- Wohnraummietrecht
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Wohnraummietrecht behandelt den Teilbereich des Mietrechts, der die Mietverhältnisse über Wohnraum regelt. Innerhalb des BGB betrifft dies die §§ 549 ff., in denen sich Sondervorschriften im Vergleich zum allgemeinen Mietrecht finden (§§ 535 ff. BGB). Dieser Sondervorschriften tragen der Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt und einer möglichen wirtschaftlichen Unterlegenheit des Mieters Rechnung (sog. soziales Mietrecht).
Wohnraum in diesem Sinne ist jeder Gebäudebestandteil, der zu dauerhafter privater Wohnnutzung geeignet und bestimmt ist. Ein Hotelzimmer fällt bspw. nicht darunter.
Das Wohnraummietrecht enthält insbesondere Spezialvorschriften zur Form des Mietvertrages, zur Höhe der Kaution, zu den Betriebskosten, zur Miete und deren Erhöhung, zum Vermieterpfandrecht, dem Wechsel der Vertragspartner, zur Kündigung sowie zu Zeitmietverträgen. Einige dieser Vorschriften gelten auch für die Vermietung sonstiger Räume (Geschäftsräume, § 578 BGB). Wichtige Nebengesetze sind die Betriebskostenverordnung (BetrKV) und die Heizkostenverordnung (HeizV). Weitergehende Einschränkungen gelten bei öffentlich gefördertem Wohnraum (WoFG, WoBindG).
Diese vertragsrechtlichen Vorschriften werden flankiert durch die prozessrechtlichen Besonderheiten der Wohnraummiete. Für etwaige Streitigkeiten ist unabhängig vom Streitwert in erster Instanz das Amtsgericht zuständig (§ 23 Nr. 2a GVG). In Räumungsurteilen wird in der Regel eine Frist gewährt (§ 721 ZPO). Gegen jeden der (Mit-)Besitzer der Wohnung ist ein Räumungstitel erforderlich (§ 750 Abs. 1 ZPO).
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