- Heizkostenverordnung
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Basisdaten Titel: Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten Kurztitel: Verordnung über Heizkostenabrechnung Abkürzung: HeizkostenV (selten: HeizkV) Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Privatrecht, Energierecht Fundstellennachweis: 754-4-4 Ursprüngliche Fassung vom: 23. Februar 1981
(BGBl. I S. 261, ber. 296)Inkrafttreten am: 1. Juli 1981 Neubekanntmachung vom: 5. Oktober 2009
(BGBl. S. 3250)Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndVO vom
8. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2375,
ber. 2009 I S. 435)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Januar 2009
(Art. 2 ÄndVO vom
2. Dezember 2008)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) ist eine Rechtsverordnung, die die Abrechnung über die Heizkosten und Warmwasser im Mietverhältnis und im Wohnungseigentümerverhältnis regelt.
Neben der zweiten Berechnungsverordnung und der Betriebskostenverordnung ist die Heizkostenverordnung eine der wesentlichen Kodifikationen des Mietrechts neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Grundsätzlich gilt die Heizkostenverordnung (§ 3) auch für die Wohnungseigentümergemeinschaften nach dem WEG.
Inhaltsverzeichnis
Vorrangklausel
Die Heizkostenverordnung gilt gemäß § 2 HeizkostenV grundsätzlich vor jeder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung über die Warmwasser- und Heizkostenabrechnung, es sei denn, es handelt sich um ein Gebäude mit einer oder mit zwei Wohnungen, von denen eine vom Vermieter bewohnt wird.
Pflicht der Verbrauchserfassung und zur Kostenverteilung
Der Eigentümer des Gebäudes ist verpflichtet, den anteiligen Verbrauch mit geeigneten Geräten zu ermitteln. Dem Nutzer steht ein Anspruch auf Erfüllung dieser Verpflichtung zu (§ 4 Abs. 4 HeizkostenV).
Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zur Verteilung der Kosten in Abhängigkeit vom Verbrauch. Diese Kostenverteilung ergibt sich dann aus den Verteilungsformeln je nach verwendeter Anlage. Bei Gemeinschaftsräumen ist die Verteilung nach den vertraglichen Bestimmungen zu ermitteln.
Verteilungsformeln (§§ 7–9)
Heizungsanlage oder Wärmelieferungen (§ 7)
Von den Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage sind zwischen 50 und 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach Wohn- oder Nutzfläche oder Raumvolumen zu verteilen. Dies gilt auch für Kosten bei Wärmelieferung. Als Kosten gelten:
- verbrauchte Brennstoffe und deren Lieferung
- die elektrische Versorgung der Heizungsanlage
- Überwachungs-, Pflege- und Bedienungskosten
- Kosten der regelmäßigen fachmännischen Prüfung und Wartung der Anlage
- Reinigungskosten der Anlage und des Betriebsraumes
- Kosten für Messungen nach dem BImSchG
- Kosten der Anmietung oder Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung incl.der Eichkosten
- Berechnungs- und Aufteilungskosten (Kosten für die Erstellung der HK-Abrechnung)
Warmwasserversorgungsanlagen (§ 8)
Für die Kostenverteilung gilt ebenso eine Spanne von 50 bis 70 Prozent nach dem Verbrauch. Übrige Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
Als Kosten gelten hier:
- Kosten der Wasserversorgung, wenn keine gesonderte Abrechnung erfolgt
- Kosten für die Wassererwärmung (wie in § 7)
Als Kosten der Wasserversorgung werden
- der Wasserverbrauch,
- Grundgebühren,
- Zählermiete (und Kosten für Zwischenzähler),
- Betriebskosten der hauseigenen Wasserversorgungsanlage und
- Betriebskosten einer Wasseraufbereitungsanlage und deren Aufbereitungsstoffe
bezeichnet.
Verbundene Anlagen (§ 9)
Bei verbundenen Anlagen, die für Wärme und Warmwasser sorgen, ist die Berechnung komplizierter.
Die Berechnungsvorschrift ist gesetzlich festgelegt. Der Brennstoffverbrauch bei einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm (je nach Brennstoff) ist bis zum 31. Dezember 2008 nach zu berechnen, wobei
- V das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (in Kubikmetern),
- tw die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers in Grad Celsius und
- Hu der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l)/Kubikmeter (m³)/Kilogramm (kg) darstellt.
Für den Heizwert werden folgende Werte gesetzlich festgelegt:
- Heizöl: 10 kWh/l
- Stadtgas: 4,5 kWh/m³
- Erdgas L: 9 kWh/m³
- Erdgas H: 10,5 kWh/m³
- Brechkoks: 8 kWh/kg
Daneben für die neuen Bundesländer:
- Braunkohlenbrikett: 5,5 kWh/kg
- Braunkohlenhochtemperaturkoks: 8 kWh/kg
Hat das Energieversorgungsunternehmen gesonderte Heizwerte angegeben, so gelten diese.
Seit dem 1. Januar 2009 gilt für den Brennstoffverbrauch (B): .
Bei zentralen Warmwasserversorgungsanlagen ist die Wärmemenge (Q) mit einem Wärmezähler zu messen; dies ist ab 31. Dezember 2013 Pflicht, sofern dadurch nicht ein unzumutbar hoher Aufwand verursacht wird. Sofern kein Wärmemengenzähler verwendet wird, erfolgt die Ermittlung der Wärmemenge (Q) in Abhängigkeit von verbrauchtem Volumen und der Temperatur tw.
Bis zum 31. Dezember 2008 gilt dafür die Berechnungsvorschrift: (siehe obige Definitionen von V und tw).
Seit dem 1. Januar 2009 gilt anstelle die Formel: .
Die gesetzlichen Berechnungsvorschriften für Brennstoffverbrauch bzw. Wärmemenge legen für die Temperatur des eingespeisten Kaltwassers eine Temperatur von 10°C zugrunde.
Beitrittsgebiet
Für das Beitrittsgebiet der fünf neuen Bundesländer mit Ostberlin gilt die Heizkostenverordnung ab dem 1. Januar 1991. Der Einigungsvertrag hat dahingehend in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 10 mehrere Bestimmungen festgelegt.
Ausnahmen
Die Verbrauchserfassung und Auswertung kostet unverhältnismäßig viel (vgl. § 11 Pkt. 1a), als Richtwert kann 15 % der Heizkosten angenommen werden. Alten-, Pflege-, Studenten- und Lehrlingswohnheime (oder gleichartige Wohnräume) fallen nicht unter die Regelungen der §§ 3–7 der HeizkostenV. Ferner werden davon vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertige Räumlichkeiten erfasst, in denen der Nutzer keine Einflussmöglichkeiten auf den Wärmeverbrauch hat. Begünstigt werden – sofern Landesrecht dies vorsieht – in dieser Hinsicht auch Gebäude, die mit Wärmepumpen, Wärmerückgewinnungsanalagen, Solaranlagen, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen oder Abwärmeanlagen ausgestattet sind, wobei in den letzten beiden Fällen keine Erfassung des Wärmeverbrauchs erfolgt.
Kürzungsrecht
Der Nutzer von Räumlichkeiten, die nicht unter das Wohnungseigentum fallen, darf bei einer nicht verbrauchsabhängigen Kostenabrechnung die auf ihn entfallenden Kosten in Höhe von 15 Prozent kürzen.
Novellierung 2009
- Der verbrauchsabhängige Teil im Abrechnungsmaßstab kann vom Eigentümer wie bis Ende 2008 grundsätzlich im Bereich zwischen 50 und 70 Prozent gewählt werden. Neu geregelt worden ist, dass bei Häusern, die nicht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1994 entsprechen, deren wärmeverteilende Rohrleitungen überwiegend gedämmt sind und deren Wärmeversorgung über eine öl- oder gasbetriebene Heizungsanlage erfolgt, 70 Prozent der Heizkosten verbrauchsabhängig abzurechnen sind.
- Die Heizkostenabrechnung bei Passivhäusern soll ganz entfallen, da hier die Messgebühren einen ganz erheblichen Teil der Heizkosten ausmachen können.
- Es besteht ein Kürzungsrecht für Mieter, wenn der Vermieter Nachrüstungsverpflichtungen beim Wärmeerzeuger nicht nachgekommen ist.
- Veraltete Messgeräte sind auszutauschen: Vor Juli 1981 installierte Heizkostenverteiler oder Warmwasserkostenverteiler müssen bis spätestens Ende 2013 ausgetauscht werden.
Literatur
- Siegfried Lammel: Heizkostenverordnung – Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV). 3. Auflage. C. H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59008-5.
- Schmid, Michael J.: Die Novellierung der HeizkostenV, MDR 2009, 129.
- Schmidt-Futterer, Mietrecht. Großkommentar des Wohn- und Gewerberaummietrechts, 10. Auflage, C. H. Beck, München 2011.
Weblinks
- Heizkostenverordnung bei Juris.de.
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