- Progressionsvorbehalt
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Progressionsvorbehalt ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Es gibt Einkünfte, die steuerfrei sind, aber den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen.
Es gibt den Progressionsvorbehalt im Einkommensteuerrecht von Deutschland, Österreich, der Schweiz und weiteren Staaten.
Inhaltsverzeichnis
Berechnung
Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte werden dem zu versteuernden Einkommen (zvE1) hinzuaddiert (ergibt zvE2). Für zvE2 wird sodann die Einkommensteuer nach dem geltenden Einkommensteuertarif und der Durchschnittsteuersatz (= Steuerbetrag / zvE2) ermittelt. ZvE1 wird sodann mit dem Durchschnittsteuersatz besteuert.
Beispiel:
Ohne ProgrVorbeh Mit ProgVorbeh Zu versteuerndes Einkommen (zvE1) 50.000 € 50.000 € Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0 € 6.000 € Maßgebliches zu versteuerndes Einkommen (zvE2) 50.000 € 56.000 € Abgerundet auf volle Euro 50.000 € 56.000 € Darauf entfallende Steuer nach Grundtabelle 13.096 € 15.606 € Durchschnittlicher Steuersatz in Prozent 26,192 % 27,8678571428571 % Abgeschnitten nach der vierten Stelle nach dem Komma 27,8678 % Anzuwendender Steuersatz in Prozent 27,8678 % Steuer = anzuwendender Steuersatz x zvE1 13.096 € 13.930 € Mehrsteuer aufgrund Progressionsvorbehalts: 834 € Zweck
Der Progressionsvorbehalt rechtfertigt sich aus dem Prinzip der leistungsgerechten Besteuerung. Auch steuerfreie Einkünfte erhöhen die steuerliche Leistungsfähigkeit. Diese Leistungsfähigkeit führt über den Progressionsvorbehalt zu einem erhöhten Steuersatz.
Deutschland
Nach deutschem Einkommensteuerrecht unterliegen dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG u.a. folgende steuerfreien Einkünfte/Einnahmen:
- Arbeitslosengeld (ALG I)
- Zuschüsse zum Arbeitsentgelt
- Kurzarbeitergeld
- Insolvenzgeld
- Übergangsgeld
- Altersübergangsgeld (Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz)
- Elterngeld
- Krankengeld der Krankenversicherung
- Mutterschaftsgeld
- Verletztengeld
- Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind, für die jedoch in diesem Abkommen der Progressionsvorbehalt in Deutschland vorgesehen ist. Dies gilt ab 2008 nur noch im Bezug zu Drittstaaten. Innerhalb der EU/EWR werden sowohl positive als auch negative Progressionsvorbehalte nicht mehr angesetzt, wenn sie sich aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung oder der Schiffsüberlassung ergeben. § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ist zu beachten.
Siehe auch
Weblinks
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