- Zurechnung
-
Dieser Artikel wurde aufgrund von formalen und/oder inhaltlichen Mängeln in der Qualitätssicherung Recht zur Verbesserung eingetragen. Dies geschieht, um die Qualität von Artikeln aus dem Themengebiet Recht auf ein akzeptables Niveau zu bringen. Hilf mit, die inhaltlichen Mängel dieses Artikels zu beseitigen und beteilige dich an der Diskussion! (+)
Begründung: Keine Nachweise aus Rechtswissensschaft oder Rechtsprechung im Artikel. Geschichte des Konzepts der Zurechnung: Philosophie -> Zivilrecht -> Strafrecht. Gibt es das Konzept auch außerhalb von Deutschland? Umwandlung in BKS für Zurechung im Zivilrecht (Deutschland), Objektive Zurechung (Deutschland) (Strafrecht); Zurechnung (Kategorie:Rechtstheorie,Kategorie:Rechtsgeschichte, Kategorie:Rechtsphilosophie); Zurechung (Rechtsvergleichung) oder Löschung als Anreiz für Neuanlage? --pistazienfresserDie Zurechnung (imputatio) im rechtlichen Sinne ist ein anspruchsvolles Konzept, welches nicht alle Rechtsordnungen haben.
Im Zivilrecht gibt es Zurechnung für Kenntnis (bzw. Wissen), für Willenserklärungen, für Verschulden und für Verhalten. Das bedeutet, die z. B. Kenntnis (oder die Willenserklärungen oder das Verschulden oder das Verhalten) einer Person wird nach bestimmten Regeln einer anderen Person zugerechnet. Für bestimmte Rechtsgebiete gibt es Sondernormen (z. B. § 19 VVG).
Im Strafrecht bezeichnet die Zurechnung einen ganz anderen Sachverhalt. Dort dient die Zurechnung dazu, um zu entscheiden, ob ein Verhalten eines Menschen als strafbar oder als straflos zu werten ist. Hierzu ist die objektive Zurechnung eine wichtige Theorie.
Beispiel: § 278 BGB für das Verhalten einer Person
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Recht (Sonstiges)
Wikimedia Foundation.