckungsordnung, der Untersuchungshaftvollzugsordnung, des Jugendgerichtsgesetzes und der Jugendarrestvollzugsordnung.
Zuständigkeiten
Der Vollstreckungsplan regelt die:
- 1. Zuständigkeit für den Vollzug der Untersuchungshaft
- 2. Zuständigkeit für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen
- 3. Zuständigkeit für den Vollzug von Jugendstrafe
- 4. Zuständigkeit für den Vollzug von Jugendarrest
- 5. Zuständigkeit für den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln (Maßregel der Besserung und Sicherung)
- 6. Zuständigkeit für den Vollzug von Strafarrest
- 7. Zuständigkeit für den Vollzug sonstiger Freiheitsentziehungen (Ordnungshaft, Erzwingungshaft, Zivilhaft)
Prüfkriterien
Die Einweisungsbehörde hat zu prüfen nach:
- Geschlecht
- Alter
- Strafmaß (Vollzugsdauer)
- Erst- oder Regelvollzug
- maßgeblichem Gerichtsbezirk nach § 24 StVollstrO
- Wohnort des Verurteilten bzw. Verwahrort (im Falle von andauernder Untersuchungshaft)
In Einzelfällen sind Abweichungen vom Vollstreckungsplan zulässig, zum Beispiel um Beschuldigte oder Verurteilte, die ihre Taten in einer Gruppe verübt haben (Bandenkriminalität), zu trennen, damit sich die Bandenstrukturen nicht in der Haft aufrechterhalten und das Verfahren sichergestellt werden kann. Die gesetzliche Grundlage, vom Vollstreckungplan abzuweichen, findet sich in § 26 Strafvollstreckungsordnung.
Auch bei mangelnder Eignung für eine bestimmte Anstalt (wenn z. B. schädliche Einflüsse zu befürchten sind), kann vom Vollstreckungsplan abgewichen werden.
Siehe auch: Geschäftsverteilungsplan
Weblinks
- Onlinevollstreckungsplan für Baden-Württemberg
- Vollstreckungsplan für das Land Bayern (PDF-Datei; 225 kB)
- Vollstreckungsplan für das Land Brandenburg (PDF-Datei)
- Onlinevollstreckungsplan für das Land NRW
- Vollstreckungsplan für das Land Rheinland-Pfalz
- Vollstreckungsplan für das Land Berlin (PDF-Datei)
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