Staatsgewalt

Staatsgewalt

Staatsgewalt bezeichnet die Ausübung hoheitlicher Macht innerhalb des Staatsgebietes eines Staates durch dessen Organe und Institutionen wie z. B. Staatsoberhaupt und Regierung (Verwaltung, Beamte, Polizei, Armee), Parlament und Gerichte in Form von Hoheitsakten.

Inhaltsverzeichnis

Staatsgewalt als „Hoheitsgewalt“ nach dem Völkerrecht

Die Staatsgewalt, das Staatsgebiet und das Staatsvolk sind die drei Elemente, welche nach Georg Jellinek den Staatsbegriff des Völkerrechts konstituieren. Bei der Ausübung der Staatsgewalt ist ein Staat nach außen und innen unabhängig (völkerrechtliche Souveränität). Die Staatsgewalt ist nicht von anderen Instanzen abgeleitet, sondern besteht aus sich selbst heraus. Erst durch ihre Existenz macht sie ein bestimmtes Gebiet und die dort ansässige Bevölkerung zum Staatsgebiet und zum Staatsvolk.[1]

Nationalstaaten, welche in supranationale Organisationen, wie z. B. die Europäische Union, eingebunden sind, haben Teile ihrer Staatshoheit an diesen Staatenverbund abgetreten. Ihre souveräne Staatsgewalt wird dadurch zwar mehr und mehr begrenzt, aber nicht aufgehoben:

Die Wahrnehmung von Hoheitsgewalt durch die Europäische Union gründet sich auf limitierte, nach Handlungsmitteln und Regelungsintensität abgestuften Ermächtigungen souverän bleibender Staaten. Völkerrechtlich liegt die Kompetenz-Kompetenz bei den Mitgliedsstaaten.[2]

Staatsgewalt als „verfasste Gewalt“ im gewaltenteilenden Verfassungsstaat

Ist die Staatsgewalt an eine Verfassung gebunden, so bezeichnet man sie als pouvoir constitué, als „verfasste Gewalt“. Eine Verfassung entsteht kraft verfassunggebender Gewalt, kraft des pouvoir constituant. Im demokratischen Verfassungsstaat ist die verfassunggebende Gewalt ein unveräußerliches Recht des Volkes. Verfassung und die daraus entspringende Staatsgewalt sind durch das Prinzip der Volkssouveränität legitimiert. So lautet z. B. der Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

In freiheitlich-demokratischen Verfassungsstaaten westlicher Prägung zeichnen sich die staatlichen Institutionen durch eine als „checks and balances“ bezeichnete dreifache Gewaltenteilung aus, so dass von der verfassten Staatsgewalt nicht nur im Singular, sondern auch im Plural als pouvoirs constitués, als „verfasste Staatsgewalten“, gesprochen werden kann. Bei der klassischen Dreiteilung staatlicher Gewalt, auch trias politica[3] genannt, unterscheidet man gesetzgebende Gewalt (Legislative), ausführende Gewalt (Exekutive) und richterliche Gewalt (Judikative). Hoheitsakte der Legislative sind die Gesetze, Hoheitsakte der Exekutive sind Verwaltungsakte und Hoheitsakte der Judikative sind gerichtliche Entscheidungen.

Diese drei Staatsgewalten kontrollieren und bremsen sich durch weitreichende Verschränkungen gegenseitig, tarieren ihre Machtpositionen untereinander aus: Eine Konzentration staatlicher Gewalt in einer Hand soll auf diese Weise verhindert werden.

Baron de Montesquieu, auf den das Prinzip der Gewaltenteilung zurückgeht, spricht im französischen Original von „la distribution des trois pouvoirs“, von der „Verteilung der drei Gewalten“. Ziel sei es, durch Machtbegrenzung dem Missbrauch der Macht vorzubeugen. Macht steht gegen Macht:

Pour qu’on ne puisse abuser du pouvoir, il faut que, par la disposition des choses, le pouvoir arrête le pouvoir.“
(„Damit niemand die Macht missbrauchen kann, muss, durch die Anordnung der Dinge, die Macht der Macht Einhalt gebieten.“)[4]
Tout serait perdu si le même homme, ou le même corps des principaux, ou des nobles, ou du peuple, exerçaient ces trois pouvoirs: celui de faire des lois, celui d’exécuter les résolutions publiques, et celui de juger les crimes ou les différends des particuliers.“
(„Alles wäre verloren, wenn ein und derselbe Mann beziehungsweise die gleiche Körperschaft sei es der Fürsten, der Adligen oder des Volkes folgende drei Gewalten ausübte: Gesetze erlassen, öffentliche Beschlüsse ausführen und Verbrechen oder private Streitfälle aburteilen.“)[4]

Neben dieser dreifachen „horizontalen Gewaltenteilung“ besteht in föderalistischen Staaten noch eine „vertikale“ Gewaltenteilung. Die Gliedstaaten eines Bundesstaates besitzen unabhängige Kompetenzbereiche und haben ein Mitwirkungsrecht bei der Bundesgesetzgebung.

Staatsgewalt als „physischer Zwang“ im Gewaltmonopol des Staates

Im Kompositum „Staatsgewalt“ besitzt das Wort „Gewalt“ zwei Bedeutungen:

  • In einem abstrakten Sinne meint Gewalt, „die Macht, über jemanden zu herrschen“, also „Herrschafts-Macht“.
  • In der Wendung Gewaltmonopol des Staates ist „Gewalt“ im konkreten Sinne des Wortes gemeint, nämlich als „Ausübung von unmittelbarem physischem Zwang“. Ihre Definition kann aber auch auf die von Johan Galtung geprägte Strukturelle Gewalt ausgedehnt werden. Dies gilt beispielsweise für staatliche Eingriffsmöglichkeiten wie Enteignung.

Selbstjustiz ist verboten: die Staatsgewalt beansprucht für sich das alleinige Recht, unmittelbaren körperlichen Zwang ausüben zu dürfen. Gesetze regeln, welche Träger der Staatsgewalt als Vollzugskräfte hierzu eigens ermächtigt sind. Der „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – ist nach dem deutschen Strafgesetzbuch eine Straftat (§ 113 StGB).

Ausnahmen vom Gewaltmonopol des Staates bilden z. B. das Notwehrrecht (das heißt das Recht zur Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden) und das Widerstandsrecht (das heißt das an bestimmte Bedingungen gebundene Recht, sich gegen die Staatsgewalt auflehnen zu dürfen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist; siehe auch Tyrannenmord).

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. Hartmut Maurer, Staatsrecht I, 2010, § 1 Rn 6 f.
  2. Christian Hillgruber: Souveränität – Verteidigung eines Rechtsbegriffs, JZ 2002, S. 1077.
  3. Trias politica in der niederländischsprachigen Wikipedia
  4. a b Montesquieu: De l’esprit des lois. (dt. Vom Geist der Gesetze), 1748, Livre XI, Chapitre IV. Continuation du même sujet.
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