- Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art
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Im deutschen Verwaltungsrecht hat der Begriff öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art eine große Bedeutung. Er wird in § 40 I 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) gebraucht.
Öffentlich-rechtlich
Eine Streitigkeit ist „öffentlich-rechtlich“, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, öffentlich rechtlich ist. Um dies festzustellen, gibt es eine Vielzahl von Abgrenzungstheorien. Die drei gebräuchlichsten sind derzeit:[1]
- Interessentheorie: Die streitentscheidende Norm ist öffentlich-rechtlich, wenn sie dem öffentlichen Interesse dient.
- Subordinationstheorie: Es liegt ein Über-Unterordnungsverhältnis vor. Dies ist immer der Fall, wenn es um einen Verwaltungsakt, eine Satzung oder eine Rechtsverordnung geht.
- Modifizierte Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie): Die streitentscheidende Norm berechtigt oder verpflichtet auf der einen Seite ausschließlich einen Hoheitsträger.
Bei Benutzungsrechten an öffentlichen Einrichtungen und bei Subventionen kann auch die Zweistufentheorie herangezogen werden. Nach dieser ist das „ob“ der Gewährung immer öffentlich-rechtlich. Beim „wie“ ist dies jedoch vom Einzelfall abhängig.
Zur Vertiefung siehe öffentlich-rechtliche Streitigkeit.
Nichtverfassungsrechtlicher Art
Streitigkeiten sind „nichtverfassungsrechtlicher Art“ wenn sich nicht Verfassungsorgane um Verfassungsrecht (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) streiten (Abgrenzung zu Verfassungsgerichten). Das schließt keinesfalls aus, dass Verwaltungsgerichte die Vereinbarkeit von staatlichen Akten mit Verfassungsrecht prüfen.
Einzelnachweise
- ↑ Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl., 2004, ISBN 3-406-52631-4. § 3 Rn. 12.
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