- Wildbann
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Ein Wildbann bezeichnet ein besonderes königliches Jagdrecht.
Der Wald in einem Wildbann wird als Wildbannforst oder Bannforst bezeichnet. Ursprünglich stand allein dem König in einem Wildbann das Jagdrecht zu. Das Recht zur Jagd im Wildbann wurde von den Königen gegen Bezahlung auch anderen zugestanden. Diese mussten dafür das sogenannte Wildgeld entrichten.
Ursprünglich wurden vor dem 9. Jahrhundert die königlichen Forste als forestes bezeichnet. Ein forestes war ein rechtlich gekennzeichneter Nutzungsbezirk des Königs. Dieses Nutzungsrecht beinhaltete die Nutzung von Waldprodukten, Jagd, Fischfang und Rodung. Das königliche Verfügungsrecht über unbewohntes Land (ius eremi) war die rechtliche Grundlage für die Errichtung der forestes. Ab dem 8. Jahrhundert errichteten auch Kirche und Adel solche forestes oder übernahmen die ehemaligen königlichen forestes.
Durch die gestiegene Bedeutung der Jagd während des 9. Jahrhunderts ändert sich die Bezeichnung der forestes zu Wildbann. Dieser Wildbann war ein Jagdbezirk unter Königsbann, der sich über ein Gebiet erstreckte, das verschiedenen Besitzern gehören konnte. Neben dem Jagdrecht übte der König in seinem Wildbann auch die Waldaufsicht aus. Seit dem 15. Jahrhundert wurde das Wort Wildbann durch den Begriff Forst ersetzt. Forst bedeutete damals ein Gebiet, in dem Forsthoheit ausgeübt wurde.
Zum Schutze eines solchen Waldes und seines Wildes wurden mehrere Wildhuben (Siedelhöfe) eingerichtet. Diese Wildhuben waren von Forstmeistern bewohnt.
Die Verwaltung eines Wildbannes lag in den Händen eines Vogtes. Über Vögte und Wildhuben wurde die Waldaufsicht gewährleistet.
Siehe auch:
Literatur
- Richard B. Hilf: Der Wald. Wald und Weidwerk in Geschichte und Gegenwart - Erster Teil [Reprint]. Aula, Wiebelsheim 2003, ISBN 3-494-01331-4
- Hans Hausrath: Geschichte des deutschen Waldbaus. Von seinen Anfängen bis 1850. Schriftenreihe des Instituts für Forstpolitik und Raumordnung der Universität Freiburg. Hochschulverlag, Freiburg im Breisgau 1982, ISBN 3-8107-6803-0
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