- Benehmen (Verfahren)
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Einvernehmen ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft.
Inhaltsverzeichnis
Zivilrecht
Im Zivilrecht ist zur elterlichen Sorge festgelegt, dass in allen diesbezüglichen Fragen Einvernehmen anzustreben ist § 1626ff BGB. Dem entsprechend gibt es auch Regelungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz und im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in der Zivilprozessordnung.[1]
Des weiteren wird im Zivilrecht mit Einverständnis die vorherige Zustimmung bezeichnet, vgl. im deutschen Recht § 183 und § 183 BGB (vorherige Zustimmung - Einwilligung). Umgangssprachlich kann dies auch als Einvernehmen bezeichnet werden.
Verwaltungsrecht
Im Verwaltungsrecht bedeutet Einvernehmen, dass vor einem Rechtsakt das Einverständnis einer anderen Stelle (z. B. Gesetzgebungsorgan, Behörde) vorliegen muss.
Ist dagegen eine Entscheidung lediglich im Benehmen mit einer anderen Stelle zu treffen, so bedeutet dies, dass dieser Stelle lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, ohne dass ein Einverständnis erforderlich wäre. Die Stellungnahme muss aber wenigstens zur Kenntnis genommen und in die Überlegungen einbezogen werden.
Ein Verwaltungsakt, der ohne das erforderliche Einvernehmen oder Benehmen einer anderen Behörde erlassen wurde, ist zwar rechtswidrig, jedoch nicht schon allein deshalb nichtig (§ 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG). Die Fehlerhaftigkeit kann zudem geheilt werden, wenn die versäumte Mitwirkung der anderen Behörde nachgeholt wird (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG).
Strafrecht
Im Strafrecht wird zwischen dem tatbestandsauschließenden Einverständnis (auf der ersten Stufe des dreistufigen Deliktsaufbaus nach den entsprechenden Handlungslehren) und der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließenden Einwilligung (auf der zweiten Stufe dieses Deliktsaufbaus) unterschieden.
Quellen
Weblinks
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