Bezugsgröße

Bezugsgröße

Die Bezugsgröße ist eine dynamische, das heißt eine sich jährlich verändernde Rechengröße im System der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung. Aus ihr werden andere Werte, die in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bedeutsam sind, abgeleitet.

Inhaltsverzeichnis

Bestimmung und Berechnung

Die Höhe der Bezugsgröße für jedes Kalenderjahr wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Voraus durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wie folgt bestimmt:[1]

Nach § 18 Abs1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist die Bezugsgröße das Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,[2] aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

Für das Beitrittsgebiet[3] gilt nach § 18 Abs2 SGB IV eine besondere, niedrigere Bezugsgröße. Sie wird dadurch ermittelt, dass die Bezugsgröße (West) durch einen bestimmten Umrechnungswert[4] geteilt und das Ergebnis auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird.

Sinn und Anwendung

Sinn der Bezugsgröße ist, der allgemeinen Einkommensentwicklung Rechnung tragen zu können, ohne dazu jedes einschlägige Gesetz gesondert ändern zu müssen. Da die Bezugsgröße im Voraus festgelegt wird, stellt sie eine Abstraktion der antizipierten wirtschaftlichen Situation in Deutschland dar.

Für bestimmte, von der Bezugsgröße abhängige Größen ist auch im Beitrittsgebiet die Bezugsgröße West maßgebend.

Das Aufrunden auf einen durch 420 teilbaren Betrag hat zur Folge, dass die Bezugsgröße durch 7 (Tage pro Woche), durch 5 (Arbeitstage pro Woche) und durch 12 (Monate pro Jahr) geteilt immer noch einen vollen Eurobetrag ergibt.

Mathematisch gesehen ist die Bezugsgröße eine Flussgröße, ihre Einheit ist zu Euro und Jahr kompatibel.

Werte

Jahr Alte Bundesländer Neue Bundesländer
 monatlich      jährlich      monatlich      jährlich    
2012 2.625 31.500 2.240 26.880
2011 2.555 30.660 2.170 26.040
2010 2.555 30.660 2.170 26.040
2009 2.520 30.240 2.135 25.620
2008 2.485 29.820 2.100 25.200
2007 2.450 29.400 2.100 25.200
2006 2.450 29.400 2.065 24.780
2005 2.415 28.980 2.030 24.360
2004 2.415 28.980 2.030 24.360
2003 2.380 28.560 1.995 23.940
2002 2.345 28.140 1.960 23.520
2001 4.480 DM 53.760 DM 3.780 DM 45.360 DM
2000 4.480 DM 53.760 DM 3.640 DM 43.680 DM
1999 4.410 DM 52.920 DM 3.710 DM 44.520 DM
1998 4.340 DM 52.080 DM 3.640 DM 43.680 DM
1997 4.270 DM 51.240 DM 3.640 DM 43.680 DM
1996 4.130 DM 49.560 DM 3.500 DM 42.000 DM
1995 4.060 DM 48.720 DM 3.290 DM 39.480 DM
1994 3.920 DM 47.040 DM 3.080 DM 36.960 DM
1993 3.710 DM 44.520 DM 2.730 DM 32.760 DM
1992 3.500 DM 42.000 DM 2.100 DM 25.200 DM
1991 3.360 DM 40.320 DM 1.540 DM ?
1990 3.290 DM 39.480 DM 1.400 DM ?

Abhängige Werte (Auszug)

  • 1/7 der Bezugsgröße entspricht Einkommensgrenze für die Berechtigung zur beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Familienversicherung, § 10 SGB V: Gesamteinkommen aus einer nicht geringfügig entlohnten Beschäftigung
  • Freiwillige Versicherung, § 9 SGB V: Verschiedene Mindestbemessungsgrundlagen zur Beitragseinstufung
  • Freibeträge zur Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der Krankenversicherung und der Bezuschussung bei Gewährung von Zahnersatz
  • Verkürzte Anwartschaftszeit (sechs Monate) in der Arbeitslosenversicherung bei überwiegender Kurzzeitbeschäftigung und Arbeitsentgelt bis zur Bezugsgröße, § 123 Abs2 SGB III
  • 1/50 der Bezugsgröße bildet nach § 3b Abs1 Nr1 VAHRG die Grenze für das Supersplitting/Superquasisplitting/Superrealteilung im Versorgungsausgleich.
  • Mit der Neuregelung des Versorgungsausgleich ab 1September 2009 hängt von der Bezugsgrenze die Möglichkeit des Versorgungsträgers ab, externe Realteilung ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person zu verlangen (vgl. § 14 Abs 2 Nr2 VersAusglG)
  • Einstufung als leitende Angestellte "im Zweifelsfall" gemäß § 5 Abs4 Nr4 BetrVG, wenn das Jahreseinkommen das Dreifache der Bezugsgröße überschreitet
  • Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung, § 6 KfzHV: Art und Höhe der Förderung bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
  • Berechnung des Arbeitsentgeltes und der Ausbildungshilfe für den allgemeinen Strafvollzug und den Jugendstrafvollzug
  • 1/160 der Bezugsgröße ist der Mindestbetrag bei der Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG
  • Abfindungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgungen sind gemäß § 3 BetrAVG nur bis einem Betrag von 1 % der Bezugsgröße zulässig (bei Kapitalleistungen das 120-Fache davon).
  • Höhe des Zuschusses der Krankenversicherung zur stationären Hospizversorgung § 39a Abs2 Satz 6 SGB V.
  • Höhe des Beitrages des Bundes zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für SGB II-Bezieher (§ 251 Abs4 2HS iVm. § 232a Abs1 Nr2 SGB V und § 18 Abs1 SGB IV × aktueller Beitragssatz zur GKV und GPV × 30 als Monatsbeitrag)
  • Höhe des von der Pflegeversicherung zu tragenden Beitrages einer rentenversicherungspflichtigen Pflegeperson (§ 166 Abs2 SGB VI iVm. § 18 SGB IV)

Siehe auch

  • Bezugswert
  • erweitertes Splitting, § 3b I Nr.1 VAHRG

Literatur

  • Gerhardt, Peter: Handbuch des FachanwaltsFamilienrecht: FA-FamR. 5 Ausgaben Auflage. 2005, ISBN 3-472-05992-3.

Fußnoten

  1. § 17 Abs, 2 SGB IV, für 2011 siehe Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011 vom 3. Dezember 2010, BGBl. I, S. 1761
  2. Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
  3. Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie Ost-Berlin
  4. Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. Der Umrechnungswert für 2010 beträgt 1,1889

Weblinks

  • KfzHV (PDF-Datei; 68 kB)

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