- Bezugsgröße
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Die Bezugsgröße ist eine dynamische, das heißt eine sich jährlich verändernde Rechengröße im System der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung. Aus ihr werden andere Werte, die in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bedeutsam sind, abgeleitet.
Inhaltsverzeichnis
Bestimmung und Berechnung
Die Höhe der Bezugsgröße für jedes Kalenderjahr wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Voraus durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wie folgt bestimmt:[1]
Nach § 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist die Bezugsgröße das Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,[2] aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
Für das Beitrittsgebiet[3] gilt nach § 18 Abs. 2 SGB IV eine besondere, niedrigere Bezugsgröße. Sie wird dadurch ermittelt, dass die Bezugsgröße (West) durch einen bestimmten Umrechnungswert[4] geteilt und das Ergebnis auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird.
Sinn und Anwendung
Sinn der Bezugsgröße ist, der allgemeinen Einkommensentwicklung Rechnung tragen zu können, ohne dazu jedes einschlägige Gesetz gesondert ändern zu müssen. Da die Bezugsgröße im Voraus festgelegt wird, stellt sie eine Abstraktion der antizipierten wirtschaftlichen Situation in Deutschland dar.
Für bestimmte, von der Bezugsgröße abhängige Größen ist auch im Beitrittsgebiet die Bezugsgröße West maßgebend.
Das Aufrunden auf einen durch 420 teilbaren Betrag hat zur Folge, dass die Bezugsgröße durch 7 (Tage pro Woche), durch 5 (Arbeitstage pro Woche) und durch 12 (Monate pro Jahr) geteilt immer noch einen vollen Eurobetrag ergibt.
Mathematisch gesehen ist die Bezugsgröße eine Flussgröße, ihre Einheit ist zu Euro und Jahr kompatibel.
Werte
Jahr Alte Bundesländer Neue Bundesländer monatlich jährlich monatlich jährlich 2012 2.625 € 31.500 € 2.240 € 26.880 € 2011 2.555 € 30.660 € 2.170 € 26.040 € 2010 2.555 € 30.660 € 2.170 € 26.040 € 2009 2.520 € 30.240 € 2.135 € 25.620 € 2008 2.485 € 29.820 € 2.100 € 25.200 € 2007 2.450 € 29.400 € 2.100 € 25.200 € 2006 2.450 € 29.400 € 2.065 € 24.780 € 2005 2.415 € 28.980 € 2.030 € 24.360 € 2004 2.415 € 28.980 € 2.030 € 24.360 € 2003 2.380 € 28.560 € 1.995 € 23.940 € 2002 2.345 € 28.140 € 1.960 € 23.520 € 2001 4.480 DM 53.760 DM 3.780 DM 45.360 DM 2000 4.480 DM 53.760 DM 3.640 DM 43.680 DM 1999 4.410 DM 52.920 DM 3.710 DM 44.520 DM 1998 4.340 DM 52.080 DM 3.640 DM 43.680 DM 1997 4.270 DM 51.240 DM 3.640 DM 43.680 DM 1996 4.130 DM 49.560 DM 3.500 DM 42.000 DM 1995 4.060 DM 48.720 DM 3.290 DM 39.480 DM 1994 3.920 DM 47.040 DM 3.080 DM 36.960 DM 1993 3.710 DM 44.520 DM 2.730 DM 32.760 DM 1992 3.500 DM 42.000 DM 2.100 DM 25.200 DM 1991 3.360 DM 40.320 DM 1.540 DM ? 1990 3.290 DM 39.480 DM 1.400 DM ? Abhängige Werte (Auszug)
- 1/7 der Bezugsgröße entspricht Einkommensgrenze für die Berechtigung zur beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Familienversicherung, § 10 SGB V: Gesamteinkommen aus einer nicht geringfügig entlohnten Beschäftigung
- Freiwillige Versicherung, § 9 SGB V: Verschiedene Mindestbemessungsgrundlagen zur Beitragseinstufung
- Freibeträge zur Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der Krankenversicherung und der Bezuschussung bei Gewährung von Zahnersatz
- Verkürzte Anwartschaftszeit (sechs Monate) in der Arbeitslosenversicherung bei überwiegender Kurzzeitbeschäftigung und Arbeitsentgelt bis zur Bezugsgröße, § 123 Abs. 2 SGB III
- 1/50 der Bezugsgröße bildet nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG die Grenze für das Supersplitting/Superquasisplitting/Superrealteilung im Versorgungsausgleich.
- Mit der Neuregelung des Versorgungsausgleich ab 1. September 2009 hängt von der Bezugsgrenze die Möglichkeit des Versorgungsträgers ab, externe Realteilung ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person zu verlangen (vgl. § 14 Abs 2 Nr. 2 VersAusglG)
- Einstufung als leitende Angestellte "im Zweifelsfall" gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG, wenn das Jahreseinkommen das Dreifache der Bezugsgröße überschreitet
- Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung, § 6 KfzHV: Art und Höhe der Förderung bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
- Berechnung des Arbeitsentgeltes und der Ausbildungshilfe für den allgemeinen Strafvollzug und den Jugendstrafvollzug
- 1/160 der Bezugsgröße ist der Mindestbetrag bei der Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG
- Abfindungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgungen sind gemäß § 3 BetrAVG nur bis einem Betrag von 1 % der Bezugsgröße zulässig (bei Kapitalleistungen das 120-Fache davon).
- Höhe des Zuschusses der Krankenversicherung zur stationären Hospizversorgung § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V.
- Höhe des Beitrages des Bundes zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für SGB II-Bezieher (§ 251 Abs. 4 2. HS i. V. m. § 232a Abs. 1 Nr. 2 SGB V und § 18 Abs. 1 SGB IV × aktueller Beitragssatz zur GKV und GPV × 30 als Monatsbeitrag)
- Höhe des von der Pflegeversicherung zu tragenden Beitrages einer rentenversicherungspflichtigen Pflegeperson (§ 166 Abs. 2 SGB VI i. V. m. § 18 SGB IV)
Siehe auch
- Bezugswert
- erweitertes Splitting, § 3b I Nr.1 VAHRG
Literatur
- Gerhardt, Peter: Handbuch des Fachanwalts – Familienrecht: FA-FamR. 5 Ausgaben Auflage. 2005, ISBN 3-472-05992-3.
Fußnoten
- ↑ § 17 Abs, 2 SGB IV, für 2011 siehe Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011 vom 3. Dezember 2010, BGBl. I, S. 1761
- ↑ Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
- ↑ Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie Ost-Berlin
- ↑ Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. Der Umrechnungswert für 2010 beträgt 1,1889
Weblinks
- KfzHV (PDF-Datei; 68 kB)
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