Wappenlehn

Wappenlehn
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Das Lehnswappen, auch Lehnwappen genannt, waren seit dem Mittelalter vom Lehnsherren verliehene Wappen.

Die Wappen waren an den Lehn gebunden. Der so genannte Wappenlehn (lateinisch Feudum insignium) bestimmte das Recht zwischen Lehnsherr und dem Vasallen zum Tragen eines bestimmten Wappens. Die Wappen wurden, wie auch der mitverliehene Titel, erblich. Der Lehnsnehmer machte später daraus sein Geschlechterwappen. Die Lehnwappen waren auch Ausgang für viele Stadt- und Länderwappen. Das Lehnswappen wurde vom Reichsherold dokumentiert. Das Wappen konnte aber bei Wechsel des Lehnsherr dem Lehnsnehmer vom Nachfolger verweigert, mindestens geändert werden. Das war möglich, da das Lehnswesen der neue „Herr“ neu regelte. Der neue Adel wurde auch als Lehnsadel bezeichnet. Die Regalien waren eng mit der Belehnung verbunden und sind ein Zeichen, die im bereits bestehenden Wappen durch das eingefügte Regalienfeld, überwiegend im Schildfuß als lediges rotes Feld, dargestellt wurde. Die Fahnenbelehnung gehört auch zu den Vorgängen des Lehnswesen. Als Dokumente über die Belehnung können das Mannbuch und das Lehnbuch angesehen werden. Diese Verzeichnisse zeigen neben anderen Eintragungen die entsprechenden Wappen. So beispielsweise das Lehensbuch des Bistumes Speyer[1], das im Jahr 1465 entstandene Buch zeigt auf 261 Seiten 72 Wappen der Lehensträger des Bistumes. Es sind handgemalte Wappen.

Literatur

  1. Lexikon der Heraldik, Gert Oswald, VEB Bibliographisches Institut Leipzig, 1984

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  • Wappen — Wappen, 1) im Allgemeinen Schilde mit allerlei Figuren verziert u. umgeben; bes. 2) die den Regeln der Heraldik (s. d.) gemäßen Darstellungen gewisser Bilder u. Figuren (Wappenbilder) im Schilde u. Oberwappen, deren Gebrauch dem Besitzer entweder …   Pierer's Universal-Lexikon

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