- Bergelohn
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Der Begriff Bergung bezeichnet in der Schifffahrt jede Handlung, die unternommen wird, um einem Schiff oder sonstigen Vermögensgegenständen, die sich in schiffbaren oder sonstigen Gewässern in Gefahr befinden, Hilfe zu leisten. Dies umfasst auch Gefahren von Umweltschäden sowie der menschlichen Gesundheit in Küsten- und Binnengewässern oder angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnlich schwerwiegende Ereignisse verursacht werden.
Bei Plattformen und Bohreinrichtungen wird der Begriff Bergung nicht angewendet, wenn diese Plattformen zur Erforschung, Ausbeutung oder zur Gewinnung von Ressourcen des Meeresbodens vor Ort im Einsatz sind. Bei Staatsschiffen wie Kriegsschiffen, die nach dem allgemeinen anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmunität genießen, kommt es nicht zur Anwendung, sofern der Staat nicht etwas anderes beschließt.
Inhaltsverzeichnis
Pflicht zur Hilfeleistung
Jeder Kapitän ist verpflichtet, jeder auf See in Lebensgefahr befindlichen Person Hilfe zu leisten, sofern er dazu ohne ernsthafte Gefährdung seines Schiffes und der Personen an Bord in der Lage ist. Der Bergende ist verpflichtet, die Bergung mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen. Er muss auch andere Bergehelfer um Unterstützung bitten, wenn die Umstände es erfordern. Der Eigentümer und der Kapitän des Schiffes, das sich in Gefahr befindet, sind verpflichtet, während der Bergungsarbeit mit den Bergenden in jeder Hinsicht zusammenzuarbeiten.
Die Küstenstaaten und ihre Rechte
Die Küstenländer können nach dem Völkerrecht für ihre Küste Maßnahmen zum Schutz vor Verschmutzung oder drohender Verschmutzung treffen, z.B. bei einem Seeunfall, bei dem sich erhebliche Schäden für die Küste ergeben könnten. Sie können den beteiligten Bergern bei der Bergung Weisungen erteilen.
Bergelohn
Der Retter hat für seinen Dienst einen Anspruch auf Bergelohn gegenüber dem Geretteten. Dieser Lohn bemisst sich am Wert des geborgenen Schiffes und seiner Ladung und beträgt, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde, 30 bis 50 % des Gesamtwertes. In der Sportschifffahrt ist es üblich, Berge- und Schlepphilfe kostenlos zu leisten. Der Gerettete erstattet dem Retter ebenso selbstverständlich dessen Kosten. Trotzdem ist es notwendig, darüber eine ausdrückliche Vereinbarung zu treffen.
In Deutschland ist der Bergelohn im HGB geregelt:
§ 743 Höhe des Bergelohns (1) Der Bergelohn ist, wenn die Parteien seine Höhe nicht vereinbart haben, so festzusetzen, dass er einen Anreiz für Bergungsmaßnahmen schafft. Bei der Festsetzung sind zugleich die folgenden Kriterien ohne Rücksicht auf die nachstehend aufgeführte Reihenfolge zu berücksichtigen: 1. der Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände; 2. die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden (§ 741 Abs. 2); 3. das Ausmaß des vom Berger erzielten Erfolgs; 4. Art und Erheblichkeit der Gefahr; 5. die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Bergung des Schiffes und der sonstigen Vermögensgegenstände sowie die Rettung von Menschenleben; 6. die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die ihm entstandenen Kosten und Verluste; 7. die Haftungs- oder sonstige Gefahr, welche der Berger oder seine Ausrüstung ausgesetzt war; 8. die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen erbracht wurden; 9. die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die für Bergungsmaßnahmen bestimmt waren; 10. die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Ausrüstung des Bergers sowie deren Wert.
(2) Der Bergelohn ohne Zinsen, Bergungskosten und erstattungsfähige Verfahrenskosten darf den Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände nicht übersteigen.
Internationale Regelung
In unterschiedlichen Staaten und ihren Küstengewässern gelten unterschiedliche Regelungen:
- In Deutschland entscheidet der Strandvogt über gestrandete und aufgegebene Schiffe. Der Finder muss seinen Fund melden. Das Unterlassen dieser Meldung zählt als Unterschlagung von Fundgegenständen.
- Auf internationalen Gewässern (offene See außerhalb der Hoheitsgewässer) gehört ein verlassenes Schiff und seine Ladung dem Bergenden.
Siehe auch
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