Zwangstrennung

Zwangstrennung

Die Zwangstrennung ist die Trennung eines Internetzugangs von Seiten des Internetdienstanbieters (Providers). Sie erfolgt meist bei ausbleibender Nutzung der getätigten Verbindung (kein Datenverkehr über einen festgelegten Zeitraum), spätestens aber alle 24 Stunden. Diese Maßnahme wird in Deutschland von nahezu allen DSL-Anbietern im SOHO-Bereich angewandt.

Die Zwangstrennung verfolgt vorwiegend zwei Zwecke. Zum einen verfügt der Anbieter nur über ein begrenztes Kontingent an IP-Adressen und ist daher daran interessiert, dass keine Adressen für inaktive, ungenutzte Verbindungen verschwendet werden[1]. Zum anderen möchte der Anbieter den privaten Betrieb eines Servers erschweren.[2] Dies geschieht explizit dadurch, dass mit der Zwangstrennung dem Anschluss eine neue IP-Adresse zugewiesen wird. Somit ist der Anschluss nicht immer unter derselben IP-Adresse erreichbar und der Betrieb eines eigenen, stets zu erreichenden Webservers wird somit verhindert. Zwar können Dienste wie DynDNS dem Anschluss über Umwege eine statische Adresse zuweisen, das Problem der abreißenden Verbindungen und kurzzeitigen Unerreichbarkeit bleibt jedoch bestehen.

Weiterhin ist die Zwangstrennung unter Umständen für das Billing der Internetanbieter notwendig. Wird ein Tarif nach Datenmenge abgerechnet, so wird von vielen Systemen der Umfang des Datenverkehrs zwischen dem Beginn der Verbindung und dem Ende ermittelt. Moderne Billing-Systeme hingegen benötigen keine Zwangstrennung um den Datenverkehr zu erfassen. Zudem sind mengenbasierte Tarife im Festnetz-Bereich heute kaum noch anzutreffen.

Es ist nicht möglich, die Zwangstrennung nach 24 Stunden zu verhindern, jedoch können Router und Softwarelösungen automatisiert die Trennung erkennen und sofort wieder eine Einwahl tätigen.

Im Gegensatz dazu gibt es bei Breitbandanschlüssen über das TV-Kabelnetz keine Zwangstrennung, da hierbei meist statische IP-Adressen vergeben werden und durch eine Trennung kein Vorteil für den Provider entsteht.

Unter IPv4 bietet die Zwangstrennung dem Privatanwender einen Schutz der Privatsphäre und, solange gegen ihn keine polizeilichen Ermittlungen laufen, auch eine gewisse Anonymität. Mit der Einführung von IPv6 ist dieser Schutz nur dann gegeben, wenn die im RFC 4941 definierte „Privacy Extensions“ aktiviert ist. Bei Mac OS X und Linux muss diese Erweiterung manuell aktiviert werden. Nicht bei jedem Gerät, wie beispielsweise bei dem iPhone, ist so eine manuelle Aktivierung vorgesehen, so dass eine permanente Kopplung zwischen Benutzeridentität und Gerät über die IPv6-Adresse möglich ist.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Artikel auf gulli.com zum Thema IP-Adressierung
  2. Was bedeutet es, wenn eine Zwangstrennung erfolgt? Abgerufen am 17. März 2011.

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