- Überziehungszins
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Überziehungszinsen werden von Kreditinstituten bei der Überziehung von vereinbarten Kreditlimiten bei Dispositionskrediten/Kontokorrentkrediten oder bei der Überziehung von Girokonten ohne Kreditlimit berechnet.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlagen
Sind keine Kreditlinien oder Kreditlimite vorhanden, dürfen Girokonten ohne Absprache mit der Bank nicht überzogen werden. Kreditlimite bilden die mit dem Kreditnehmer im Kreditvertrag vereinbarte Höchstgrenze für die Kreditinanspruchnahme. Kreditinstitute sind deshalb vertraglich nicht verpflichtet, Überziehungen der Girokonten oder Überziehungen dieser Limite zuzulassen. Wird eine Überziehung dennoch geduldet, sind die Kreditinstitute berechtigt, einen höheren Zins als den für Inanspruchnahmen innerhalb des Limits zu berechnen, den so genannten Überziehungszins[1]. Diese Preisdifferenzierung ist dem Grunde nach sachlich begründet, weil Überziehungen vertraglich vereinbarter Kreditlimite regelmäßig einen höheren Arbeitsaufwand verursachen und eine andere Risikobewertung einschließlich erforderlicher zusätzlicher Refinanzierung erfordern[2]. Die Höhe der Überziehungszinsen richtet sich nach § 315 Abs. 3 BGB, wobei das Kreditinstitut die Beweislast für die Billigkeit der berechneten Zinsen trägt[3].
Nach Ablauf des Kreditvertrages besteht kein Anspruch mehr auf Überziehungszinsen[4], sondern Schadensersatz oder Verzugszins. Keine Überziehungszinsen dürfen zudem berechnet werden auf so genannte verdeckte Kontoüberziehungen. Wenn sich Kunden auf eine Kontostandsauskunft am Geldautomaten verlassen oder durch Kontoauszüge mit nicht „wertgestellten“ Umsätzen veranlasst werden, durch ungewollte Kontoüberziehungen Kreditleistungen der Banken in Anspruch zu nehmen, die sie bei zutreffender Kontostandsangabe nicht in Anspruch genommen hätten[5], entsteht kein Anspruch auf Überziehungszinsen. Die Banken haben auf diese Rechtsprechung durch Verzicht auf die Angabe des Buchsaldos oder durch Verzicht auf Berechnung von Überziehungszinsen reagiert.
Berechnung
Überziehungszinsen werden kumulativ zu den Sollzinsen berechnet. Sie stellen keinen zusätzlichen Sollzins dar, sondern sind ein eigenständiger Zins im Rahmen der erlaubten Preisdifferenzierung für den zusätzlichen Arbeitsaufwand, die unter Umständen andere Risikobewertung und die erforderliche Refinanzierung. Ihre Berechnung beginnt mit dem ersten Tag der Überziehung des Girokontos oder des Kreditlimits und endet nach Rückführung der Überziehung.
Ob eine Leistung Zins ist oder nicht, hängt nicht von ihrer Bezeichnung ab („Gebühr, Provision, Spesen“), sondern richtet sich nach ihrem wahren wirtschaftlichen Zweck[6]. Überziehungszinsen gehören zu den Zinsen[7], weil sie laufzeit- und betragsbezogene Berechnungselemente enthalten.
Einzelnachweise
- ↑ Nr. 12 Abs. 6 Nr 3 AGB-Banken/Nr. 18 AGB-Sparkassen
- ↑ BGH WM 1991, 940
- ↑ BGB NJW 1992, 1753, 1754
- ↑ BGH WM 2003, 922
- ↑ BGH, Urteil vom 27. Juni 2002, - Az: I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093
- ↑ BGH BB 1971, 107
- ↑ BGH WM 1991, 940
Siehe auch
Kategorien:- Bankwesen
- Zinsgeschäft
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