- Gefangenenbefreiung
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Die Gefangenenbefreiung führt dazu, dass sich eine von Rechts wegen in Gewahrsam genommene Person wieder in Freiheit befindet. Dies kann durch Selbstentweichung oder unter Mitwirkung Dritter erfolgen.
Während nach dem früheren Recht, z. B. dem Römischen Recht, die Selbstentweichung strafbar war, so kam man später zur Überzeugung, dass der natürliche Drang des Menschen nach Freiheit nicht strafbewehrt sein sollte und ließ dieses Vergehen straflos. Die Mitwirkung Dritter ist jedoch strafbar geblieben, wobei drei Fälle unterschieden werden:
- die Meuterei
- die vorsätzliche Befreiung des Gefangenen aus dem Gewahrsam oder aus der Gewalt der staatlichen Macht, z. B. einer Bewachung oder Begleitung
- Beamte, die einem Gefangenen vorsätzlich die Flucht ermöglichen
Gefangenenbefreiung ist in Deutschland ein Vergehen gemäß § 120 StGB.
Gefangener ist jeder, der hoheitlich und rechtmäßig festgehalten wird, also Festgenommene (auch aufgrund § 127 Abs. 1 StPO), in Gewahrsam genommene, Verhaftete und Strafgefangene.
Die Befreiung kann durch körperliche Gewalt, z. B. Wegreißen des Gefangenen, Entfernen der Fesseln oder durch Angriffe gegen die Vollzugskräfte geschehen. Wenn die Befreiung aus einem Gefängnis erfolgt (Gefängnisausbruch), geschieht die Gefangenenbefreiung z. B. durch Bereitstellen von Hilfsmitteln wie Leitern, Werkzeugen, Mobiltelefonen u. ä. oder durch Ablenkung oder Geiselnahmen.
Strafbar ist nur die Gefangenenbefreiung durch andere, die Selbstbefreiung von Gefangenen ist straflos (sofern dabei nicht weitere Delikte wie Körperverletzung, Sachbeschädigung u. ä. begangen werden). Daher verbüßen wiedereingefangene entflohene Häftlinge nur ihre Reststrafe. Auch kann sich ein Strafgefangener nicht wegen Anstiftung eines Dritten zu § 120 StGB strafbar machen.
Da sich ein Dritter, der einen Gefangenen anstiftet sich zu befreien, nicht nach § 26, 120 StGB strafbar macht, da es an einer teilnahmfähigen Haupttat fehlt, wird diese Variante von der tatbestandlichen Begehungsform des Verleitens oder Fördens umfasst. Der "Anstifter" macht sich also nach § 120 StGB strafbar, auch wenn der Gefangene selbst ausbricht.
Typischerweise wird die Tat in Tateinheit mit Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangen.
Siehe auch
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)
- Gefängnis
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