Berichterstattervermerk

Berichterstattervermerk

Der Berichterstattervermerk (früher: Aktenvermerk) bezeichnet an deutschen Gerichten die handschriftliche Notiz der Bekundungen eines Zeugen durch den Berichterstatter, also den sachbearbeitenden Richter, an Stelle einer förmlichen Protokollierung von Zeugenaussagen. Dieser sog. Berichterstattervermerk bietet erhebliche Verfahrensvorteile, weil so umfangreiche Beweisaufnahmen besser zu bewältigen sind. Außerdem fallen Berichterstattervermerke regelmäßig ausführlicher und eingehender aus als förmlich protokollierte Zeugenaussagen. Zwingend erforderlich bleibt die Protokollierung der Personalien des Zeugen und der sonstigen Voraussetzungen für seine Aussage.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Berichterstattervermerk und seiner Handhabung verschiedene Grundsätze aufgestellt. Dabei wird nicht unterschieden danach, ob der Berichterstattervermerk in einem der Revision unterliegenden oder in einem nichtrevisiblen Verfahren gefertigt wurde. Ohne Einfluss bleibt es deshalb, ob das Urteil rechtsmittelfähig ist oder nicht. Stets sind beim Berichterstattervermerk die vom BGH aufgestellten Grundsätze zu wahren. Was der Berichterstatter von den Bekundungen eines Zeugen oder Sachverständigen notiert und in welcher Form dies geschieht (Stichworte, Kurzschrift usw.) bleibt ihm überlassen. Entscheidendes Gewicht legt der BGH aber darauf, was mit dem Berichterstattervermerk nach dem Termin geschieht, nämlich wie und wann er den Parteien zugänglich gemacht wird. Der Berichterstattervermerk ist in jedem Falle mitzuteilen, weil andernfalls der Anspruch auf Gewährung von rechtlichem Gehör verletzt würde. Es gilt dabei zu unterscheiden, ob ein Urteil unmittelbar im Anschluss an die Beweisaufnahme verkündet wird oder ob die Verkündung in einem gesonderten Termin nach der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt.

Quellen

  • Der Berichterstattervermerk - Regressfalle für den Anwalt, Rechtsanwalt und Notar Dr. Thomas Doms in MDR 2001, 73
  • Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 57.Aufl 1999, § 160 Rz. 11; Reichold in Thomas/Putzo, 22.Aufl. 1999, § 160 Rz. 6; Unumgänglich ist die wörtliche Wiedergabe bei der Beeidigung eines Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei (vgl. Zöller, 20.Aufl. 1997, § 160 Rz. 8)
  • BGH v. 29. November 1988 - VI ZR 231/87, VersR 1989, 189; v. 18. September 1986 - I ZR 179/84, MDR 1987, 209 = NJW 1987, 1200
  • BGH, Urt. v. 5. Juli 1972 - VIII ZR 157/71, MDR 1973, 132 = NJW 1972, 1673; MünchKomm/ZPO, 1992, § 161 Rz. 8; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 57.Aufl. 1999, § 161 Rz. 6 m.w.N.
  • BGH, ZZP, 71.Bd, 104 [105]; v. 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89, MDR 1991, 343 = FamRZ 1991, 43 [45]
  • BGH LM § 554 ZPO, Nr. 23


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