- Wohnungsverweisung
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Im Falle häuslicher Gewalt wird aufgrund des Gewaltschutzgesetzes seit einiger Zeit häufig auf die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot zurückgegriffen. Diese Maßnahme richtet sich gegen die Person, von der eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit für die gefährdete Person(en) ausgeht. Und das bei allen Arten von Lebens- und Wohngemeinschaften (Partner, Kinder, Eltern) - ungeachtet von Verwandtschaftsgrad, sexueller Orientierung oder Eigentumsverhältnissen. Die Gefahr stellt sich meist durch Körperverletzungsdelikten, Erpressungen oder Bedrohungen dar.
Die betroffene Person kann grundsätzlich für eine Dauer von 10 Tagen der Wohnung verwiesen werden und wird meistens in dem Zeitraum mehrfach durch die Polizei kontrolliert. Bei Zuwiderhandlung muss der Betroffene ein Zwangsgeld entrichten, welches sich nach dem Einkommen richtet und dessen Höhe durch entsprechende landesrechtliche Bestimmungen festgelegt wird. Die 10-Tages-Frist beginnt mit dem Beginn des auf die Anordnung folgenden Tages. Die verschiedenen Polizeigesetze der Länder weisen auch andere Fristen aus.
Die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot erfolgen, um den Gewaltkreis zu unterbrechen und
- die alleinige Überlassung einer zuvor gemeinsam genutzten Wohnung zu regeln.
- sonstige Kontakt- und Näherungsverbote durch das Amtsgericht verfügen zu lassen.
- Maßnahmen zum Schutz gegen Nachstellungen zu treffen.
- der/den gefährdeten Person(en) Hilfe- und Beratungsstellen zu vermitteln.
Der Begriff der Wohnung umfasst Wohn- und Nebenräume, insoweit auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, sowie anderes befriedetes Besitztum.
In Ausnahmefällen wird die Wohnungsverweisung nur auf Teile der Wohnung beschränkt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person in ihrer Wohnung ihrem Beruf nachgeht und ihre Anwesenheit im Betrieb für den Erhalt der wirtschaftlichen Existenzgrundlagen unerlässlich ist. Das setzt allerdings voraus, dass der Schutz der gefährdeten Person auch durch diese räumlich beschränkte Verweisung der betroffenen Person gewährleistet ist.
Selbst nach einer Versöhnung der gefährdeten und der betroffenen Person wird das Rückkehrverbot aufrechterhalten. Einmal angeordnet muss die Frist beachtet werden.
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