- Zentrale Dienstvorschrift
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Eine Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) ist eine interne übergeordnete Dienstvorschrift der Bundeswehr, die für alle Teilstreitkräfte Gültigkeit hat. Erlassen werden diese durch das Bundesministerium der Verteidigung. Von den Zentralen Dienstvorschriften abzugrenzen sind beispielsweise teilstreitkraftspezifische Vorschriften, siehe dazu Dienstvorschriften der Bundeswehr.
Für die Wehrmacht (Heer) galt die Heeresdienstvorschrift (abgekürzt H.Dv.).
Inhaltsverzeichnis
Zugang
Ein Teil dieser Vorschriften ist als Verschlusssache (Nur für den Dienstgebrauch, „VS-NfD“) eingestuft und aus Geheimhaltungsgründen nicht für die Allgemeinheit zugänglich. Immer mehr Vorschriften werden in digitaler Form (als PDF-Datei) im Intranet der Bundeswehr der Truppe zur Verfügung gestellt. Nach wie vor gibt es aber für jede Einheit eine Vorschriftenstelle, die den Großteil der Vorschriften in gedruckter Form vorhält und Aktualisierungen einpflegt. Die meisten Vorschriften liegen als graue Kunststoff-Ringhefter im Format DIN A5 oder DIN A6 vor. Teilweise werden Vorschriften aber auch als Büchlein herausgegeben, ein Beispiel dafür ist die ZDv 10/1 Innere Führung, ein Taschenbuch.
Systematik der Dienstvorschriften
Durch die Nummer vor dem Schrägstrich werden die Vorschriften grob kategorisiert (z. B. 14/xx für Gesetze oder 20/xx für Personalbelange) und mit der Nummer hinter dem Schrägstrich fortlaufend nummeriert. Die Liste der Zentralen Dienstvorschriften ist selbst eine ZDv und ist als Verschlusssache eingestuft.
Beispiele für Zentrale Dienstvorschriften der Bundeswehr
Bekannte ZDv sind die ZDv 3/11 „Gefechtsdienst aller Truppen (zu Lande)“, die festlegt, wie Soldaten sich im Gelände und im Gefecht zu verhalten haben. Das Leben in der militärischen Gemeinschaft regelt die ZDv 10/5, die Zentrale Dienstvorschrift 46/1 findet im Rahmen der Musterung Anwendung. Weitere bekanntere Vorschriften sind die ZDv 3/2 zu den Vorschriften des Formaldiensts, die ZDv 3/1 „Methodik und Didaktik der Ausbildung“, die ZDv 37/10 zur Anzugsordnung der Soldaten der Bundeswehr, die ZDv 20/7 zur Festlegung der Beförderungsbestimmungen oder die ZDv 3/12 zu den Regelungen des Schießens mit Handwaffen.
Moderne Sagen
Innerhalb und außerhalb der Bundeswehr sind Dienstvorschriften wegen ihrer Detailgenauigkeit und der Verwaltungssprache oft Zielscheibe von Witzen, vermeintliche Zitate von Dienstvorschriften sind Inhalt weit verbreiteter moderner Sagen geworden. So soll in der ZDv 3/11 früher beispielsweise gestanden haben: Ab einer Wassertiefe von 1,20 m nimmt der Soldat selbständig Schwimmbewegungen auf. Die Grußpflicht entfällt hierbei. Ebenfalls sehr bekannt sind folgende „Zitate“: Bei Erreichen des Baumwipfels hat der Soldat die Kletterbewegungen selbständig einzustellen. oder Bei Einbruch der Nacht ist mit Dunkelheit zu rechnen.
Weblinks
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