Wildbann Dreieich

Wildbann Dreieich
Der nördliche Teil der Dreieich auf einem Stich von Matthäus Merian

Der Wildbann Dreieich war ein mittelalterlicher Wildbann im Maingau.

Inhaltsverzeichnis

Geografische Lage

Die Ebene zwischen Rhein und Main war im Mittelalter ein dichtes Waldgebiet. Die Teile zwischen den Pfalzen Trebur und Frankfurt Reichseigentum, der Reichsbannforst, über das die fränkischen Könige verfügten. Nach dem Weistum von 1338 reichte der Wildbann vom linken Mainufer bis über Darmstadt hinaus und vom rechten Mainufer entlang der Nidda bis Bonames und weiter bis Aschaffenburg. Südöstlich der Dreieich, zwischen dem Welzbach (Pflaumbach) bei Großostheim und dem Laudenbach, erstreckte sich der Wildbann der vom Kloster Fulda abhängigen Herrschaft Breuberg.

Geschichte

Im Wildbann Dreieich wurde um 950 ein königlicher Jagdhof errichtet, die spätere Burg Hayn in der Dreyeich. Als erster Vogt des Wildbannes wurde 1078 ein Reichsministerialer Eberhard genannt. Er und seine Familie nannten sich seither "von Hagen". Das Reichsgut ist im Laufe der Jahrhunderte auf Territorialherren übergegangen. Das besondere königliche Jagdrecht im Wildbann Dreieich bestand aber auch in den folgenden Jahrhunderten weiter. Als Kern des alten Wildbanns erhalten blieb bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts der Teil, der an die Herren von Münzenberg gelangt war. Mit dem Tod des letzten Herren von Münzenberg, Ulrichs II. von Münzenberg, im Jahr 1255, wurde er als Allod zu 1/6 an die Herrschaft Hanau, die spätere Grafschaft Hanau-Münzenberg, vererbt, zu 5/6 an Falkenstein. Diese 5/6 gelangten später in die Hände derer von Sayn und wurde 1486 an Isenburg verkauft.

Die Rechtsverhältnisse des Wildbannes wurden in einem Wildbannweistum festgehalten.[1] Dieses wurde im Jahr 1338 auf Veranlassung von Kaiser Ludwig dem Bayern auf dem Maigericht in Langen aufgeschrieben. Dort heißt es unter anderem:

"Wenn ein Kaiser im Forst Dreieich will birschen,
so soll er reiten in des Forstmeisters Haus im Hain,
da soll er finden einen weißen Bracken mit gestreiften Ohren,
an seiner seidenen Schnur,
und mit ihm soll er dem Wilde nachspüren.
Geht die Jagd bei scheinender Sonne zu Ende,
so soll er den Hund wieder zurückantworten bei scheinender Sonne,
wenn nicht, mag er den andern Tag dasselbe thun."

Der Überlieferung nach soll dieser weiße Bracke in der Burg gezüchtet und abgerichtet worden sein.[2]

Weiter heißt es im Weistum:

"Niemand soll in dem Wildbann jagen, als ein Kaiser und ein Vogt von Minzenberg, und wer sonst jaget, der hat eine Hand verloren, un den soll der Forstmeister richten. - Wenn der Kaiser zu einem Wildhübner kommt und in dessen Hof ruhen und essen will, so soll man ihm Waizenstroh liefern, und so er von dannen fährt, soll er dem Hübner so viel zurücklassen, daß er mit seinem Gesinde acht Tage davon leben mag."[3]

Wer beim "Brennen eines Baumes" erwischt wird, "dem soll der Forstmeister die Hände auf den Rücken und die Füße zusammenbinden und einen Pfahl zwischen die Beine schlagen. Und es soll ein Feuer vor seine Füße gemacht werden, und es soll so lange brennen, bis ihm die Sohlen verbrennen von seinen Füßen und nicht von seinen Schuhen."[3]

Die letzten dem Reich verbliebenen Teile des ursprünglichen Wildbanns wurden 1372 an die Stadt Frankfurt verkauft und bilden den Ursprung des heutigen Stadtwalds. 1556 wurde das Maigericht von Langen nach Dreieichenhain verlegt.

Rechtsverhältnisse

Burgruine Dreieichenhain heute

Verwaltungsmittelpunkt des Wildbannes war die Burg Hayn in der Dreyeich im heutigen Dreieichenhain. Dort residierte der Reichsvogt. Erster Vogt der Dreieich war Eberhard von Hagen, ein enger Vertrauter Kaiser Heinrichs IV. Der Vogt hielt einmal jährlich, während des Monats Mai, in Langen Gericht – das Maigeding.

Ab dem Spätmittelalter stand Hanau aufgrund seines Miteigentumsanteils 1/6 der Einkünfte zu, es hatte aber keine Gerichtsherrschaft inne. Der Wildbann Dreieich zählte hanauerseits zwar zur Herrschaft Babenhausen, nicht aber zum hanauischen Amt Babenhausen.

Das Recht zur Jagd im Wildbann konnte gekauft werden. Dafür musste bis 1832 ein Wildgeld entrichtet werden. Die Jäger der Biebermark bezahlten ihre Summe am Sonntag nach Fronleichnam in Mühlheim.

Wildhuben

Zum Schutz von Wald und Wild wurden innerhalb des Wildbannes 30 Wildhuben eingerichtet:

Die Inhaber dieser Wildhuben wurden als Hübner bezeichnet. Sie hatten das Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Wald zu ziehen. Die Wildhuben wurden als Lehen vergeben und waren erblich.

Einzelnachweise

  1. abgedruckt in Jakob Grimm: Weistümer, 7 Bde., Göttingen 1840, S. 498ff (veröffentlicht auf Google-Bücher: [1])
  2. vgl. Gernot Schmidt: "Dreieichenhain" in Hanne Kulessa: "Dreieich - Eine Stadt", 1989, Verlag Waldemar Kramer, ISBN 3-7829-0377-3, S. 37
  3. a b vgl. Gernot Schmidt, S. 39

Weblinks

Literatur

  • Friedrich Battenberg: Solmser Urkunden. 5 Bde., Darmstadt 1986.
  • Friedrich Carl von Buri: Behauptete Vorrechte derer Alten königlichen Bann-Forste, oder Ausführung derer dem königlichen Forst- und Wildbann zu der Drey-Eich anklebenden Oberherrlich- und Gerechtigkeiten ... nebst einem Beweiß- und Urkundenbuch. Büdingen 1742.
  • Friedrich Carl von Buri: Drey-Eichisches Beweiß- und Urkundenbuch, worinnen alle und jede in vorstehender Ausführung zu der Drey-Eich angezogenen Beylagen. Offenbach 1744.
  • Dreieichenhain, Burg und Stadt in Vergangenheit und Gegenwart. o.O., o.J.
  • Regenerus Engelhard: Erdbeschreibung der Hessischen Lande Casselischen Antheiles mit Anmerkungen aus der Geschichte und aus Urkunden erläutert. Teil 2. Cassel 1778, ND 2004, S. 822ff.
  • Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Historisches Gemeindeverzeichnis für Hessen, Heft 2: Gebietsänderungen der hessischen Gemeinden und Kreise 1834 bis 1967. Wiesbaden o.J., S. 35, 36.
  • Günter Hoch: Territorialgeschichte der östlichen Dreieich. Marburg 1953, S. 119; Kap. 8.
  • H. O. Keunecke: Die Münzenberger = Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 35 (1978).
  • Alfred Kurt: Stadt + Kreis Offenbach in der Geschichte. Bintz-Verlag 1998. ISBN 3-87079-009-1
  • Kurtze documentirte Demonstration daß der uhralte Reichs- und Königs-Forst zur Drey-Eichen, sambt der unzertrennlich damit verknüpfften Wildbanns-Obrigkeit sich auch über die Franckfurther Waldungen und Felder unwiedersprechlich erstrecke, und solches von der Stadt Franckfurth von Seculis bis hierher offt und vielfältig er- und bekennet worden mithin die bey einem hochpreißlichen kayserl. und des Reichs Cammer-Gericht jüngsthin per mera falsa narrata gegen das hoch-gräfliche Hauß Ysenburg erschlichene beyde Processe sowohl puncto Citationis ad reassumendum & c. recht geflissentliche Zunöthigungen seyen. Offenbach o.J. [nach 1727].
  • Anette Löffler: Die Herren und Grafen von Falkenstein (Taunus) = Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 99. Darmstadt und Marburg 1994, Bd.1, S. 255ff.
  • Wilhelm Müller: Hessisches Ortsnamenbuch. 1. Bd. (Starkenburg). Darmstadt 1937.
  • Otto Ruppersberg: Die Dreieich. In: Rund um Frankfurt, 1924, S. 83-110.
  • Regina Schäfer: Die Herren von Eppstein = Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau, Wiesbaden 2000, S. 92f, 173, 334, 381, 384, 438.
  • F. Scharff: Das Recht in der Dreieich mit besonderer Berücksichtigung des Frankfurter Stadtwaldes und der umliegenden Dorfschaften. Frankfurt 1868.

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