- Bescheidbeschwerde
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Bescheidbeschwerden, sind im österreichischen Recht solche, mit denen der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit von letztinstanzlichen Bescheiden der Verwaltungsbehörden geltend macht (Art. 131 B-VG).
Bescheide können durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis aufgehoben werden wegen:
- Rechtswidrigkeit des Inhalts oder
- Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder
- Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
(vgl. § 42 Abs. 2 VwGG)
Der letztgenannte Aufhebungstatbestand liegt vor bei
- aktenwidriger Sachverhaltsannahme
- Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes
- Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die Beschwerde hat zu enthalten:
- Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (der angefochtenen Weisung),
- Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid (die Weisung) erlassen hat,
- den Sachverhalt,
- die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem sich der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt
- ein bestimmtes Begehren,
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Der VwGH entscheidet nur über die geltend gemachten Beschwerdepunkte. Neue Beweismittel können im Verfahren vor dem VwGH nicht mehr geltend gemacht werden (Neuerungsverbot).
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet kassatorisch, d.h. er hebt die Bescheide aus den oben angeführten Gründen "nur" auf, entscheidet aber nicht in der Sache selbst. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat einen neuen Bescheid zu erlassen, und dabei die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten.
Die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde beträgt sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides.
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