- Ehrenamtlicher Richter
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Ein ehrenamtlicher Richter ist an Gerichtsverfahren als Richter beteiligt, jedoch im Gegensatz zum Berufsrichter meist kein Volljurist. Teilweise tragen ehrenamtliche Richter die Bezeichnung Laienrichter, Schöffe oder Geschworener.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Geschichte
Vor der Einführung einer zentralen Gerichtsbarkeit gab es in Dörfern neben dem Schulzen die Gerichtsschöppen. Diese waren zumeist Bauern des Dorfes, die im allgemeinen vom Lehnsherren auf Zeit ernannt und durch einen feierlichen Eid verpflichtet wurden, weswegen sie oftmals auch als geschworene Schöppen erwähnt wurden. Ihre Aufgabe bestand darin, den Schulzen – später dem Richter – beim Jahrgericht im Orte bei der Rechtsfindung behilflich zu sein. Bei den Landgerichten gab es die Landschöppen (auch Amtslandschöppen genannt). Das Schöppenamt konnte auch an den Besitz bestimmter Güter gebunden sein, so genannten Amtslandschöppengüter oder Saupengüter, so zum Beispiel im sächsischen Amt Rochlitz.[1] Diese Saupen konnten sich über mehrere Dörfer verteilen, welche eine Art Gemeinde mit einem eigenen Saupenrichter bildeten.
Analog dazu gab es schon in den mittelalterlichen Stadträten eine Schöffenbank, so nachgewiesen für verschiedene Städte wie Köln, Frankfurt am Main und Nürnberg. Obwohl auch diese Schöffen in Rechtsfragen zu entscheiden hatten, in der Regel sogar ohne dass die Appellation an ein anderes städtisches Gericht möglich war, blieben sie doch bis weit in das 17. Jahrhundert hinein ohne Kenntnis der gelehrten Rechte.[2]
Das Amt des ehrenamtlichen Richters geht auf die politische Aufklärung im 19. Jahrhundert und die Emanzipation des Bürgertums zurück. Die Beteiligung von Nichtjuristen an der Rechtsprechung sollte den Einfluss der Obrigkeit verringern. Ehrenamtliche Richter bringen im Ideal ein vom rein juristischen Denken unabhängiges Verständnis mit in die Urteilsfindung ein, das stärker in der Lebenswirklichkeit verwurzelt sein kann.
Deutschland
Grundlegende Vorschriften sind die §§ 44–45a des Deutschen Richtergesetzes. Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für die einzelnen Gerichtszweige geltenden Vorschriften.
Einsatzbereiche
Ehrenamtliche Richter werden bei folgenden Gerichten eingesetzt:
- Arbeitsgericht
- Sozialgericht
- Verwaltungsgericht
- Finanzgericht
- Truppendienstgericht als Wehrdienstgericht[3][4][5].
- Amtsgericht
- Schöffengericht (§ 29 GVG)
- Jugendschöffengericht (§ 33a JGG)
- Landwirtschaftsgericht (§ 2 LwVfG)
- Landgericht
- Kleine und Große Strafkammer (§ 76 GVG)
- Große Kammer als Schwurgericht (§ 74 Abs. 2 GVG, § 76 GVG)
- Kleine und Große Jugendkammer (§ 33b JGG)
- Kammer für Handelssachen (Zivilgerichtsbarkeit) (§ 105 GVG)
- Ortsgericht in Hessen
- Disziplinargerichtsbarkeit
Bei den Oberlandesgerichten (§ 122) und dem Bundesgerichtshof (§ 132,§ 139) werden weder in der Zivil- noch in der Strafgerichtsbarkeit ehrenamtliche Richter eingesetzt.
Namensgebung
In Strafsachen werden ehrenamtliche Richter als Schöffen bezeichnet. Bei den Kammern für Handelssachen werden sie als Handelsrichter bezeichnet. Die ehrenamtlichen Beisitzer in hessischen Ortsgerichten tragen die Bezeichnung Ortsgerichtsschöffen. In gerichtlichen Disziplinarverfahren heißen die ehrenamtlichen Richter Beamtenbeisitzer.
Arbeitsgericht
Für Arbeitsgerichte enthält § 20 ArbGG die grundlegenden Voraussetzungen für das Amt als ehrenamtlicher Richter und die §§ 22 bzw. 23 treffen die Regelung, aus welchen Personengruppen die ehrenamtlichen Richter aus dem Kreise der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ausgewählt werden dürfen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19. August 2004 sogar ausdrücklich festgehalten, dass das Auftreten vor den Arbeitsgerichten in fremden Angelegenheiten der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter grundsätzlich nicht entgegensteht. Die Kammer des Arbeitsgerichts ist mit einem hauptberuflichen Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die letzteren je aus den Reihen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Bei der Güteverhandlung sind die ehrenamtlichen Richter regelmäßig nicht anwesend.
Faktensammlung
An den meisten Gerichten können Notare, Rechtsanwälte und Polizeivollzugsbeamte keine ehrenamtlichen Richter sein. Dies gilt laut § 22 Nr. 5 VwGO für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und laut § 19 Nr. 5 FGO für die Finanzgerichtsbarkeit.
Bis zur sogenannten „Emminger-Verordnung“ im Jahre 1924 sah die deutsche Strafprozessordnung in Schwurgerichtssachen noch ein echtes Geschworenengericht vor, bei dem die „Laienrichter“, als Geschworene allein über die Schuldfrage entschieden, die Berufsrichter waren nur für die Verhandlungsleitung und die Strafzumessung zuständig. Heute kommt dem Namen Schwurgericht nur noch eine historische Bedeutung zu. Sachliche Unterschiede zur sonst zuständigen „normalen“ großen Strafkammer des Landgerichts sind damit nicht mehr verbunden. Die Besetzung des Schwurgerichts besteht heute aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Dabei sind Schöffen keine Geschworenen mehr.
Ein ehrenamtlicher Richter ist in Deutschland in gleichem Maße sachlich unabhängig wie ein Berufsrichter. Er hat seine Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehung der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Auf diese Pflichten leistet er einen Eid. Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren.
Ein Richter kann unter engen Voraussetzungen von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen sein, nach §§ 41, 42 ZPO und nach §§ 22, 23 StPO. Ehrenamtliche Richter haben bei der Urteilsfindung wie der Berufsrichter das volle Stimmrecht. Sie können mehrheitlich den Berufsrichter überstimmen.
In privaten Schiedsgerichten können Richter im so genannten „Schiedsverfahren nach Billigkeit“ auch als alleinige Entscheidungsinstanz auftreten. Der Einsatz ist allerdings normalerweise nicht ehrenamtlich. In solchen Schiedsverfahren soll meist nicht nach geltendem Recht, sondern nach sachlichen Gesichtspunkten entschieden werden.
Ehrenamtliche Richter als Bevollmächtigte
Ehrenamtliche Richter dürfen nicht vor dem Spruchkörper eines Gerichts, dem sie angehören, als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte auftreten. Dies gilt seit 1. Juli 2008 und ist in folgenden Vorschriften geregelt:
- Zivilprozessverfahren im § 79 Abs. 4 ZPO n.F.
- Arbeitsgerichtsverfahren im § 11 Abs. 5 ArbGG n.F.
- Sozialgerichtsverfahren im § 73 Abs. 5 SGG n.F.
- Verwaltungsgerichtsverfahren im § 67 Abs. 5 VwGO n.F.
- Finanzgerichtsverfahren im § 62 Abs. 5 FGO n.F.
Laut Rechtsdienstleistungsgesetz können sie in jedem anderen Spruchkörper auftreten.
Besondere Rechte als Bevollmächtigter aufzutreten kommen dem ehrenamtlichen Richter nicht zu.
Schöffen
Als Schöffen werden in der Bundesrepublik Deutschland die ehrenamtlichen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei der Strafgerichtsbarkeit der Amts- und Landgerichte bezeichnet. In Deutschland gab es im Jahr 2009 laut Bundesamt für Justiz 36.956 Hauptschöffen.[6]
Das Schöffengericht des Amtsgerichts ist gemäß § 29 GVG – wie die kleine Strafkammer des Landgerichts – regelmäßig mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt. In der großen Strafkammer des Landgerichts wirken zwei Schöffen neben drei Berufsrichtern mit.
Rechte und Pflichten
Schöffen an Amts- und Landgerichten haben die gleichen Rechte und Pflichten. Der ehrenamtliche Richter übt als Vertreter des Volkes neben dem berufenen Richter „das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht“ aus (Definition aus § 30). Dieser Paragraph besagt im Wesentlichen folgendes:[7]
- Schöffen sind - in der Hauptverhandlung - mit dem Berufsrichter gleichberechtigt, sowohl bei der Urteilsfindung als auch bei der Festsetzung des Strafmaßes
- sie nehmen an allen Entscheidungen im Laufe der Hauptverhandlung teil, auch an solchen, die nicht das Urteil, sondern das übrige Verfahren betreffen
- wenn ausnahmsweise die Schöffen an einer Entscheidung nicht teilnehmen, muss dies ausdrücklich in einem Gesetz geregelt sein
Schöffenauswahl
Amtsperiode Dauer 1989–1992 4 Jahre 1993–1996 1997–2000 2001–2004 2005–2008 2009–2013 5 Jahre 2014–2019 Die Amtsperioden für Schöffen betragen zurzeit fünf Jahre. Die aktuelle Periode begann am 1. Januar 2009 und endet am 31. Dezember 2013. Für die nächste Amtsperiode werden ab Ende 2012 wieder Schöffen gesucht. Bewerbungen für das Schöffenamt sind in vielen Gemeinden möglich. Letztlich werden die Schöffen dann im Laufe des Jahres 2013 berufen; sollten sich nicht genug geeignete Bewerber gefunden haben, auch einige, die sich nicht beworben haben. Die Berufung zum Schöffen kann nur in wenigen begründeten Fällen abgelehnt werden. Schöffen müssen mindestens 25 Jahre alt sein, die deutsche Staatsbürgerschaft haben und einigen bestimmten Berufsgruppen (wie Polizeivollzugsbeamte, Pfarrer, politische Beamte) nicht angehören. In der Regel sind Schöffen nur zwei Wahlperioden, also maximal zehn Jahre, tätig. Für ehrenamtliche Richter wie Schöffen gilt gemäß eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2008 eine auswahlrelevante "besondere Verfassungstreue".[8] Ferner sind ausreichende Deutschkenntnisse unabdingbar.[9][10][11][12]
Aufwandsentschädigung
Schöffen erhalten für die Zeit, die sie bei Gericht waren, und für die Fahrzeit und die damit verbundenen Kosten eine Entschädigung. Diese liegt bei mindestens 5 Euro pro Stunde und kann bei nachgewiesenem Verdienstausfall auf bis zu 20 Euro die Stunde ansteigen.
Haupt-, Hilfs- und Ergänzungsschöffen
Man unterscheidet zwischen Haupt-, Hilfs- und Ergänzungsschöffen. Den Hauptschöffen werden vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres die Verhandlungstermine (meist 12) für das ganze Jahr mitgeteilt. Falls ein Hauptschöffe an einer Verhandlung nicht teilnehmen kann, wird statt seiner ein Hilfsschöffe eingesetzt. Dieser hat die gleichen Rechte wie der Hauptschöffe. Ergänzungsschöffen werden bei umfangreichen Prozessen eingesetzt, um bei Ausfall eines Hauptschöffen einspringen zu können. Um diese Funktion wahrnehmen zu können, muss der Ergänzungsschöffe während des ganzen Prozesses quasi als „Zuschauer“ jeder Verhandlung beiwohnen. Ergänzungsschöffen nehmen an den Beratungen des Gerichts (hauptamtliche Richter und Schöffen) nicht teil.
Österreich
Allgemeines
Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz sieht in Art. 92 B-VG grundsätzlich eine Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung vor. Diese Beteiligung erfolgt bei den "mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen" (regelmäßig eine Strafdrohung von mindestens 10 Jahren Haft) sowie bei allen politischen Delikten durch Geschworene, bei bestimmten anderen Straftaten, oder wenn die drohende Strafe ein bestimmtes Ausmaß (regelmäßig 5 Jahre Haft) überschreitet, durch Schöffen; andernfalls unterbleibt eine direkte Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung.
Eine Liste der Laienrichter wird zu Beginn jedes Jahres neu erstellt. Sie umfasst 5 vT (in Wien 10 vT) der Einträge der Wählerevidenz. Laienrichter müssen zu diesem Zeitpunkt zwischen 25 und 65 Jahre alt und unbescholten sein. Ihr körperlicher und geistiger Zustand muss ihnen gestatten, dem Gang der Verhandlung verlässlich folgen zu können. Insbesondere ist auch eine ausreichende Beherrschung der deutschen Gerichtssprache erforderlich.
Bei der Erstellung der Liste bestehen zahlreiche Ausnahmen: Die wichtigsten Berufspolitiker, wie der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre, Mitglieder der Landesregierung, der gesetzgebenden Körperschaften; der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes, die Volksanwälte; Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften; Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte sowie die Anwärter dieser Berufe; Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers; schließlich Personen ohne Hauptwohnsitz im Inland. Sie alle werden nicht als Laienrichter bestellt.
Auf Antrag sind darüber hinaus weitere Befreiungsgründe zu beachten, vor allem nämlich wenn der Dienst für die betreffende Person „mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen“ verbunden wäre oder sie in den vergangenen Jahren ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen wirklich nachgekommen sind.
Schöffen
Schöffensenate bestehen aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen. Die Schöffen entscheiden gemeinsam mit dem Berufsrichter über die Schuld des Angeklagten und in weiterer Folge das Strafmaß. Aufgrund der Strafhöhe bestehen Schöffensenate ausschließlich an den Landesgerichten, und zwar bei einer Reihe von im Gesetz aufgezählten Delikten (§ 31 StPO), darunter:
- Tötung auf Verlangen (§ 77), Mitwirkung am Selbstmord (§ 78), Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79),
- Räuberischer Diebstahl (§ 131), minderschwerer Raub (§ 142 Abs. 2),
- Geschlechtlichen Nötigung (§ 202), sexueller Missbrauchs von Unmündigen (§ 207) oder einer wehrlosen Person (§ 205)
- Landfriedensbruch bzw Landzwang (§§ 274f),
- Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302).
Ansonsten werden Schöffen bei Verbrechen die mit mehr als fünf, aber weniger als zehn Jahren Haftstrafe bedroht sind, tätig.
Geschworene
Schwurgerichte werden grundsätzlich bei Verbrechen tätig, die mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren Haft bedroht ist. Darüber hinaus auch bei bestimmten politischen Delikten, wie zum Beispiel:
- Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103)
- Hochverrat (§ 242) und der Vorbereitung dazu (§ 244)
- Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248)
- Angriff auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251)
- Landesverrat (§§ 252 bis 258)
- Ansammeln von Kampfmitteln (§ 280)
- Aufforderung zu bzw. Gutheißung von mit Strafe bedrohten Handlungen (§ 282)
- Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320)
Die Zuständigkeit von Geschworenensenaten kann auch in weiteren strafrechtlichen Nebengesetzen angeordnet werden. Ein wichtiges Beispiel ist das Verbotsgesetz.
Geschworenengerichte bestehen aus acht Laien und drei Berufsrichtern. Im Gegensatz zu den Schöffen obliegt die Entscheidung über die Schuldfrage des Angeklagten ausschließlich den Geschworenen. Erst bei Bejahung dieser Vorfrage entscheiden sie gemeinsam mit den drei Berufsrichtern über das Strafmaß. Im Gegensatz zu anderen Rechtssystemen ist dabei keine Einstimmigkeit erforderlich; einfache Mehrheit genügt. Im Fall einer Stimmengleichheit (4:4) gelangt der in dubio pro reo Grundsatz zur Anwendung und es ist auf Freispruch zu erkennen.
Schweiz
In der Schweiz ist die Situation von Kanton zu Kanton verschieden, da für die Zivil- und Strafrechtspflege grundsätzlich die Kantone zuständig sind.
Den Strafgerichten unterer Instanzen gehören in den meisten Kantonen auch Laienrichter an. Einige Kantone verfügen über die Einrichtung von Geschworenengerichten, die aus einem Präsident oder mehreren Berufsrichtern und einer Anzahl von Laien, den Geschworenen besteht. Tendenziell werden diese Geschworenengerichte, die eine lange historische Tradition haben, in den Kantonen durch Gerichte ohne Geschworene ersetzt. Dazu wird argumentiert, dass die Geschworenengerichte in der Regel zu langwierig, kostspielig und schwerfällig wären.
Auch in vielen kantonalen Zivilgerichten sind Laienrichter präsent.[13]
Weblinks
- DVS Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V.
- Verein der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter Mitteldeutschland e.V.
- Broschuere der Landes NRW zum Thema „Ehrenamtliche Richter“ (PDF-Datei; 252 kB)
- Laienrichter. In: Österreich-Lexikon, online auf aeiou.
Einzelnachweise
- ↑ Besitz-, Berufs- und Amtsbezeichnungen sächsischer Bauern. Arbeitsgemeinschaft für mitteldeutsche Familienforschung (23. März 2008). Abgerufen am 24. Dezember 2010.
- ↑ vgl. Eberhard Isenmann: Gelehrte Juristen und das Prozessgeschehen in Deutschland im 15. Jahrhundert, in Franz-Josef Arlinghaus et al.: Praxis der Gerichtsbarkeit in europäischen Städten des Spätmittelalters, Klostermann, Frankfurt 2006, S. 307, Fußnote 11
- ↑ § 71 WDO
- ↑ § 74 WDO
- ↑ § 75 WDO
- ↑ Ehrenamtliche Richterinnen und Richter zum 1. Januar 2009 (PDF). BMJ (30. September 2009). Abgerufen am 24. Dezember 2010.
- ↑ Hasso Lieber, Fit fürs Schöffenamt - Ein Kursbuch des Deutschen Volkshochschulverbandes und des Bundesverbandes ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
- ↑ Justiz: NPD platziert Schöffen in Gerichten. In: Focus Online, 10. August 2009. Abgerufen am 24. Dezember 2010.
- ↑ BGH Aktenzeichen 2 StR 338/10 Urteil vom 26. Januar 2011; Leitsatz: Gerichtsverhandlung mit Schöffen, die kein Deutsch können, sind nichtig. NJW
- ↑ "Die Gerichtssprache ist Deutsch". Deutscher Bundestag (2010). Abgerufen am 24. Dezember 2010.
- ↑ Bundesrat fordert hinreichende Deutschkenntnisse von Schöffen, Bundesrat. 5. März 2010.
- ↑ Schöffen müssen künftig Deutsch beherrschen, Rheinische Post. 2. Juli 2010. Abgerufen am 24. Dezember 2010.
- ↑ 155.100 - Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG). Kanton Aargau. Abgerufen am 24. Dezember 2010. „§ 4 II. Wählbarkeit 1 Als Friedensrichter, Statthalter, Bezirksrichter und Ersatzrichter des Bezirksgerichtes ist jeder stimmberechtigte Bürger wählbar.“
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