- Gewaltschutzgesetz
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Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Basisdaten Titel: Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen Kurztitel: Gewaltschutzgesetz Abkürzung: GewSchG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Privatrecht Fundstellennachweis: 402-38 Datum des Gesetzes: 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) Inkrafttreten am: 1. Januar 2002 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das als Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung erlassen worden ist und am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist.
Inhalt des Gesetzes
Bis zur Verabschiedung des Gewaltschutzgesetzes herrschte Rechtsunsicherheit im Umgang mit Gewalt, die sich innerhalb von Beziehungen im häuslichen bzw. privaten Umfeld ereignete (Häusliche Gewalt, Belästigung wie Stalking). In der Praxis blieb nur die Möglichkeit, präventiv über die polizeirechtliche Generalklausel einzuschreiten (siehe auch unten).
Das Zivilrecht, das neben dem Strafrecht zum Schutz der Opfer beitragen kann, bietet zwar Möglichkeiten, um auf Gewalttaten und unzumutbare Belästigungen zu reagieren. Das Fehlen einer speziellen Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Wohnungsüberlassung bei Gewalttaten in häuslichen Gemeinschaften außerhalb der Ehe führt zu unbefriedigenden Ergebnissen. Soweit nach § 1361b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Überlassung der Ehewohnung bei Getrenntleben der Eheleute an einen der Ehegatten vorgesehen ist, um eine „schwere Härte“ zu vermeiden, hat sich in der gerichtlichen Praxis gezeigt, dass die Schwelle der „schweren Härte“ zu hoch ist. Die verfahrensrechtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ist – insbesondere auch in Eilverfahren – wegen zahlreicher umstrittener Rechtsfragen schwierig. Darüber hinaus mangelt es der Vollstreckung der zivilgerichtlichen Entscheidungen an Effektivität. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die dargestellten Mängel zu beseitigen und so den zivilgerichtlichen Schutz bei Gewalttaten und unzumutbaren Belästigungen zu verbessern.
Das Gewaltschutzgesetz soll zum einen eine klare Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Zivilgerichts bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen bieten. Schutzanordnungen nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes sind auch bei bestimmten unzumutbaren Belästigungen möglich. Zum anderen wird eine Anspruchsgrundlage für die – zumindest zeitweise – Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung geschaffen, wenn die verletzte Person mit dem Täter bzw. der Täterin einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Die Schwelle für die Überlassung der Ehewohnung bei Getrenntleben der Eheleute nach § 1361b BGB wird gesenkt.
Neu an dem Gesetz ist der Ansatz: "Der Schläger / die Schlägerin geht, das Opfer bleibt". Danach müssen Frauen oder Männer, die häusliche Gewalt erfahren haben oder von ihr bedroht sind, nicht mehr den gemeinsamen Haushalt verlassen, in einem Frauenhaus Zuflucht suchen oder zu Obdachlosen werden. Sie können nun per Eilanordnung leichter vor Gericht durchsetzen, dass ihnen die gemeinsame Wohnung zeitlich befristet oder dauerhaft zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird (§ 2 GewSchG). Dies sollte gerade dann erfolgen, wenn das Wohl im Haushalt lebender Kinder gefährdet ist. Dabei ist die mögliche Zuweisung nicht mehr nur auf Ehewohnungen beschränkt. Sie gilt auch für alle auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaften. Die Hürde, ab wann diese Zuweisung möglich ist, wird gesenkt.
Auch bei anderen Belästigungen, wie etwa dem Telefonterror und anderen Nachstellungen (dem so genannten Stalking), können Zivilgerichte untersagen, sich dem/der Betroffenen oder dessen/deren Wohnung zu nähern, ihn/sie weiterhin anzurufen oder ihn/sie anders zu belästigen (§ 1 Abs. 2 GewSchG). Dies gilt auch, wenn keine Partnerschaft zwischen Täter/Täterin und Opfer besteht.
Das Verfahrens- und Vollstreckungsrecht des Gesetzes ist so ausgestaltet, dass die Opfer schnell und einfach zu ihrem Recht kommen. Verstößt ein Täter/eine Täterin gegen die Verbote, macht er/sie sich strafbar (§ 4 GewSchG). Das Gesetz sieht in diesem Falle Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Damit ist das Gewaltschutzgesetz Teil des Nebenstrafrechts.
Kritik
Der Kriminologe Michael Bock kritisiert in einem Rechtsgutachten zum Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten, dass das Gesetz zu sehr auf Gewalt von Männern zugeschnitten sei: Das Gewaltschutzgesetz geht von einem Feindbild „Mann“ aus, das empirisch nicht haltbar ist. Es fördert nicht den konstruktiven Dialog der Geschlechter, sondern ist ausschließlich auf Enteignung, Entmachtung, Ausgrenzung und Bestrafung von Männern gerichtet. Sein Ziel ist nicht, häusliche Gewalt zu bekämpfen, sondern nur Männergewalt. Geschützt werden sollen nicht alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Menschen oder gar Ehe und Familie, sondern nur Frauen. Mit diesem Tenor wird das Gesetz auf jede Art von Lebenspartnerschaft eine zersetzende Wirkung ausüben und damit nicht nur die demographische Entwicklung negativ beeinflussen sondern auch die Lebensqualität der Bürger und die gesellschaftliche Integration. [1]
Polizeiliche Maßnahmen
Ist Gefahr im Verzug, kann die Polizei den Täter aus dem Umfeld des Opfers verweisen ("Wegweisung"), bevor ein gerichtlicher Beschluss vorliegt[2]. Eine solche Maßnahme hat nach wie vor ihre Grundlage im Polizeirecht, nicht im Gewaltschutzgesetz.
Österreich
Das in Österreich 1997 erlassene Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie wurde 2009 durch das Zweite Gewaltschutzgesetz abgelöst. Wegweisung, Betretungsverbot und die Einstweilige Verfügung sind als Schutzmaßnahmen im neuen Gesetz erhalten geblieben; der Schutz für die Opfer wurde jedoch in weiten Teilen verbessert.
Schweiz
In der Schweiz hat als erster Kanton der Kanton Zürich am 19. Juni 2006 ein Gewaltschutzgesetz (GSG) erlassen. Das Gesetz bezweckt laut § 1 Abs. 1 „den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind.“ In § 2 wird als häusliche Gewalt angesehen, „wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird [usw.].“ Schutzmaßnahmen sind Wegweisung aus dem Haus bzw. aus der Wohnung, Rayonverbot und Kontaktverbot (§ 3), und in schwerwiegenden Fällen kann die Polizei die gefährdete Person in Gewahrsam nehmen (§ 13). Als flankierende Maßnahmen bestehen Beratungs- und Interventionsstellen (§ 15–18).
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Gutachten zum Gewaltschutzgesetz von Professor Dr. Dr. Michael Bock
- ↑ Prävention - Häusliche Gewalt, Berliner Polizei, abgerufen am 16. August 2008
Literatur
- Palandt-Brudermüller: Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar zum BGB mit Nebengesetzen, hier: Kommentierung des GewSchG, 70. Auflage, München 2011, ISBN 978-3-406-61000-4
- Marina Rupp: Rechtstatsächliche Untersuchung zum Gewaltschutzgesetz, Bundesanzeiger Verlag, 2005
Weblinks
- deutsches Gewaltschutzgesetz
- Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (PDF-Datei)
- Gutachten zum Gewaltschutzgesetz von Professor Dr. Dr. Michael Bock
- Broschüre "Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt" (Stand: Nov. 2010) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Anm.: dort auch in Print-Format zu bestellen)
- Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich
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