Beitragsgeminderte Zeiten

Beitragsgeminderte Zeiten

Beitragsgeminderte Zeiten sind ein Begriff des deutschen gesetzlichen Rentenrechts. Im Überblick der rentenrechtlichen Zeiten unterfällt die beitragsgeminderte Zeit den sog. Beitragszeiten.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit beitragsfreien Zeiten - also Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten oder Ersatzzeiten - belegt sind.

Zeiten zur beruflichen Ausbildung gelten als Pflichtbeitragszeit sowie als beitragsgeminderte Zeit.

Kasuistik

Als Pflichtbeitragszeit und Anrechnungszeit gleichermaßen (= beitragsgeminderte Zeit) berücksichtigt man:

  • Arbeitsunfähigkeit bzw. Rehabilitation mit Leistungsbezug im Zeitraum von 1984 bis 1991 (je einschließlich), sofern der Versicherte den Beitrag mitgetragen hat
  • sowie von 1992 bis 1997 (je einschließlich) mit Lohnersatzleistung
  • Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug von 1992 bis 1997 (je einschließlich).

Außerhalb dieser Zeiträume konnten die Tatbestände der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit durchaus andere rentenrechtliche Zeiten erfüllen.

Rechtsfolgen

Beitragsgeminderte Zeiten erhalten durch die Gesamtleistungsbewertung ggf. Aufwertung durch einen rentenrechtlichen Zuschlag an Entgeltpunkten bis zur Höhe des Wertes, den sie als beitragsfreie Anrechnungszeiten hätten. Anders gesagt: Dem Rentenwert nach sind beitragsfreie Zeiten äquivalent zu den Anrechnungszeiten.

Siehe auch

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