- Öffentliche Finanzen
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Öffentliche Finanzen umfassen den Einsatz von Geldmitteln für Aufgaben, die der Staat auf der Grundlage rechtlicher Regelungen zu finanzieren hat.
Der Aufgabenkatalog des Staates umfasst üblicherweise
- die Sicherung der Rechtsstaatlichkeit durch die Einrichtung und den Unterhalt von Gerichten,
- die Sicherung der inneren Ordnung durch das Vorhalten von Ordnungskräften mit unterschiedlichen Funktionen,
- die Sicherung der äußeren Ordnung durch das Vorhalten von Militär und Diplomatie und
- die Ausprägung einer Kultur durch regionale Aufgabenteilung.
Diese Aufgaben werden durch die Erhebung von Steuern finanziert. Die Verwendung der Steuern sowie der weiteren Einnahmen ist in Haushaltsplänen nachzuweisen und den Ausgaben für die Aufgabenerledigung gegenüber zu stellen. Anstatt des Begriffs Haushaltsplan sind in Österreich und der Schweiz z.T. auch die Begriffe Budget bzw. Voranschlag gebräuchlich. Der Haushaltsplan (bzw. das Budget/der Voranschlag) dient hierbei als Planungsinstrument. Die Rechnungslegung erfolgt bei Bund und Ländern in Deutschland v.a. über die Haushaltsrechnung sowie bei den Kommunen über die Jahresrechnung (Kameralistik) bzw. den Jahresabschluss (Doppik). In der Schweiz erfolgt die Rechnungslegung über die sog. Rechnung (auf Ebene von Bund und Kantonen auch Staatsrechnung), in Österreich über den sog. Rechnungsabschluss.
Der Staat kann zusätzliche Aufgaben der Grundversorgung (z. B. Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallbeseitigung, Friedhofswesen) übernehmen, die nicht aus Steuern, sondern aus Gebühren und Beiträgen (Kommunale Abgabengesetze) finanziert werden.
Die Höhe der Beiträge entspricht den durch Gebührenbedarfsrechnungen nachgewiesenen Kosten. Der zu verwendende Kostenbegriff entspricht dem in der Erwerbswirtschaft üblichen wertmäßigen Kostenbegriff. Der pagatorische Kostenbegriff wird nicht verwendet.
In Gebührenbedarfsrechnungen dürfen also nur die Beträge angesetzt werden, die folgenden Kriterien (1 bis 3) folgen:
"Kosten = In Geldeinheiten (1) bewerteter Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen (2) für die Beschaffung, Erstellung und Abgabe betrieblicher Leistungen (3) einschließlich der Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Kapazitäten einer Periode"; Quelle: S. 506 Neues Kommunales Finanzmanagement, Haufe Verlag, Freiburg, 3 / 2002.
Belegzwang (2): Der Staat (=alle Gebietskörperschaften) hat für die Ermittlung des Beitrags- und Gebührenbedarfs auch den Verbrauch von Werten durch Belege nachzuweisen. Dabei geht es um Verbrauchsnachweise, die die Menge der Arbeit, die Menge der Güter bzw. der Dienstleistungen in Abhängigkeit vom Erstellungsprozess nachweisen. So reicht es nicht aus, einfach Beschaffungsrechnungen durch Schlüsselung auf Kostenstellen aufzuteilen.
Neben Steuern, Gebühren und Beiträgen stellt in vielen Staaten auch die Aufnahme neuer Schulden (im Sinne der Nettoneuverschuldung) eine wichtige Finanzierungsquelle zur Erbringung öffentlicher Leistungen dar. Bedingt durch die Verpflichtung zur Rückzahlung der aufgenommenen Kredite handelt es sich bei der Schuldenfinanzierung letztlich jedoch lediglich um eine Verschiebung der Abgabenlast auf spätere Jahre.
Literatur
- Charles B. Blankart: Öffentliche Finanzen in der Demokratie. Eine Einführung in die Finanzwissenschaft. November 2005, Vahlen, ISBN 3800632519
- Ralf Kronberger: Öffentliche Finanzen in Österreich - Wie wirtschaftet der Staat?, 2005, in: Aktuelle Unterlagen, Wirtschaft und Gesellschaft, Nr. 49/2005, Wien: Arbeitsgemeinschaft für Wirtschaft und Schule
Weblinks
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