- Beitragssatz
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Der Beitragssatz beschreibt in der deutschen Sozialversicherung den Anteil des Arbeitsentgelts, der zum Zweck der sozialen Sicherung an die Sozialversicherung abgeführt wird.
In Deutschland werden diese Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Für die Krankenversicherung gilt dies seit dem 1. Juli 2005 nicht mehr. Beitragspflichtig ist dabei nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.
Die Beitragssätze für Arbeitnehmer betragen aktuell:
- 9,95 % zur gesetzlichen Rentenversicherung
- 8,2 % gesetzlichen Krankenversicherung (inkl. 0,9 Prozentpunkte allein zu tragender Anteil am Beitragssatz)
- eventueller, allein zu tragender kassenindividuellen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
- 1,5 % zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
- 0,975 % (1,475 % in Sachsen) zur sozialen Pflegeversicherung
- 0,25 % Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr (wird voll vom Arbeitnehmer bezahlt)
Die Höhe der von den Arbeitgebern zu tragenden Beitragssätze liegt bei:
- 9,95 % zur gesetzlichen Rentenversicherung
- 7,3 % gesetzlichen Krankenversicherung
- 1,5 % zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
- 0,975 % (0,475 % in Sachsen) zur sozialen Pflegeversicherung
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