- Übergangsgeld
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Mit dem Begriff Übergangsgeld werden unterschiedliche öffentliche Leistungen in den Bereichen Arbeitslosigkeit oder Gesundheit bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Übergangsgeld nach Kapitel 6 SGB IX
Übergangsgeld gemäß Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Kapitel 6 ist eine Entgeltersatzleistung der Sozialversicherungsträger, welche unter bestimmten Voraussetzungen Sozialversicherte erhalten können während der Teilnahme an Maßnahmen zur
- medizinischen Rehabilitation, oder
- Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.
Bei Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben kann Übergangsgeld beispielsweise während einer Weiterbildung in einem Berufsförderungswerk oder in einer sonstigen Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation, die von der Arbeitsagentur durch besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert wird, bezogen werden.
Das Übergangsgeld nach § 46 SGB IX ist eine Leistung für den Lebensbedarf. Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kinder 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent; bei selbständiger Tätigkeit wird das Übergangsgeld nicht aus dem letzten Nettoarbeitsentgelt, sondern aus 80 Prozent des der Beitragsentrichtung im letzten Kalenderjahr zugrunde liegenden Einkommens berechnet [1]. Während des Bezugs werden Beiträge und Beitragszuschüsse zur Sozialversicherung übernommen.
Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus § 44 und § 45 SGB IX.
Übergangsgeld nach § 47 Beamtenversorgungsgesetz
Übergangsgeld gemäß § 47 Beamtenversorgungsgesetz ist eine Leistung an Beamte mit Dienstbezügen, die nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, beispielsweise nach Ende eines Dienstverhältnisses auf Zeit. Der Beamte erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden voll angerechnet, es wird keine Beihilfe gezahlt, und das Übergangsgeld wird versteuert.
Österreich
Das Übergangsgeld wird nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz §39a vom Arbeitsmarktservice an ältere arbeitslose Personen ausbezahlt. Im Rahmen der Pensionsreform 2003 wurde die "Vorzeitige Alterspension" nach dem ASVG abgeschafft. Als Übergangsregelung zwischen 2004 und 2009 wurde für den davon betroffenen Personenkreis die Möglichkeit geschaffen, ein sogenanntes Übergangsgeld zu beziehen. Frauen müssen das 56,5 Lebensjahr und Männer das 61,5 Lebensjahre vollendet haben und a) entweder in den letzten 15 Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sein und b) in den letzten 25 Jahren mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. (Erstreckung des Rahmenfrist um Zeiten der Kinderbetreuung). Grundsätzlich müssen sich auch ÜbergangsgeldbezieherInnen für eine Arbeisaufnamhe bereit halten, in der Praxis verzichtet das AMS aufgrund der Arbeitsmarktlage darauf, so sind auch Auslandsaufenthalte während des Leistungsbezugs gestattet. Das Übergangsgeld des AMS ist um 25 % höher als der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes, dazu können noch Zuschläge für Familienmitglieder kommen. Es kann maximal bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension bzw. bis zum Regelpensionsalter bezogen werden.
Auch nach dem Bezug von Altersteilzeit kann Übergangsgeld bezogen werden.
Daneben wird auch von der Pensionsversicherungsanstalt eine Leistung mit dem Namen Übergangsgeld für medizinische Rehabilitation ausbezahlt...
Siehe auch
- Medizinische Rehabilitation
- Arbeitsförderungsrecht
- Überbrückungshilfe - Leistung für ehemals öffentlich Bedienstete in Österreich
Weblinks
- Arbeitsagentur: Erläuterungen zum Übergangsgeld
- SGB IX, Kapitel 6
- Informationen zum Übergangsgeld des AMS
- §39a Arbeitslosenversicherungsgesetz
Einzelnachweise
- ↑ http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_15758/SharedDocs/de/Inhalt/03__Rehabilitation/01__leistungen/02__medizinische__reha/absicherung___C3_BCgeld.html (Link nicht mehr abrufbar)
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