Wertpapierprospekt

Wertpapierprospekt

Ein Wertpapierprospekt ist eine schriftliche Zusammenstellung von Informationen über die Art, den Gegenstand und die Risiken von Wertpapieren. Im weiteren Sinne werden sowohl der Emissions- als auch der Börsen- bzw. Kotierungsprospekt gelegentlich „Wertpapierprospekt“ genannt (zur Differenzierung siehe unten). Auf unionsrechtlicher Ebene wurden die Regelungen zur Erstellung von Wertpapierprospekten durch die Prospektrichtline (Richtlinie 2003/71/EG; ABl. 2003/345, S. 64) für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) harmonisiert.

Inhaltsverzeichnis

Hintergründe und Prospektpflicht

Vor jedem öffentlichen Angebot von Wertpapieren und vor jeder Börsenzulassung an einem geregelten Markt innerhalb des EWR muss ein Prospekt gemäß der ProspektRL veröffentlicht werden („Prospektpflicht“). Zu beachten ist hierbei, dass nach Auffassung der BaFin bereits Werbemaßnahmen für ein Wertpapier oder sonstiges Finanzinstrument als öffentliches Angebot aufgefasst werden und somit die Prospektpflicht auslösen können. Der Prospekt wird von den Fachabteilungen des emittierenden Unternehmens (Rechts- und Steuerabteilung, Rechnungswesen, Investor Relation, Funding etc) und – in Abhängigkeit von Produkt und Platzierungsform – in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Investmentbanken, spezialisierten Kanzleien und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erstellt. Der Prospekt, insbesondere etwaige unrichtige oder unvollständige Angaben über relevante Risikofaktoren, kann als Grundlage für zivilrechtliche Haftungsansprüche herangezogen werden. Der jeweilige Haftungsumfang ist unionsrechtlich (weitgehend) nicht harmonisiert und richtet sich daher nach der zur Anwendung gelangenden Jurisdiktion des vom Angebot oder der Börsenzulassung jeweils betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

Bei Kapitalerhöhungen, die weniger als 10 Prozent der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel an demselben organisierten Markt zugelassen sind, liegt keine Prospektpflicht vor, sofern nicht gleichzeitig ein öffentliches Angebot unterbreitet wird (strittig; vgl insb. CESR, F&Q). Nach dieser Ansicht liegt ein öffentliches Angebot zum Beispiel dann nicht vor, wenn dieses Angebot als Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechte als Privatplatzierung ausgeführt wird oder sich als Bezugsrechtsemission ausschließlich an Altaktionäre richtet, und die verbleibenden nichtbezogenen Aktien im Rump Placement ebenfalls privat platziert werden. Im letzteren Fall ist jedoch zu beachten, dass kein öffentlicher Bezugsrechtshandel eingerichtet wird, da dieser einen größeren, öffentlichen Personenkreis umfasst und dadurch eine Prospektpflicht entsteht.

Bei der Umnotierung von Aktien von Entry Standard in den Prime Standard ist ebenfalls ein Prospekt unausweichlich, da in diesem Fall erstmals eine öffentliche Zulassung dieser Aktiengattung zum öffentlichen Handel an einem organisierten Markt stattfindet.[1]

Die Pflicht der Erstellung eines Wertpapierprospektes entfällt unter bestimmten Umständen. Notwendig hierfür ist, dass das entsprechende Wertpapier nicht öffentlich vertrieben wird. Dieses ist zum Beispiel im Rahmen einer Privatplatzierung der Fall.[2] Allerdings kann auch hier eine nachträgliche Prospekthaftung eintreten, wenn z.B. eine Pressemitteilung als indirekte Vertriebswerbung eingestuft wird.

Bei der Ausgabe von dedizierten Belegschaftsaktien handelt es sich zwar grundsätzlich um ein öffentliches Angebot jedoch kann die Prospektpflicht durch Bereitstellung eines prospektersetzenden Dokuments vermieden werden, das bestimmte Mindestinformationen zu enthalten hat.

Weitere Ausnahmen von der Prospektpflicht bestehen etwa bei unentgeltlichen Angeboten, bei Angeboten mit einem Emissionsvolumen bis zu 100.000 Euro pro Jahr, bei Mindeststückelungen von 50.000 Euro oder bei Angeboten an ausschließlich qualifizierte oder weniger als 100 (auch nicht qualifizierte) Anleger.

Gesetzliche Regelungen

Im Bereich der gesetzlichen Prospekthaftungsregelungen beschreibt das Gesetz (u. a. § 42 InvG), was ein Prospekt ist.

Rechtsprechung

Im Bereich der richterrechtlichen Prospekthaftung gilt hingegen auch jedes Werbemittel, das der Information und Akquisition von Kapitalanlegern dient und für diese eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bildet, als Prospekt (WM 80, 794).

Mindestinhalt & Kosten

Die Erstellung eines Wertpapierprospekts bei einem Börsengang ist sehr komplex und zeit- und kostenintensiv (schätzungsweise um die 350.000 Euro im Mittel). Die Kosten divergieren jedoch starkt in Abhängigkeit von Produkt und Platzierungsform.

Der Inhalt des Wertpapierprospektes bestimmt sich nach der Prospektverordnung der Europäischen Kommission (Verordnung (EG) Nr 809/2004 in der jeweils geltenden Fassung). Danach sind vor allem detaillierte Angaben zum Emittenten (Registrierungsdokument), zum Wertpapier (Wertpapierbeschreibung) und eine Zusammenfassung gefordert (Building Block Approach).

Prospektpflicht anderer Finanzinstrumente

Der Prospektpflicht unterliegen in Deutschland neben Wertpapieren alle öffentlich angebotenen Unternehmensanteile, Anteile an Treuhandvermögen, offene oder geschlossene Fonds oder Namensschuldverschreibungen. Ausgenommen von der Prospektpflicht sind u. a. Genossenschaftsanteile, Pensionsfonds von Versicherungen, sogenannte Private Placements (max. 20 Anteilseigner oder Mindestinvestment von 200.000 € oder Gesamtinvestment von max. 100.000 Euro in 12 Monaten oder nur an Mitarbeiter), Angebote nur an institutionelle Investoren und die meisten Staatsanleihen.

In Österreich sind neben den unionsrechtlich harmonisierten prospektpflichtigen Wertpapieren auch sonstige Veranlagungen prospektpflichtig, worunter insbesondere unverbriefte Vermögensanlagen sowie solche Wertpapiere zu verstehen sind, die nicht durch MiFID (RL über Märkte für Finanzinstrumente) erfasst sind.

Zeitbedarf

Die gesetzliche Billigungsfrist beträgt 20 Werktage bei einer Erstemission und 10 Werktage bei Wertpapieren die bereits öffentlich gehandelt werden oder an einem geregelten Markt bereits zugelassen wurden. Dabei werden die Prospekte zunächst bei der zuständigen Wertpapieraufsichtsbehörde (in Deutschland die BaFin) eingereicht. Die BaFin überprüft und kommentiert die Prospekte (2 Wochen). Diese Kommentare werden dann von dem Emittenten entsprechend in den Prospekt eingearbeitet, bevor dieser zur abschließenden Prüfung wieder an die BaFin gesendet wird. Diese teilt dann nach fertiger Prüfung das meist positive Ergebnis dieser mit (eine Woche). Gleichzeitig können die Prospekte auf Antrag an alle anderen Jurisdiktionen im EWR notifiziert werden (so genannter „EU-Pass“ für Wertpapiere).

In Österreich ist die FMA (Finanzmarktaufsichtsbehörde) zur Prospektbilligung zuständig. Das Billigungsverfahren ähnelt aufgrund der EWR-Harmonisierung weitgehend dem Verfahren vor der BaFin (10/20 Bankarbeitstage Billigungsfrist). Aufgrund unterschiedlicher nationaler allgemeiner Verwaltungsverfahrensbestimmungen bestehen allerdings in Österreich, ebenso wie in anderen EWR-Mitgliedstaaten im Einzelnen auch abweichende Verfahrensregelungen.

Terminologie die Wertpapierprospekte in der Schweiz betreffend

Während auf europäischer Ebene, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Abgrenzungen zwischen Emission und Börsenzulassung treffen, die Prospekte vereinheitlicht werden und nicht mehr offiziell zwischen Emissions- und Verkaufsprospekt differenziert wird, ist die Schweiz nicht an die gemeinschaftlichen Vorgaben gebunden und hält die Differenzierung der Prospekte aufrecht. Anders als in Deutschland ist im Übrigen auch die Definition der Begriffe „Primärmarkt“ und „Sekundärmarkt“; in der Schweiz ist ersterer an die Emission, letzterer an den Börsenhandel gebunden; in Deutschland hingegen wird der Börsenmarkt dem Primärmarkt zugerechnet, sofern dort die Erstausgabe der Wertpapiere erfolgt.

Unter „Emissionsprospekt“ oder „Verkaufsprospekt“ versteht man die Informationen, die anlässlich der öffentlichen Zeichnung von Wertpapieren (Primärmarkt im schweizerischen Wortverständnis) veröffentlicht werden müssen („Werbung zwecks Kapitalaufnahme seitens des Unternehmens“). Öffentlich ist jede Einladung zur Zeichnung, die sich nicht an einen begrenzten Kreis von Personen richtet. Dabei geht es darum, dem Anleger Informationen über die finanzielle Lage des Unternehmens in langfristiger Sicht zu bieten. Alle Publikumsgesellschaften müssen einen derartigen Prospekt erstellen, d.h. u.a. alle Aktiengesellschaften, die Aktien an Ihnen unbekannte Anleger ausgeben. Die Aktien werden zwar öffentlich ausgegeben, aber nicht öffentlich gehandelt. Typisches Beispiel wäre ein Skilift,[3] der mehr Kapital braucht, und deshalb öffentlich Wertpapiere ausgibt, welche von einem zwar öffentlichen, aber dennoch relativ begrenzten Anlegerkreis gezeichnet werden (z.B. die Anwohner und Hoteliers des Dorfes, welche ihre Skilift-Aktien jahrzehntelang halten, und als Dividenden etwa ein Jahresabonnement erhalten).

Ein „Börsenprospekt“, „Kotierungsprospekt“ oder „Zulassungsprospekt“ hingegen muss anlässlich der Börsenkotierung (Sekundärmarkt im schweizerischen Wortverständnis) veröffentlicht werden und soll dem Anleger ermöglichen, die Performance des Wertpapiers mit jener anderer börsenkotierter Unternehmen zu vergleichen („Werbung zwecks Zulassung zum Börsenhandel“). Den Anlegern werden klare und vollständige Informationen geliefert, die diese für eine fundierte Anlageentscheidung benötigen. Hier geht es weniger um die individuelle, projektorientierte Geldanlage, denn vielmehr um das Erzielen von Renditen. Die an den Kotierungsprospekt gestellten Anforderungen sind wesentlich genauer und detaillierter, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten.[4] Der Anlegerkreis ist "atomisiert".

Die wenigsten Gesellschaften erstellen einen Börsenprospekt, denn: Von den ca. 170.000 Schweizer Aktiengesellschaften sind lediglich ca. 300 an der Börse kotiert, so dass lediglich 300 Unternehmen auch Kotierungsprospekte erstellen müssen. Bei den Unternehmen, die an der Börse kotiert sind, entspricht der Emissionsprospekt oftmals jedoch bereits den Anforderungen des Börsenprospektes, um den Arbeitsaufwand gering zu halten.[5]

Die Unterscheidung der Wertpapierprospekte beruht auf folgender Überlegung: Auf dem Primärmarkt geht es vor allem darum, dass die Emittenten Anleger davon überzeugen können, ihre Wertpapiere zu kaufen. Die Emittenten haben somit ein Interesse daran, über sich selbst zu informieren, weshalb die Emissionsprospektanforderungen verhältnismäßig gering gehalten werden können. Auf dem Sekundärmarkt (Börse) hingegen „bekämpfen“ sich die Anleger gegenseitig, um sich diejenigen Wertpapiere zu sichern, welche am meisten Rendite versprechen. Um hier eine effiziente Allokation sicherzustellen, bedarf es gut vergleichbarer Informationen, weshalb an die Börsenprospekte erhöhte Anforderungen gestellt werden und insbesondere auch eine Ad-hoc-Publizität verlangt wird. Zudem sind am Sekundärmarkt wesentlich höhere Geldbeträge im Spiel, so dass auch das potentielle Risiko und somit der Regelungsbedarf größer sind.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Schlitt, Michael: Notierung im Entry Standard als Zwischlösung attraktiv, Börsen Zeitung Nr. 91 (14. Mai 2008)
  2. Entry Standard übt große Anziehungskraft aus
  3. [1]
  4. http://www.swx.com/download/admission/regulation/templates/scheme_a_de.pdf
  5. http://www.bbbiotech.ch/fileadmin/user_upload/files/bbbiotech/de/pdf/Emissionsprospekt.pdf
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