- Wertpapierprospektgesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz über die Erstellung, Billigung und
Veröffentlichung des Prospekts, der beim
öffentlichen Angebot von Wertpapieren
oder bei der Zulassung von Wertpapieren
zum Handel an einem organisierten Markt
zu veröffentlichen istKurztitel: Wertpapierprospektgesetz Abkürzung: WpPG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Handelsrecht Fundstellennachweis: 4110-9 Datum des Gesetzes: 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698)Inkrafttreten am: 1. Juli 2005 Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom 22. Juni 2011
(BGBl. I S. 1126, 1165)Inkrafttreten der
letzten Änderung:26. Juni 2011
(Art. 15 Abs. 1 G vom 22. Juni 2011)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) vereinheitlicht entsprechend den europäischen Vorgaben das Regelwerk für Prospekte, die für das öffentliche Angebot von Wertpapieren veröffentlicht werden (früher Verkaufsprospekte) und Prospekte im Zusammenhang mit der Zulassung zum Regulierten Markt (so genannten organisierten Markt).
Es ist am 1. Juli 2005 in Kraft getreten und setzt die Prospektrichtlinie in Deutschland um. Nach § 21 WpPG ist die BaFin die zuständige Verwaltungsbehörde.
Das für Kreditinstitute bei der Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen nach damaligem Recht existierende Daueremittentenprivileg besteht in dieser Form nur noch bis Ende 2008 fort. Danach werden nur noch Emissionen von maximal 50 Millionen Euro pro Jahr in den Genuss der Prospektausnahme kommen.
Literatur
- Just/Voß/Ritz/Zeising, WpPG. Kommentar, 1. Auflage, München 2009, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-56565-6
Weblinks
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