Beitragsbemessungsgrundlage

Beitragsbemessungsgrundlage

Beitragsbemessungsgrundlage ist das Arbeitsentgelt, von dem die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung berechnet werden. Die Beitragsbemessung ist durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt.

Gesetzliche Rentenversicherung

Für die gesetzliche Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrundlage in den § 161 bis 167 SGB VI festgelegt. Auf dieser Grundlage werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhoben (§ 157 SGB VI).

  • Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.
  • Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (Mindestbeitrag) und der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeitrag).

Beitragspflichtige Einnahmen sind

  1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung.
  2. bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens ein Prozent der Bezugsgröße auch wenn Sie kein Arbeitsentgelt erhalten.
  3. bei behinderten Menschen mindestens 80 % der Bezugsgröße. Sollte das tatsächliche Arbeitsentgelt höher sein, ist dieses die Beitragsbemessungsgrenze.
  4. bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach § 132 SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,
  5. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße,
  6. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe der Ausbildungsvergütung,
  7. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 % der Bezugsgröße,
  8. bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch monatlich 400 Euro; § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 SGB VI gilt entsprechend.

Gesetzliche Krankenversicherung

Für die gesetzliche Krankenversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen in den § 226 bis 240 SGB V festgelegt. Auf dieser Basis, die nur bis zur jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze berücksichtigt wird, werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung unter Zugrundelegung des Beitragssatzes (§ 241 bis 248 SGB V) errechnet.

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

  1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
  2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
  3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
  4. das Arbeitsentgelt, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt (AE) innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV wird ein Betrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel ermittelt:

F x 400 + (2 - F) x (AE - 400).

F ist der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 von Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Zum 1. Juli 2006 wurde der Wert von 25% auf 30% erhöht. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. März des Vorjahres.

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