- Überfall (Nachbarrecht)
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Das Überfallsrecht ist im deutschen Nachbarrecht das Recht, „Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen“ (§ 911 BGB) als Eigentum an sich zu nehmen.
Das Überfallsrecht ist ein Teil des Überhangsrecht im weiteren Sinne. Das Überhangsrecht untergliedert sich in
- Überhangsrecht (im engeren Sinne),
- Überfallsrecht,
- Kapprecht.
Diese gelten als Früchte des Grundstücks, auf das sie fallen, gehören somit dessen Eigentümer (beziehungsweise demjenigen, der zur Beziehung von Früchten von diesem Grundstück berechtigt ist, zum Beispiel einem Pächter) und nicht dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum oder Strauch steht. Dies gilt nicht, wenn das Grundstück, auf das die Früchte gefallen sind, in öffentlichem Gebrauch steht, also beispielsweise eine öffentliche Straße ist. In diesem Fall bleibt der Eigentümer des Baumes Eigentümer der Frucht.
Das österreichische ABGB kennt kein „Überfallsrecht“, sondern nur ein „Überhangsrecht“. Maßgebend ist also nicht der Fall über die Grundstücksgrenze, sondern der Umstand, dass die Frucht von einem tatsächlich über die Grundstückgrenze hängenden Ast stammt. Dies ist zum Beispiel nicht gegeben, wenn die Frucht – ohne dass der Ast überhängt – auf das fremde Grundstück rollt (Abhang oder Ähnliches).
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