Weltrechtsgrundsatz

Weltrechtsgrundsatz

Nach dem Weltrechtsprinzip („Universalprinzip“) oder Weltrechtsgrundsatz ist das nationale Strafrecht auch auf Sachverhalte anwendbar, die keinen spezifischen Bezug zum Inland haben, bei denen also weder der Tatort im Inland liegt, noch der Täter oder das Opfer die Staatsangehörigkeit des betroffenen Staates besitzen. Erforderlich ist hierfür aber, dass sich die Straftat gegen international geschützte Rechtsgüter richtet. Dies gilt insbesondere für solche Delikte, die unmittelbar nach Völkerrecht strafbar sind.

Im deutschen Recht ist das Weltrechtsprinzip in § 6 StGB niedergelegt; dieser lautet:
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1. (aufgehoben)
2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a);
5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1;
7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);
8. Subventionsbetrug (§ 264);
9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.


Die inzwischen aufgehobene Nr. 1 bezeichnete den Völkermord, der nunmehr im Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) geahndet wird, das spezielle Strafregeln für das humanitäre Völkerrecht vorhält.

Bezüglich völkerstrafrechticher Taten (Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen) erlaubt § 1 des Völkerstrafgesetzbuches die Begründung nationaler Strafgewalt nach dem Weltrechtsprinzip. Diese Vorschrift wird jedoch auf prozessualer Ebene durch § 153f StPO flankiert. Während für den Fall der Anwesenheit bzw. der zu erwartenden Anwesenheit des Tatverdächtigen auf deutschem Staatsgebiet das Legalitätsprinzip niedergelegt ist, hat der deutsche Gesetzgeber für den Fall der Abwesenheit lediglich das Opportunitätsprinzip statuiert.


Im Privatrecht wurde ein Weltrechtsprinzip lange Zeit kaum diskutiert. Mittlerweile gibt es jedoch vermehrt Forderungen, das Weltrechtsprinzip auch im Privatrecht anzuerkennen. Dabei geht es um die Begründung einer universalen Zuständigkeit nationaler Zivilgerichte für Schadensersatzklagen wegen schwerer Völker- und Menschenrechtsverletzungen, also eine inländische Gerichtszuständigkeit, die keinen oder nur einen minimalen räumlich-persönlichen oder sachlichen Bezug zum Inland voraussetzt (sog. universale Jurisdiktion).

Siehe hierzu: Wilhelmi, Theresa / Das Weltrechtsprinzip im internationalen Privat- und Strafrecht, 2007

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