Winterausfallgeld

Winterausfallgeld

Wenn in Betrieben des Baugewerbes aus Witterungsgründen in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (1. November bis 31. März) nicht gearbeitet werden kann, zahlte die Agentur für Arbeit frühestens ab der 101. Ausfallstunde das aus dem Beitragsaufkommen zur Bundesagentur für Arbeit finanzierte Winterausfallgeld. Winterausfallgeld wird gezahlt, um die Arbeitsplätze zu erhalten.

Das Winterausfallgeld wurde zum 1. April 2006 abgeschafft. Durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24. April 2006[1] wurde statt dessen ein Saison-Kurzarbeitergeld eingeführt. Davor gab es das Schlechtwettergeld.

Das Winterausfallgeld unterlag dem steuerlichen Progressionsvorbehalt.

Einzelnachweise

  1. BGBl. I, 926–934.
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