Häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt bezeichnet Gewalttaten zwischen Menschen, die in einem Haushalt zusammen leben. Unter den Oberbegriff der häuslichen Gewalt fallen deshalb nicht nur Gewalt in Paarbeziehungen (vor, während und nach einer Trennung), sondern auch Gewalt gegen Kinder, Gewalt von Kindern gegenüber ihren Eltern, Gewalt zwischen Geschwistern und Gewalt gegen im Haushalt lebende ältere Menschen.

Andere, oft synonym verwendete Begriffe sind Gewalt in engen sozialen Beziehungen bzw. im sozialen Nahraum, Gewalt in der Familie und Gewalt in Ehe und Partnerschaft.

Inhaltsverzeichnis

Definitionen

In der soziologischen bzw. kriminologischen Forschung werden unterschiedliche Definitionen von häuslicher Gewalt verwendet. So beinhalten juristische Definitionen meist nur die reinen Straftatbestände, während in vielen soziologischen bzw. psychologischen Definitionen die Motivation des Täters ebenfalls mit einbezogen wird.

So definiert die Juristin M. Schwander [1] häusliche Gewalt folgendermaßen: „Häusliche Gewalt liegt vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder eheähnlichen Beziehung physische, psychische oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen“, während die Juristin A. Büchler [2] „jede Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität einer Person, die unter Ausnutzung eines Machtverhältnisses durch die strukturell stärkere Person zugefügt wird“ als solche betrachtet.

Die meisten empirischen Untersuchungen (außer den Untersuchungen nach der CTS-Methode) unterscheiden zwischen zwei verschiedenen Arten von Gewalt. Einerseits gewalttätiges, auf die Situation bezogenes Konfliktverhalten und andererseits wiederholte, systematische Gewaltanwendung, die eine der Parteien in eine hierarchisch schwächere Position versetzt. In dieser Perspektive wird die einmalige Eskalation eines Streits zwischen zwei ansonsten gleich starken Personen zu Handgreiflichkeiten nicht als häusliche Gewalt betrachtet.

Neben den aggressiven Handlungen eines oder beider Beteiligten wird häusliche Gewalt also auch von folgenden Faktoren bestimmt:

  • Es besteht eine emotionale Bindung zwischen Täter und Opfer, welche auch mit einer räumlichen Trennung vorerst nicht beendet ist.
  • Die Gewalt wird in der Wohnung, im gemeinsamen Haushalt, d.h. im privaten Raum ausgeübt. Diese Tatsache hat Konsequenzen für das Sicherheitsgefühl des Opfers.
  • Die körperliche und/oder die psychische Integrität des Opfers wird durch die aggressive Handlung wiederholt verletzt.
  • Der Täter nutzt ein existierendes Machtgefälle zu seinem Opfer aus oder schafft ein solches, um es anschließend auszunutzen.

Formen häuslicher Gewalt

Je nach verwendeter Definition äußert sich häusliche Gewalt nicht nur in körperlichen Übergriffen, sondern auch in subtileren Gewaltformen. In der soziologischen und sozialpsychologischen Forschung wird unterschieden zwischen körperlicher Gewalt (Schlagen, Stoßen, Schütteln, Beißen, Würgen, mit Gegenständen werfen, andere tätliche Angriffe usw.), sexueller Gewalt (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Zwang zur Prostitution usw.), psychischer Gewalt (Drohungen, Nötigung, Nachstellen (Stalking), Freiheitsberaubung, aber auch Gewaltformen wie Beschimpfung, Bevormundung, Demütigung, Einschüchterung, emotionale Manipulation, Verbote, Kontrolle und Bespitzelung von Sozialkontakten usw., siehe auch emotionaler Missbrauch) und sozial interaktiver Gewalt (Verbot oder Zwang zur Arbeit, kein Zugang zum gemeinsamen Konto, Beschlagnahme des Lohns usw.).

Die Ausübung körperlicher Gewalt wird eher Männern, die Ausübung psychischer Gewalt eher Frauen zugeordnet. Alice Schwarzer dazu: „Sind Frauen die besseren Menschen? Nicht unbedingt. Sie sind nur ohnmächtig, und deshalb nimmt ihre Gewalt über andere meist psychologische Formen an.“[3][4] „Den Frauen wurde der Part von Menschlichkeit und Mitgefühl zugewiesen, Macht und Gewalt waren lange tabu für sie. (Darum wurden sie auch zu Spezialistinnen der verdeckten, psychischen Gewalt.)“[5]

Opfer und Täter häuslicher Gewalt

Gewalt in Partnerschaften

Die Daten zur Gewalt innerhalb intimer Partnerschaften sind unterschiedlich. Die Widersprüche entstehen einerseits aufgrund von Unterschieden in den für die Untersuchung verwendeten Definitionen, Unterschieden in den untersuchten Grundgesamtheiten, der Stichprobenerfassung, aber auch der verwendeten Methode (quantitativ/qualitativ) sowie der Fragestellung. Siehe dazu auch den Abschnitt Problematik der Datenerfassung.

Untersuchungen mit Tätern aus der Grundgesamtheit der kriminalistisch erfassten Fälle haben ergeben, dass ihr gewalttätiges Verhalten vor allem durch den Drang zur Kontrolle bzw. Beherrschen des Opfers motiviert ist. [1] [2] [6]

Häusliche Gewalt zwischen Partnern kommt nicht nur bei heterosexuellen, verheirateten oder sich in der Trennungsphase befindlichen Paaren vor, sondern auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren und in eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Die Gewalt wird auch hier durch den dominanten Partner zum Zweck der Machtausübung über den in der Partnerschaft schwächeren Partner ausgeübt. Allen von häuslicher Gewalt betroffenen Paaren ist eine grundlegende Asymmetrie in der Machtverteilung (dominanter/dominierter Partner) bereits vor der Eskalation gemeinsam.

In fast allen Fällen (ca. 80-90 %) von körperlicher Gewalt kommt auch psychische Gewalt vor. Psychische Gewalt führt aber nicht zwangsläufig zu physischer Gewalt. Die am häufigsten vorkommenden Fälle von körperlicher Gewalt sind Stoßen, Schütteln und Schlagen. Bei der psychischen Gewalt sind Beschimpfen und Beleidigen vorrangig, die z.T. eine systematische Erniedrigung und ein Gefühl der Schwäche beim beschimpften Partner hervorrufen sollen.

Weibliche Opfer

„Keine Gewalt gegen Frauen“: deutsche Sonderbriefmarke von 2000

Hellfeld-Untersuchungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz zeigen einen signifikanten Männerüberhang bei den Tätern sowie einen signifikanten Frauenüberhang bei den Opfern. Diese Asymmetrie kann zu einem Teil durch das unterschiedliche Anzeigeverhalten von männlichen und weiblichen Gewaltopfern erklärt werden; öffentliche Stellen gehen bei der Planung der Gewaltprävention und Opferschutz von einer in der Gesamtbevölkerung ebenfalls existierenden Asymmetrie aus.

Das Justizministerium der Vereinigten Staaten gibt an, dass im Jahre 2007 Frauen 70% aller Opfer ausmachten, die von ihrem Partner ermordet wurden, und dass sich diese Zahl seit 1993 nur sehr wenig verändert hätte. Zwischen 1993 und 2007 ging die Zahl der durch einen Partner ermordeten Frauen von 2.200 auf 1,640 Opfer zurück (-26%), während die Zahl der durch einen Partner ermordeten Männer von 1.100 auf 700 Opfer (-36%) fiel.[7]

Die Polizeiliche Kriminalstatistik schlüsselt nicht nach häuslicher und außerhäuslicher Gewalt auf. Bei Gewaltdelikten allgemein führt sie 2004 unter den Tatverdächtigen 87 % Männer auf, unter den Opfern aber nur 38 % Frauen.

Laut einigen Studien sollen in deutschsprachigen Ländern etwa 20 % aller in heterosexuellen Paarbeziehungen lebenden Frauen innerhalb einer Partnerschaft körperliche und oder sexuelle Gewalt erlitten haben. Werde auch die psychische Gewalt mit einbezogen, könne man davon ausgehen, dass rund 40 % aller heterosexuellen Frauen Gewalterfahrungen in einer Partnerschaft gemacht haben.

Nach einer britischen Studie betragen die Folgekosten der häuslichen Gewalt weltweit 40,2 Milliarden Dollar jährlich. Die WHO (Weltgesundheitsorganisation) benennt die Gewalt gegen Frauen und Mädchen als weltweit eines der größten Gesundheitsprobleme.

Vertreter der These, dass häusliche Gewalt von beiden Geschlechtern gleichermaßen ausgehe, argumentieren, dass Polizei und Justiz auf Grund von Vorerwartungen ihre Ermittlungstätigkeit auf männliche Täter konzentrierten und Anzeigen gegen mutmaßliche weibliche Täter häufig keinen Glauben schenkten. Weiterhin wird von den Kritikern wie Michael Bock vermutet, dass bei männlichen Gewaltopfern die Dunkelziffer höher sei, da diese aus Scham häufiger davor zurückscheuten, die Polizei aufzusuchen. Forscher wie etwa Michael Kimmel halten dagegen, dass diverse Mängel der CTS-Methode dafür verantwortlich sind, dass einige Studien, die dieses Verfahren nutzen, zu dem Ergebnis einer Gleichverteilung der Geschlechter bei häuslicher Gewalt kommen. Die CTS-Methode verlässt sich darauf, dass die befragten Personen sich genau an alle Gewaltakte während des vergangenen Jahres erinnern und diese wahrheitsgetreu berichten. Aus diesem Grund ist die Conflict Tactics Scale laut Kimmel besonders anfällig für Verzerrungseffekte bei der Gedächtnisleistung und Berichterstattung. Kimmel führt mehrere Studien an, die belegen, dass Männer dazu tendieren, ihre eigene Gewaltanwendung zu unterschätzen und die ihrer Partnerinnen zu überschätzen. Frauen hingegen neigen eher dazu, ihre eigene Gewaltanwendung zu überschätzen und die ihrer Partner zu verharmlosen. Deshalb überschätzen Männer ihre Viktimisierung und sind eher dazu bereit, die Polizei zu informieren und Anzeige zu erstatten.[8]

Männliche Opfer

Godenzi[9] und andere gehen von ungefähr 5 bis 10 % männlichen Opfern aus, was jedoch inzwischen im Widerspruch selbst zu den Hellfelddaten der polizeilichen Kriminalstatistik (nicht nur) in Deutschland steht. So sind in der Berliner PKS für 2010[10] bereits 23,4 % Männer als Opfer häuslicher Gewalt ausgewiesen (bei 23,8 % Frauenanteil an den Tatverdächtigen).

Mit Hilfe der CTS-Methode durchgeführte Studien sprechen hingegen von 50 % männlicher Opfer häuslicher Gewalt in Partnerschaften[11] und auch die österreichische Bundesregierung nennt diese Zahl.[12] Die Gleichverteilung der Geschlechter beziehe sich dabei insbesondere auf weniger graviererenden Formen häuslicher Gewalt aus, die ca. 97 % der Fälle ausmachen. Der deutsche Kriminologe Michael Bock sieht die Neigung zur häuslichen Gewalt nicht als geschlechtsspezifisches Phänomen.[13]

Insgesamt 209 weitere wissenschaftliche Forschungsberichte - 161 empirische Studien und 48 vergleichende Analysen - in kriminologischen, soziologischen, psychologischen und medizinischen Fachzeitschriften aus den USA, Kanada, England, Dänemark, Neuseeland, Südafrika und weiteren Ländern kamen zu dem Schluss, dass in Beziehungen die Gewalt entweder überwiegend zu gleichen Teilen von beiden Partnern oder aber hauptsächlich von der Frau ausging.[14]

Eine hohe Zahl männliche Opfer häuslicher Gewalt wird nicht nur in wissenschaftlichen Veröffentlichungen wie Geschlecht, Gewalt, Gesellschaft (Verlag für Sozialwissenschaften 2003) zunehmend thematisiert, sie erscheint inzwischen stark auch in den populären Medien. So berichtete im Dezember 2004 die Frauenzeitschrift Young - woman's magazine, dass 43 % der Männer und 37 % der Frauen schon einmal von ihrem Partner misshandelt worden seien (mit Verletzungsrisiko). Die Politik greift diese neuen Erkenntnisse auf, etwa in Form der oben erwähnten Gewaltstudie des Frauenministeriums oder indem das saarländische Justizministerium am 2. Dezember 2004 zu einer Informationsveranstaltung zum Thema „Männliche Opfer häuslicher Gewalt“ einlud. Neueste US-amerikanische Forschungsliteratur wie Thomas B. James' Buch Domestic Violence: The 12 Things You Aren't Supposed to Know (Aventine Press) und Linda Mills Insult to Injury: Rethinking our Responses to Intimate Abuse (Princeton University Press) führen diese Debatte weiter voran. Letzteres Buch argumentiert dafür und versucht zu belegen, dass sich die allgemein übernommene feministische Weltsicht von prügelnden Männern und geprügelten Frauen als falsch herausgestellt habe.

Erwachsene Männer als Opfer sexueller Gewalt durch Frauen sind seit einigen Jahren Thema in renommierten akademischen Fachmagazinen. So veröffentlichten die Archives of Sexual Behavior allein im Jahr 2003 zwei Untersuchungen, denen zufolge jeder vierte Mann bereits einmal unfreiwilligen Sex hatte.

Indirekte Opfer - Kinder

Auch die Kinder sind - indirekt - von der Gewalt in der Partnerschaft betroffen. Wenn die Kinder zusehen müssen, wie ihre Eltern offene Gewalt austragen, leidet ihre Psyche schwer darunter. In den meisten Fällen nehmen sie die Gewalthandlungen nicht nur wahr, sondern werden von den Parteien instrumentalisiert bzw. vom gewalttätigen Partner ebenfalls misshandelt. Dies führt, wie verschiedene Untersuchungen z.B. von Pfeiffer [15] oder Lenz [16] [17] ergeben haben, später zu ebenfalls gewalttätigem Verhalten, psychischen Verhaltensstörungen oder anderen Problemen.

Gewalt von Erwachsenen gegenüber Kindern

Kinderschutz war bereits Ende des 19. Jahrhunderts ein Thema. Die neue Frauenbewegung diskutierte ab den 1970er Jahren nicht nur häusliche Gewalt gegen Frauen, sondern auch Kindesmisshandlung und sexuellen Kindesmissbrauch öffentlich. Heute wird insbesondere letzterer, aber auch die Auswirkungen körperlicher Züchtigung auf die betroffenen Kinder öffentlich diskutiert.

Die Untersuchungen von Wetzels [18] zeigen für Deutschland recht detaillierte Zahlen. Danach haben drei Viertel aller Deutschen in ihrer Kindheit körperliche Züchtigungen erfahren. Fast 10 % aller Befragten gaben an, von ihren Eltern körperlich misshandelt worden zu sein. Sexuelle Gewalt durch erwachsene Familienmitglieder haben nach Selbstangaben 2,6 % der Mädchen und 0,9% der Jungen erfahren.

Die Geschlechterverteilung bei den Tätern ist im Falle von Kindesmisshandlung mit ca. 60 % tendenziell eher weiblich. Geht es jedoch um sexuellen Missbrauch von Kindern, besteht mit ca. 90-97 % (je nach Untersuchung) ein klarer Überhang männlicher Täter.

Mädchen und Jungen werden gleich häufig Opfer von Gewalt durch ihre Eltern oder andere ihnen nahestehende Erwachsene. Wird nur sexueller Missbrauch betrachtet, sind die Opfer tendenziell eher weiblich, wobei hier die Schätzungen des Dunkelfeldes stark voneinander abweichen.

Gewalt zwischen Geschwistern

Dieser Bereich der häuslichen Gewalt wurde bisher kaum untersucht. Insbesondere sind die Grenzen zwischen normalen, d.h. entwicklungsbedingten, Streitereien und mit systematischer Machtausübung motivierten Gewalttaten unklar. Es existieren auch keine Untersuchungen über Ursachen und Folgen dieser Form von Gewalt oder über sexuelle Gewalt zwischen Geschwistern.

In seiner empirischen Untersuchung zur Gewalt im sozialen Nahraum stellte Godenzi [9] fest, dass sich 5 % aller Gewaltvorkommnisse innerhalb der Familie zwischen Geschwistern abspielten, wobei in den meisten Fällen ein Bruder einen anderen Bruder oder eine Schwester angreift. Diese Zahlen wurden bisher nicht durch andere Untersuchungen bestätigt oder widerlegt.

Gewalt gegen ältere Menschen

Wie die Gewalt zwischen Geschwistern ist auch die Gewalt gegen ältere Menschen im deutschsprachigen Raum bisher kaum öffentlich thematisiert worden. Dementsprechend wenige Untersuchungen existieren über das Thema. Die Bonner HsM-Studie von 1999 [19] ergab, dass insbesondere ältere Menschen mit gesundheitlichen Problemen Gewalt erfahren. Die Schäden sind tendenziell eher seelischer und finanzieller Natur, körperliche Misshandlungen sind seltener. Für Deutschland wurde zu den 75– bis 90-jährigen ermittelt, „dass bei Zusammenfassung der unteren Schätzungen jährlich eine Mindestzahl von ca. 172.000 älteren Menschen Opfer schwerwiegender Gewalthandlungen im Bereich von Familie und Privatheit werden“, [20] was einem Anteil von 7 % an der gesamten Altersgruppe entspricht (unter Bezug auf die Altersverteilung gemäß Statistischem Bundesamt).

Hilfe und Schutz

Soforthilfe

Die Polizeidienststellen verfügen über speziell geschulte Einsatzkräfte gegen häusliche Gewalt. Sie können von Betroffenen über die Einsatzzentrale direkt telefonisch angefordert werden, aber auch von Dritten, die Gewalttaten beobachten:

Deutschland 110
Österreich 133
Schweiz 117

Mögliche Sofortmaßnahmen sind:

  • Täter/innen werden aus der Wohnung verwiesen [21]
  • Täter/innen werden vorübergehend in Gewahrsam genommen
  • Täter/innen werden mit einem Kontaktverbot belegt

Siehe auch [1]

Gerichtliche Hilfen

Mit dem 2002 in Deutschland eingeführten Gewaltschutzgesetz (GewSchG) wurde den Opfern umfangreicher Schutz ermöglicht. Das Familiengericht entscheidet, wie eine weitere Eskalation möglichst gestoppt werden kann. Dazu kann dem Täter das Betreten der gemeinsamen Wohnung verboten werden. Auch kann jede Annäherung an das Opfer sowie die Kontaktaufnahme per Telefon, Brief, E-Mail verboten werden. Es kann auch angeordnet werden, dass der Täter - unabhängig von den Besitzverhältnissen - die Wohnung bis zu einem halben Jahr (plus Erweiterung um ein weiteres halbes Jahr) ganz dem Opfer zu überlassen hat. Nach § 4 GewSchG kann sich der Täter bei Missachtung der gerichtlichen Auflagen auch strafbar machen.

Zudem ist 2008 der neue Straftatbestand des Stalking als § 238 in das Strafgesetzbuch (Deutschland) (StGB) eingefügt worden.

Tätertherapie

Ohne tiefgreifende Änderung des Täters hilft auch eine gerichtliche Trennung nur vorübergehend. Täter nutzen eine solche Trennungszeit manchmal für eine Tätertherapie. Entsprechende Gruppen werden in vielen Städten angeboten [22]. In Einzelgesprächen oder in Gruppen mit anderen Tätern lernen Männer die Dynamik von Gewalt zu verstehen, aus dieser auszusteigen, Verantwortung zu übernehmen und Vertrauen zu schaffen.[23]

Betreuung der Opfer

Aufgrund der Kürzungen im sozialen Bereich und im Gesundheitssektor in den letzten Jahren gerät der Opferschutz in Deutschland immer mehr unter Druck. Z.B. arbeiten die meisten Ärzte in der Opferstelle am Hamburger Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) ehrenamtlich - dabei ist diese Opferstelle die einzige für die Millionenstadt Hamburg. Spenden werden hauptsächlich für Sachmittel verwendet. Eine Abrechnung über die Krankenkassen lehnen sowohl die Kassenärztliche Vereinigung als auch die Krankenkassen ab.

Politische und rechtliche Situation in den einzelnen Ländern

Deutschland

Im Jahr 2000 trat das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung [24] [25] in Kraft. Es schuf keine neuen Straftatbestände, sondern sollte der Sensibilisierung gegenüber der Gewalt gegen Kinder dienen.

Im Jahr 2001 wurde von der Bundesregierung der Referentenentwurf [26] zum sogenannten „Gewaltschutzgesetz“ (Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung kurz GewSchG) vorgelegt, das dann am 1. Januar 2002 in Kraft trat. [27] Das Gesetz ermöglicht Frauen und Männern die Beantragung von zivilrechtlichem Schutz vor Gewalttaten. Hier kann ein sogenanntes Annäherungs- und/oder Aufenthaltsverbot in der Regel durch das örtlich zuständige Amtsgericht verfügt werden. Da im GewSchG der Wortlaut "soll" genannt wird, kann eine solche Verfügung sogar dauerhaft erlassen werden. Eine vergleichbare Verfügung nach der Zivilprozessordnung ist hingegen zeitlich in der Regel auf 1 Monat begrenzt und muss vom Opfer durch Eigeninitiative zur Verlängerung neu beantragt werden.

Es ist der Polizei auch möglich, im Vorfeld, d.h. vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, ein Kontaktverbot gegen den Täter auszusprechen. Dieses soll dazu dienen, dem Opfer genügend Zeit zu lassen, eine Verfügung des Gerichtes zu beantragen. Rechtsgrundlage hierfür sind die entsprechenden Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer (In Bayern das PAG). Im Gegensatz zu einer gerichtlichen Verfügung ist das Kontaktverbot der Polizei nicht strafrechtlich sanktioniert, kann jedoch in bestimmten Einzelfällen eine Gewahrsamsnahme des Täters nach sich ziehen, falls das Verbot missachtet wird.

Strafverfolgung der Täter

In der Regel werden Straftaten der Häuslichen Gewalt (z.B. nach den Straftatbeständen des § 238 StGB -Stalking- oder § 4 Gewaltschutzgesetz) angezeigt und bearbeitet.

Prozesse vor Gericht werden von seelisch verletzten Opfern teilweise als belastend erlebt. In schwerwiegenden Fällen, wenn die Umstände der Gerichtsverhandlung den Opfern zu sehr zusetzen, kann es zu einer Retraumatisierung kommen.

Gewaltprävention und täterbezogene Maßnahmen

Auch bei den in diesem Bereich existierenden Initiativen wird auf Grund des existierenden Datenmaterials bisher größtenteils von männlichen Tätern und weiblichen Opfern ausgegangen.

Österreich

Gesetzliche Bestimmungen

In Fällen häuslicher Streitigkeiten kann die Polizei eine Wegweisung und ein Betretungsverbot eines Hauses oder einer Wohnung und eines festgesetzten Bereiches aussprechen, das vorerst für zwei Wochen, bei Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 a und 382 e Exekutionsordnung innerhalb dieser Frist(zwei Wochen) bis zur Zustellung der Entscheidung des Gerichtes an den Antragsgegner, längstens jedoch für vier Wochen gilt. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 38 a des Sicherheitspolizeigesetzes. Einen längerfristigen Schutz bietet eine einstweilige Verfügung nach § 382 b Exekutionsordnung durch ein Gericht. In der Steiermark gilt ein Gesetz, dass nur Frauen und deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern Schutz in Gewaltschutzeinrichtungen zugesteht.[28][29]

Obwohl die Gesetze geschlechtsneutral formuliert sind, wird immer stärker kritisiert, dass meist der Mann die Familie verlassen muss, unabhängig wer den Konflikt begonnen oder den aktiven Part der Gewalthandlung innehatte.

Opferschutzeinrichtungen

Zahlreiche Einrichtungen bieten Betroffenen Hilfe an. Im Wesentlichen handelt es sich um Beratungsstellen für weibliche Opfer oder männliche Täter. Als offizielle Beratungsstellen gelten jedoch nur die Interventionsstellen bzw Gewaltschutzzentren, die in allen Bundesländern errichtet wurden. Nur an diese werden von der Polizei Daten übermittelt.

Diverse Frauenhausstudien und Wegweisungsstatistiken weisen einen Täteranteil von etwa 90 Prozent Männern aus ohne näher auf die Beteiligung der Partnerinnen einzugehen. Die Frauenhausstatistik 2008 zeigt dabei einen Anteil von 42 Prozent der Täter, die nicht österreichische Staatsbürger waren.[30]. Daniela Almer von der Informationsstelle des Vereins[31] wies in dem Zusammenhang darauf hin, dass das nicht darauf zurückzuführen sei, dass Migrantinnen häufiger von Gewalt betroffen seien, sondern diese Frauen in vielen Fällen über kein eigenes Einkommen und kein soziales Netzwerk verfügen und ein Frauenhaus so den einzigen Ausweg darstellt[32].

Gewalt gegen Minderjährige

Nach mehreren Todesfällen und schweren Misshandlungen gewinnt die Diskussion der Gewalt gegen Minderjährige an Bedeutung. Besonders in die Kritik geraten sind Jugendämter, Gerichte und Gutachter die selbst bei offensichtlichen Misshandlungen zu zögerlich reagierten.[33][34][35][36][37][38]

Gewalt in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften

Die Wiener Antidiskriminierungsstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen (WASt) weist in einer 2008 erschienen Broschüre auf Probleme hin, auf die Polizisten bei Wegweisungen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften treffen können. „Kommt es hier zum Polizeieinsatz, sind die einschreitenden PolizistInnen aber unter Umständen durch eine homosexuelle Lebensgemeinschaft in besonderem Maße herausgefordert, da es eventuell weniger offensichtlich ist, wer die/der (hauptsächlich) Gewaltausübende und somit Wegzuweisende ist.“[39]

Schweiz

Seit dem 1. April 2004 gelten in der Schweiz Gewaltdelikte in Ehe und Partnerschaft als Offizialdelikt, d.h. sie müssen von Amts wegen verfolgt werden. Darunter fallen insbesondere schwere und einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Dies gilt nicht nur für Ehepaare, sondern für alle heterosexuellen und homosexuellen Lebenspartnerschaften mit einem gemeinsamen Haushalt während des Zusammenlebens und ein Jahr darüber hinaus (für Ehepaare bis ein Jahr nach der Scheidung). In Hinsicht auf den Schutz des Opfers wurde in diesem Bereich - im Gegensatz zu anderen Offizialdelikten - vorgesehen, dass das Verfahren auf Antrag des Opfers eingestellt werden kann. Dies gilt nur für die Straftatbestände einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten, Drohung sowie Nötigung. Bei schwerer Körperverletzung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung besteht diese Möglichkeit nicht. Die genauen Modalitäten der Verfahrenseinstellungen sind im Opferschutzgesetz geregelt. Seit dem 10. Dezember 2009 gibt es mit Zwüschehalt das erste Familien- und Väterhaus der Schweiz[40], welches gewaltbetroffenen Väter und deren Kinder Schutz bietet.

Öffentliche Thematisierung häuslicher Gewalt

Seit Beginn der 1990er Jahre rückte die häusliche Gewalt immer mehr in die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und wurde so zu einem breit diskutierten Thema. Sensibilisierungskampagnen durch öffentliche Stellen auf nationaler und internationaler Ebene tragen ebenfalls dazu bei. Dabei steht meist Gewalt gegen Frauen oder Gewalt gegen Kinder im Zentrum (siehe z.B. Weblinks 4 und 5). So begeht etwa die WHO jährlich einen Internationalen Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen. Andere Bereiche der häuslichen Gewalt wurden bisher öffentlich wenig thematisiert und sind deshalb in der Bevölkerung auch wenig bekannt. Seit wenigen Jahren werden auf Initiative der Männerbewegung auch männliche Opfererfahrungen vermehrt öffentlich diskutiert.

Häusliche Gewalt hat auch Folgen am Arbeitsplatz der Opfer (z. B. Fehlzeiten) - doch nur wenige Unternehmen reagieren angemessen darauf. Terre des Femmes weist darauf hin, was Firmen tun können: Stellungnahme gegen diverse Gewaltformen, Vermittlung von Beratungsangeboten.[41] (Siehe auch: Betriebliche Gesundheitsförderung)

Problematik der Untersuchung und Datenerfassung

Zahlen können nur sehr beschränkt Auskunft über das effektive Geschehen geben, da verschiedene Faktoren mitspielen. Vor allem emotionale Faktoren wie Scham, Schuldgefühle, Angst oder Misstrauen gegenüber der befragenden Person können Gewaltopfer von einer realistischen Aussage über ihre Situation abhalten.

Kriminalstatistik

Die polizeiliche Kriminalstatistik, wie sie von Deutschland [42], der Schweiz und anderen Ländern erfasst wird, enthält sämtliche Strafanzeigen, die bei der Polizei innerhalb eines Jahres eingegangen sind. Es werden jedoch nicht alle Übergriffe auch tatsächlich angezeigt. Wie die Entwicklung der letzten Jahre gezeigt hat, haben die Sensibilisierungskampagnen der verschiedenen Länder einen Einfluss auf das Anzeigeverhalten: es werden mehr Delikte angezeigt, die in den Bereich der häuslichen Gewalt fallen. Ob die Taten insgesamt zu- oder abnehmen, kann jedoch aus diesen Zahlen nicht geschlossen werden.

Die in Deutschland jährlich veröffentlichte polizeiliche Kriminalstatistik [42] enthält bisher außer zu Kindesmisshandlung keine systematische Aufschlüsselung zu häuslicher Gewalt.

Strafurteilsstatistik

Auch aus den geführten Statistiken über gefällte Strafurteile kann kein Rückschluss auf die tatsächliche Häufigkeit von häuslicher Gewalt gezogen werden. Aufgrund verschiedener Multiplikatoren (Anzeigeverhalten des Opfers, vorhandene/fehlende Beweise, Würdigung der Tat durch den Richter) ist eine Extrapolation der Zahl der Verurteilungen auf die effektive Anzahl der Gewalttaten unmöglich.

Statistiken der Opferhilfe

In der Schweiz sind die Opferhilfestellen dazu angehalten, über ihre Tätigkeit und ihre Klienten eine (anonymisierte) Statistik zu führen. Diese Zahlen werden - wie die kriminologischen Statistiken - jedoch durch das Verhalten der Opfer verzerrt. Nicht alle Opfer wenden sich an eine Beratungsstelle. Des Weiteren wird die Aussagekraft dieser Statistiken dadurch herabgesetzt, dass ein Opfer jeweils mehrfach (als Opfer verschiedener Delikte) erfasst wird.

Empirische Forschung

Bisher konnte keine empirische Forschung, weder im Hell- noch im Dunkelfeld, verlässliche Zahlen zum tatsächlichen Ausmaß häuslicher Gewalt in der Gesamtbevölkerung liefern. Gillioz [43] liefert dafür folgende Erklärung: Gerade von schwerer, systematischer Gewalt betroffene Personen verweigern ein Interview. Zudem gäbe es keine verlässliche Methode, um herauszufinden, ob die befragte Person ihre Erfahrungen eher beschönige oder dramatisiere. Die Resultate werden außerdem jeweils durch die Fragestellung und - bei Interviews - durch die Beziehung zwischen Forscher und Befragtem beeinflusst.

Die Untersuchung der Problematik wird des Weiteren durch die verschiedenen verwendeten Definitionen von Gewalt erschwert, da diese den Direktvergleich zwischen verschiedenen Studien praktisch verunmöglichen.

Um dieser Problematik zu begegnen, wurde versucht ein ursprünglich für die Untersuchung von Konfliktbewältigungsstrategien entwickeltes Instrument für die Untersuchung häuslicher Gewalt anzupassen und zu standardisieren. Mithilfe der Conflict Tactics Scales [44] durchgeführte Untersuchungen versuchen, die subjektive Bewertung von Gewalthandlungen auszuschalten. Dabei wird jedoch jede aggressive Handlung - auch situative zwischen gleichwertigen Partnern - als Gewalt bewertet, während viele Gewaltforscher zwischen Aggression und Gewalt differenzieren. Des Weiteren wird der Kontext einer aggressiven Handlung und die Entstehungsgeschichte bis hin zur Eskalation bei dieser Methode nicht berücksichtigt.

Faktisch alle bisher mit der CTS-Methode durchgeführten Untersuchungen führten zum Ergebnis, dass sowohl bei Tätern als auch bei Opfern eine Geschlechtersymmetrie existiere. Diese Resultate, die nicht nur sämtlichen Statistiken, sondern auch einigen Tausend weltweit mit anderen Methoden durchgeführten Untersuchungen widersprechen, führten zu großen Kontroversen innerhalb der sozialwissenschaftlichen Gewaltforschung:

  • So hat u.A. Michael Kimmel[45] die Ergebnisse vieler der von Archer [46] und Fiebert [14] in ihre Metaanalysen miteinbezogenen Studien als für die Problematik der häuslichen Gewalt nicht aussagekräftig zurückgewiesen. Zudem wies er auf eine Besonderheit in der Fragestellung der CTS-Methode hin, die die Paare nicht nach erlittener oder ausgeübter Gewalt fragt, sondern auf ihr Verhalten „when they disagree, get annoyed with the other person, or just have spats or fights because they’re in a bad mood or tired or for some other reason“. Eine weitere Kritik bezieht sich auf die Gewalttaten, welche von der CTS-Methode nicht erfasst werden: sexuelle Gewalt, Gewalt durch Ex-Partner sowie die Folgen der aggressiven Handlung (Schwere der Verletzung)
  • Kelly und andere hingegen kritisieren die „feministische Kontrolle über den Bereich der häuslichen Gewalt“,[47] insbesondere deren „Definitionsmonopol“, das die Untersuchungen entsprechend beeinflusse. Auch hätten Frauen durch eigenes aggressives Verhalten ihren Anteil an der Eskalation von Partnerkonflikten. Gerade weil viel mehr Frauen als Männer von ernsten Verletzungen betroffen seien, müsse wirksame Prävention sich deshalb auch gegen Gewalt von Frauen richten.

Problematik der Ermittlung der Dunkelfeldzahlen zu Partnergewalt

Die sozialwissenschaftliche und politische Kontroverse um die Opferzahlen bei Partnergewalt konzentriert sich oft auf zwei Fragen:

  • Wie groß ist die Gesamtzahl der Opfer und wie groß ist somit der politische Handlungsbedarf?
  • Wie groß ist das Verhältnis von weiblichen zu männlichen Opfern, bzw. welche geschlechtsspezifischen Notwendigkeiten für die Präventionspolitik ergeben sich daraus?

Die empirischen Ansätze zur Ermittlung des Ausmaßes häuslicher Gewalt unterscheiden sich wesentlich darin, wie stark sie das Dunkelfeld mit einbeziehen, welche Methodik und welche Samplingmethode verwendet wird, sowie in der Fragestellung. Die vor allem durch polizeiliche Statistiken repräsentierten Hellfeldzahlen stellen gemäß dem Kriminologen Helmut Kury mit weniger als höchstenfalls 20 Prozent nur einen Bruchteil der gesamten Anzahl von Fällen häuslicher Gewalt dar.[48] Für die möglichst vollständige Erfassung auch des viel größeren Dunkelfeldes müssen nach Möglichkeit die kognitiven Filtermethoden der Individuen ausgeschaltet werden. Bei häuslicher Gewalt sind dies insbesondere psychologische Faktoren (Scham, Furcht, Schuldgefühle, aber auch Verdrängungsmechanismen), soziale Repräsentationen von Gewalt (d.h. die subjektive Einschätzung des Individuums, ob es sich bei Erlebten um Gewalt handelt oder nicht) sowie soziale Kontrollmechanismen und Wertesysteme (Bewertung des Erlebten als Privatangelegenheit). Dunkelfelduntersuchungen versuchen diese Filter durch Befragungen unter Wahrung der Anonymität und unter Vermeidung des Eindrucks einer Kriminalitätsermittlung auszuschalten.

Die Conflict-Tactic-Scale-Methode

Erhebungen mittels der CTS-Methode zeigen gegenüber polizeilichen Statistiken bzw. Hellfelduntersuchungen im Wesentlichen die folgenden Unterschiede:

  1. Die Gesamtzahl der ermittelten Fälle ist wesentlich höher.
  2. Die Opfer, aber auch die Täter verteilen sich in etwa gleicher Anzahl auf Frauen und Männer.

Hauptgrund für 1. ist die Abfrage von Handlungen, die von den Betroffenen und vielen Gewaltforschern nicht als Gewalttaten bewertet werden; ein weiterer Grund ist, dass CTS spezifisch nach dem Verhalten während eines Streits fragt, d.h. nach Ereignissen während einer Ausnahmesituation, die von den Individuen normalerweise ausgeblendet wird, wenn sie nach "Gewalt in der Partnerschaft" gefragt werden. Genau diese Gründe, die die drastische Erhöhung der Zahlen bewirken, führen auch gleichzeitig zu der von anderen Untersuchungen signifikant abweichenden Geschlechtersymmetrie bei den Opfern. Die asymmetrische Geschlechtsverteilung bei nicht CTS-basierten Untersuchungen (also mit überwiegend weiblichen Opfern) kann laut Straus, dem Autor der CTS-Methode, wegen der Wirkung der Ausfiltermechanismen nicht auf die Summe der Fälle aus Hell- plus Dunkelfeld verallgemeinert werden, denn diese wäre ein klinischer Fehlschluss (clinical fallacy).[49] Oft werden CTS-Untersuchungen mit anderen Untersuchungen kombiniert, wenn die Notwendigkeit politischer Maßnahmen gegen häusliche Gewalt mit Daten belegt werden soll.[50]

Problematik der nicht belegbaren Vorwürfe

Bei einem Teil der angezeigten Fälle häuslicher Gewalt werden nicht belegbare Vorwürfe erhoben. Es kann sich dabei um bewusst falsche Vorwürfe (Falschbezichtigungen) und/oder um nicht nachweisbare Tatdarstellungen handeln. Damit sind unmittelbar Glaubwürdigkeit und Schutzwürdigkeit von Leben und Rechten möglicher Täter und Opfer betroffen.

Im Rahmen der Begleitforschung zu Interventionsprojekten in Deutschland wurde festgestellt, dass bei untersuchten Amtsanwaltschaften die Fälle von Partnergewalt überwiegend eingestellt wurden (81,7 %), wobei dies in 83 % der Fälle mit mangelnder Nachweisbarkeit des Tatvorwurfs begründet wurde. [51] In einer von den Autoren als repräsentativ eingestuften Untersuchung [52] zu Vorwürfen sexuellen Kindesmissbrauchs durch die Analyse familiengerichtlicher Akten wurde ermittelt, das in 3,0 % der Umgangs- und in 3,3 % der Sorgerechtsverfahren ein Vorwurf des sexuellen Missbrauchs erhoben wird, [52] wobei in diesen Studien (durchgeführt von Max Steller, Detlef Busse und Renate Volpert) angeführt wird, dass die analysierten Gerichtsakten den Vorwurf in 84 % der Fälle als unbegründet ausweisen.[52] Zu anderen Ergebnissen kommt die Soziologin Sabine Kirchhoff mit von ihr nicht als repräsentativ eingestuften Studien zur Viktimisierung von Opfern in Missbrauchsprozessen, bei denen sie maximal zwei Prozent Fälle mit Falschanschuldigungen innerhalb der Gesamtheit der umgangs- bzw. sorgerechtsbezogenen Gerichtsverfahren fand. Die Unterschiede in den Aussagen sind vermutlich dadurch bedingt, dass die erste Untersuchung die Zahl der Falschbezichtigungen auf die Anzahl der gesamten Bezichtigungen sexuellen Missbrauchs bezog, während die zweite Untersuchung den Anteil der Falschbezichtigungen an der Gesamtzahl der umgangs- und sorgerechtsbezogenen Verfahren ermittelte. Eine ebenfalls nicht-repräsentative Aussage von Adolf Gallwitz, Psychologieprofessor an der Polizeihochschule Villingen-Schwenningen, Leiter der Forschungsgruppe „Sexuelle Gewalt“, lautet: „Die Zahl der Falschanzeigen bewegt sich zwischen null und fünf Prozent wenn's hochkommt.“ [53]Andere Studien gehen jedoch von Falschanzeigen aus, die mindestens 10 % der gesamten Anzeigen ausmachen sollen. [54]

Datenlage und politische Interpretationen

Zu Partnergewalt liegt mit mehreren Tausend sozialwissenschaftlichen Erhebungen aus Europa und der ganzen Welt eine außerordentlich große Datenmenge vor.

  • Körperliche Aggression durch andere Mitglieder ihres Haushalts erlebten in Deutschland im Zeitraum von 1987-1991 zwischen 15 und 18 % der befragten Frauen und Männer. Bei 62,7 % der Befragten unter 60 Jahre ging diese von dem Partner/der Partnerin aus. [50] [20]
  • Schwere physische Gewalt erleben zw. 4 und 6 % der Frauen und Männer durch andere Mitglieder ihres Haushalts [50]
  • Opfer von aggressiven Handlungen während eines Streits werden in etwa gleicher Häufigkeit Männer und Frauen [46] [14] [50]
  • Bei einem Anteil von bis zu etwa 3 % der in Nordamerika mittels CTS ermittelten Fälle liegen schwerwiegende Verletzungen vor. [49]
  • Bei der Metaanalyse einer Anzahl CTS-basierter Studien aus mehreren Ländern wurde unter den Opfern mit Verletzungen ein Frauenanteil von 62 % ermittelt, sexuelle Gewalt wurde nicht erfasst.[46]

Diese Befunde werden aus sich in Wissenschaft und Politik gegenüberstehenden Positionen unterschiedlich interpretiert:

  • Frauenpolitisch geprägte Interpretationen ziehen die hohe Gesamtzahl der Fälle sowie die stärkere Betroffenheit von Frauen bei den ernsthaften Verletzungen als Begründung einer „Politik gegen Männergewalt“ heran (Beispiel: Seite 8 unter [55]).
  • Dagegen steht die Position, dass eine ursächliche Prävention gegen Partnergewalt bei dem viel größeren Gesamtfeld der Fälle ansetzen muss, um die Eskalationen zu schwerer Gewalt bereits im Ansatz abzufangen. Auch habe Gewaltschutzpolitik beide Geschlechter zu adressieren, um Falschbezichtigungen entgegenzuwirken.[56]

Literatur

  • Hildegard Hellbernd, Petra Brzank, Karin Wieners, Hildegard Maschewsky-Schneider: Das S.I.G.N.A.L.-Interventionsprogramm. Wissenschaftlicher Bericht. Handbuch für die Praxis. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Köln 2005 (Materialien zur Implementierung von S.I.G.N.A.L.-Interventionsprogrammen 2005, Online bei Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in 4 PDF-Dateien: Einleitung (235,1 KB), Handbuch für die Praxis (793,5 KB), Bericht der Begleitforschung (1,1 MB), Anhang (110,6 KB) zum kostenlosen Herunterladen).
  • Heike Mark: Häusliche Gewalt gegen Frauen. Ergebnisse einer Befragung niedergelassener Ärztinnen und Ärzte. Tectum, Marburg 2001, ISBN 3-8288-8262-5 (106 Seiten, 6 Seiten grafischer Darstellungen).
  • Heike Mark: Gewalt und Gesundheit. Eine Untersuchung zu körperlichen und sexuellen Gewalterfahrungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Lage erwachsener Frauen. 1. Auflage. Dr. Hut, München 2006, ISBN 978-3-89963-430-3 (Dissertation an der Charité - Universitätsmedizin Berlin 2006).
  • Marion Leuze-Mohr: Häusliche Gewalt gegen Frauen - eine straffreie Zone?. Warum Frauen als Opfer männlicher Gewalt in der Partnerschaft auf Strafverfolgung der Täter verzichten - Ursachen, Motivationen, Auswirkungen. Nomos Verlag, Baden-Baden 2001, ISBN 3-7890-7636-8 (in der Reihen Schriften zur Gleichstellung der Frau (Band 25), XXIX, 509 Seiten, Dissertation 1999/2000 an der Universität Tübingen).
  • Heike Engel: Was Du heulst brauchst Du nicht zu pinkeln. Eine Geschichte einer typischen Kindheit in den 1960er Jahren, die das Thema 'Häusliche Gewalt' aus Sicht und Verständnis des betroffenen Kindes schildert und dessen Gefühle auf eindringliche Art, aber auch mit einer gewissen Situationskomik schildert. Eisenhut Verlag, Hagen 2011, ISBN 978-3-942090-10-0 (280 Seiten).

Weblinks

Quellen

  1. a b Marianne Schwander: Interventionsprojekte gegen häusliche Gewalt: Neue Erkenntnisse – neue Instrumente. In: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Band 121, Heft 2, Bern: Stämpfli, 2003
  2. a b Andrea Büchler: Gewalt in Ehe und Partnerschaft - Polizei-, straf- und zivilrechtliche Interventionen am Beispiel des Kantons Basel-Stadt, Basilea/Ginevra/München 1998
  3. Alice Schwarzer: Tabu Inzest: Das Verbrechen über das niemand spricht. EMMA Mai 1978
  4. Alice Schwarzer: Tabu Inzest, das Verbrechen über das niemand spricht. In: EMMA – Die ersten 30 Jahre, Collection Rolf Heyne 2007, Seite 410. ISBN 978-3-89910-358-8
  5. Alice Schwarzer: Foltern Frauen wie Männer? Ein genauer Blick auf die Folterfotos von Abu Ghraib und das Militär wirft viel mehr Fragen auf, als bisher gestellt wurden. In: EMMA – Die ersten 30 Jahre, Collection Rolf Heyne 2007, Seite 432. ISBN 978-3-89910-358-8
  6. Corinna Seith: Öffentliche Interventionen gegen häusliche Gewalt, Zur Rolle von Polizei, Sozialdienst und Frauenhäusern. Frankfurt/New York 2003.
  7. Intimate partner violence.. Bureau of Justice Statistics, abgerufen am 16. Dezember 2010. "Females made up 70% of victims killed by an intimate partner in 2007, a proportion that has changed very little since 1993. Homicide victims killed by intimate partners fell 29%, with a greater decline for males (-36%) than females (-26%). Between 1993 and 2007, female victims killed by an intimate partner declined from 2,200 to 1,640 victims, and male intimate partner homicide victims declined from 1,100 to 700 victims."
  8. Kimmel, Michael. 2002. Synopsis of Male Victims of Domestic Violence: A Substantive and methodological research review. Seite 2-3: "The CTS relies on retrospection – asking people to accurately remember what happened during the past year. Since memory tends to serve our current interests, relying solely on memory may bias the substantive findings of any research. In addition, however, much of the available research suggests that both women and men, in different direction, misrepresent their experiences and use of violence. Although it is argued that men are likely to under-report being hit by a female partner, while women are likely to over-report to serve their own interests, the available data suggests otherwise. Men tend to under-estimate their use of violence, while women tend to over-estimate their use of violence. Simultaneously men tend to over-estimate their partners use of violence while women tend to under-estimate their partners use of violence. Thus, men will likely over-estimate their victimization, while women tend to underestimate theirs. As evidence of this, men are more likely to call the police, press charges and less likely to drop charges than are women."
  9. a b Alberto Godenzi: Gewalt im sozialen Nahraum. Basel/Frankfurt am Main 1993.
  10. http://www.berlin.de/imperia/md/content/polizei/kriminalitaet/pks/polizeiliche_kriminalstatistik_berlin_2010.pdf?start&ts=1305693402&file=polizeiliche_kriminalstatistik_berlin_2010.pdf Online verfügbar
  11. Jürgen Gemünden: Gewalt gegen Männer in heterosexuellen Intimpartnerschaften. Ein Vergleich mit dem Thema Gewalt gegen Frauen auf der Basis einer kritischen Auswertung empirischer Untersuchungen, Tectum Verlag 1996; ISBN 3-89608-966-8
  12. Österreichische Bundesregierung, Bericht Gewalt in der Familie, 2001, S. 300; Online verfügbar
  13. Michael Bock: Häusliche Gewalt - ein Problemaufriss aus kriminologischer Sicht. Abgerufen am 16. Dezember 2010.
  14. a b c Martin S. Fiebert. References examining assaults by women on their spouses or male partners: An annotated bibliography. Abgerufen am 16. Dezember 2010.
  15. Innerfamiliäre Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und ihre Auswirkungen, Christian Pfeiffer, Peter Wetzels und Dirk Enzmann, Forschungsbericht Nr. 80, 1999; Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen; Online verfügbar (PDF)
  16. Hans-Joachim Lenz: Spirale der Gewalt. 1996, ISBN 3-371-00397-3
  17. Hans-Joachim Lenz: Männliche Opfererfahrungen. 2000, ISBN 3-7799-1364-X
  18. Peter Wetzels: Gewalterfahrungen in der Kindheit, sexueller Missbrauch, körperliche Misshandlung und deren langfristige Konsequenzen. Baden-Baden 1997.
  19. Rolf D. Hirsch und Christiane Brendenbach: Gewalt gegen alte Menschen in der Familie: Untersuchungsergebnisse der "Bonner HsM-Studie", in: Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie, Jg. 32/1999, H. 6, S. 449-455.
  20. a b Kriminalität im Leben älterer Menschen, 1995, Band 105 der Schriftenreihe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 1995, S. 162, Kohlhammer-Verlag, ISBN 3-17-014216-X
  21. Entsprechende Regelungen sind in den Polizeigesetzen vieler deutscher Bundesländer zu finden. Siehe Übersicht über Wohnungsverweisungsrechte der Polizei bei häuslicher Gewalt (PDF, Stand Juli 2005)
  22. Karte der Beratungsstellen
  23. Siehe Liste der Beratungsstellen und Karte der Beratungsstellen.
  24. Gesetzentwurf Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung (Deutschland); Online verfügbar (PDF)
  25. Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung (Deutschland); Online verfügbar
  26. Gesetzentwurf der deutschen Bundesregierung zum Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung; Online verfügbar
  27. Gewaltschutzgesetz Online verfügbar
  28. Steiermärkisches Gewaltschutzeinrichtungsgesetz (StGschEG, LGBl. Nr. 17/2005)
  29. Sicherheitspolizeigesetz Komentar §38 a Hauer/Kepplinger
  30. Statistik der autonomen Österreichischen Frauenhäuser 2008, Seite 15 (abgerufen am 22. Jänner 2010)
  31. Verein Autonome Österreichische Frauenhäuser
  32. Wiener Zeitung: Migrantinnen füllen Frauenhäuser, 22. Jänner 2010 Abgerufen am 22. Jänner 2010
  33. Österreichische Liga für Menschenrechte: menschenrechtsBEFUND 2009, Seite 15
  34. Der Tod der Martina K. (2004). youtube.de, abgerufen am 6. Jänner 2010.
  35. ZiB 20 zum Tod des Luca (2007). youtube.de, abgerufen am 6. Jänner 2010.
  36. Fall "Luca"
  37. ORF-Online: Unterernährt und psychisch vernachlässigt 2007, abgerufen am 6. Jänner 2010
  38. Parlamentarische Anfrage zu Pöstlingbergkinder 377/J XXIII. GP, 27. Februar 2007
  39. Magistrat Wien, MA 57 – Frauenförderung und Koordinierung von Frauenangelegenheiten: Dein Recht im Alltag – Ein/e RatgeberIn für Lesben und Schwule zum Umgang mit Diskriminierung, Mobbing und Ungleichbehandlung. WASt 2008, Seite 38f Abgerufen am 28. Jänner 2010
  40. www.zwueschehalt.ch
  41. Interview mit Serap Altinisik von Terre de Femmes: "Oft ist den Unternehmen das Problem nicht bewusst" in spiegel.de vom 24. November 2007. In Großbritannien sind solche Selbstverpflichtungen von Firmen dazu schon üblich.
  42. a b Polizeiliche Kriminalstatistik, Bundeskriminalamt Wiesbaden Online verfügbar
  43. Lucienne Gillioz: Domination et violence envers la femme dans le couple, Lausanne, Payot, 1997
  44. Murray A. Straus: Measuring Intrafamily Conflict and Violence; The Conflict Tactics (CT) Scales; Pp. 195-197 in Wolence Against Women: Classic Papers, edited by R. K. Bergen, J. L. Edleson, and C. M. Renzetii. Boston: Pearson Education Cnc.; Online verfügbar (PDF)
  45. Michael S. Kimmel: Gender Symmetry in Domestic Violence: A Substantive and Methodological Research Review. Stony Brook, Violence Against Women, Vol. 8, No. 11, 1332-1363 (2002), SAGE Publications.
  46. a b c Sex Differences in Aggression between Heterosexual Partners: A Meta-Analytic Review; John Archer (University of Central Lancashire); Psychological Bulletin, 2000, Vol. 126, No. 5, 651–680, American Psychological Association; Online verfügbar
  47. Linda Kelly: Disabusing the definition of domestic abuse: How Women batter men and the role of the feminist state; Florida State University College Law, Volume 30, S. 794; Online verfügbar
  48. Helmut Kury: Das Dunkelfeld der Kriminalität. Oder: Selektionsmechanismen und andere Verfälschungsstrukturen Kriminalistik 2/01, 55. Jg. 2001, S. 74; Abstract online verfügbar
  49. a b The Controversy over Domestic Violence by Woman: A Methodological, Theoretical; and Sociology of Science Analysis; Murray A. Straus, 1999, S.29, Publication of the Family Research Program of the Family Research Laboratory, University of New Hampshire; Online verfügbar
  50. a b c d Bericht zur gesundheitlichen Situation von Frauen in Deutschland („Frauengesundheitsbericht“); Schriftenreihe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Band 209, Kohlhammer; Kapitel 5, S. 252; Online verfügbar
  51. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Gemeinsam gegen häusliche Gewalz - Forschungsergebnisse der Wissenschaftlichen Begleitung der Interventionsprojekte gegen häusliche Gewalt, 2004, S. 17/18; Online verfügbar
  52. a b c Missbrauchsverdacht in familiengerichtlichen Verfahren; Detlef Busse, Max Steller und Renate Volpert, Praxis der Rechtspsychologie, Dezember 2000, S. 26-28, S.54
  53. Adolf Gallwitz: Kriminalpsychologe und Autor von "Grünkram - Die Kinder-Sex-Mafia in Deutschland", (1998) erschienen im Verlag Deutsche Polizeiliteratur, zitiert aus einem Artikel in der "Veröffentlichung der Gewerkschaft der Polizei"
  54. Brinkmann/Madea, Handbuch gerichtliche Medizin, Springen Berlin 2004, ISBN 3-540-00259-6, Band 1, Seite 1134
  55. Landesaktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Kinder; Mecklenburg-Vorpommern; Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Landesregierung Online verfügbar (PDF)
  56. Arbeit der Berliner Hotline bei häuslicher Gewalt (PDF-Dateien)
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