Grundrechte (Österreich)

Grundrechte (Österreich)

In Österreich befinden sich die Grundrechte nicht, wie in anderen Staaten, geschlossen in einem Gesetz, sondern sind auf mehrere Gesetze verteilt (siehe: Bundesverfassung). Mehrere Grundrechte in den einzelnen Gesetzen überschneiden sich teilweise in ihrem Schutzbereich (beispielsweise: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens mit Grundrecht auf Datenschutz und Schutz des Briefgeheimnisses und Schutz des Fernmeldegeheimnisses) oder kommen terminologisch überhaupt doppelt vor (beispielsweise: Freiheit der Meinungsäußerung (Art 13 StGG und Art 10 EMRK), Vereins- und Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG und Art 11 EMRK).

Das Wort „Grundrecht“ wird dabei selten verwendet. Beispielsweise spricht das österreichische B-VG von „verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten“, das Staatsgrundgesetz von „allgemeinen Rechten“. Im Stufenbau der Rechtsordnung stehen die Grundrechte im Bundesverfassungsrang.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsquellen (Auswahl)

Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Hauptartikel: Staatsgrundgesetz

In diesem Gesetz befinden sich einige der wichtigsten Grundrechte:

  • Gleiche Zugänglichkeit zu den öffentlichen Ämtern
  • Freizügigkeit der Person und des Vermögens
  • Unverletzlichkeit des Eigentums
  • Aufenthaltsfreiheit
  • Aufhebung jedes Untertänigkeits- und Hörigkeitsverbandes
  • Schutz des Hausrechts
  • Schutz des Briefgeheimnisses
  • Petitionsrecht
  • Vereins- und Versammlungsfreiheit
  • Meinungsäußerungsfreiheit
  • Glaubens- und Gewissensfreiheit
  • Rechte der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Rechte von Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses
  • Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre
  • Unterrichtsfreiheit
  • Kunstfreiheit
  • Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung

Gesetz zum Schutze des Hausrechts

Hier ist geregelt, wann eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden darf und wann nicht, ergo die Person davor geschützt ist.

Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit

Hier ist geregelt, wann jemand festgenommen oder angehalten werden darf und wann nicht, ergo die Person davor geschützt ist.

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten

Hauptartikel: Datenschutzgesetz (Österreich)

Hier befindet sich das Grundrecht auf Datenschutz, das jedermann einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gibt. Das Grundrecht hat als einziges Grundrecht in Österreich unmittelbare Drittwirkung.

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Hauptartikel: Europäische Menschenrechtskonvention

Die Europäische Menschenrechtskonvention trat in Österreich am 3. September 1958 in Kraft. Als völkerrechtlicher Vertrag wurde sie generell transformiert und ist damit unmittelbar anwendbar („self-executing“). Die Grundrechte sind:

Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

  • Schutz des Eigentums
  • Recht auf Bildung
  • Recht auf freie Wahlen

Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe

Dieses Protokoll, mit dem die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft wurde, trat in Österreich am 1. März 1985 in Kraft. Abgeschafft wurde die Todesstrafe in Österreich im ordentlichen Verfahren aber bereits 1787 von Joseph II. (gültig bis 1795), dann in der Ersten Republik (gültig bis 1934) und schließlich endgültig im Jahr 1950. In diesem Jahr fand auch die letzte Hinrichtung durch österreichische Behörden in Österreich statt. Im Jahr 1968 wurde die Todesstrafe in Österreich auch aus dem Standrecht abgeschafft.

Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe

Dieses Protokoll, mit dem die Todesstrafe gänzlich, also zu Friedens- als auch zu Kriegszeiten abgeschafft wurde, trat am 1. Mai 2004 in Kraft.

Bundes-Verfassungsgesetz

Hauptartikel: Bundes-Verfassungsgesetz

In Österreich lautet der Gleichheitssatz, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind (Art 7 B-VG). Ursprünglich garantierte der Gleichheitssatz damit nur eine Rechtsanwendungsgleichheit, d. h. dass das Gesetz vor jedem gleich anzuwenden sei, also das jede Person, unabhängig vom Stand, Klasse, Geschlecht, Bekenntnis etc. dem Gesetz unterstehe. Dies sollte hauptsächlich die Vollziehungsorgane binden und vor Willkür derselben schützen. Der VfGH entwickelte den Gleichheitssatz aber in seiner Rechtsprechung über den historischen und wörtlichen Sinn hinaus. Er band auch die Gesetzgebung daran und leitete noch ein allgemeines Sachlichkeitsgebot und einen Vertrauensschutz ab.

Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye

Hauptartikel: Vertrag von Saint-Germain

  • Recht auf Leben und Freiheit (Art 63 1.Absatz StV St. Germain)
  • Glaubensfreiheit (Art 63 2.Absatz StV St. Germain)
  • Gleichheitsrechte (Art 66 und 67 StV St. Germain)
  • Recht auf angemessene Erleichterungen im öffentlichen Unterrichtswesen zur Sicherstellung, dass an öffentlichen Volksschulen Unterricht in einer anderen Sprache als Deutsch für Kinder österreichischer Staatsangehöriger in Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl anderssprachiger als deutscher österreichischer Staatsangehöriger wohnt, erteilt werde (Art 68 StV St. Germain)

Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich

Hauptartikel: Österreichischer Staatsvertrag

  • Recht österreichischer Staatsangehöriger slowenischer und kroatischer Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen (Art 7 Z 2 Staatsvertrag von Wien)
  • Recht österreichischer Staatsangehöriger slowenischer und kroatischer Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark auf Gebrauch der slowenischen oder kroatischen Sprache als Amtssprache, in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung (Art 7 Z 3 Staatsvertrag von Wien)

Durchsetzung der Grundrechte

Bescheidbeschwerde (Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit)

Mit der Bescheidbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof kann eine Person letztinstanzliche Bescheide, die Grundrechte verletzen, anfechten.

Voraussetzungen (kumulativ):

  • Beschwerdeführer ist Grundrechtsträger
  • Bescheid einer Verwaltungsbehörde (einschließlich UVS)
  • Erhebung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges
  • Erhebung innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung des letztinstanzlichen Bescheids

Voraussetzungen (alternativ):

  • Behauptung des Beschwerdeführers durch den Bescheid in seinem Grundrecht verletzt zu sein
  • Behauptung des Beschwerdeführers durch den Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinem Grundrecht verletzt zu sein
  • Behauptung des Beschwerdeführers durch den Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (auch Staatsvertrages) in seinem Grundrecht verletzt zu sein
  • Behauptung des Beschwerdeführers durch den Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinem Grundrecht verletzt zu sein
  • Behauptung des Beschwerdeführers durch den Bescheid wegen Anwendung eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinem Grundrecht verletzt zu sein

Die Beschwerde ist als schriftlicher Antrag mit bestimmten Inhaltserfordernissen (§ 15 VfGG) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (§ 17 Abs 2 VfGG) einzubringen. Es ist eine Eingabengebühr von 220 Euro zu entrichten (§ 17a Z 1 VfGG). Es besteht die Möglichkeit der Verfahrenshilfe (§§ 63 ff ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG).

Im Jahre 2010 gab es insgesamt 2685 (1800 aus dem Jahre 2010, 885 aus den Vorjahren 2007, 2008, 2009) anhängige Beschwerdeverfahren. 1738 wurden davon im Jahr 2010 erledigt, 947 blieben ins Jahr 2011 anhängig.[1]

Normenkontrollverfahren

Verletzt ein Gesetz oder eine Verordnung ein Grundrecht, so kann dies durch Normenkontrollverfahren aufgegriffen werden. Zur Verfügung stehen:

  • Prüfung über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen (Art 139 B-VG)
  • Prüfung über die Gesetzwidrigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Art 139a B-VG)
  • Prüfung über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes (Art 140 B-VG)
  • Prüfung über die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen (Art 140a B-VG)

Erwähnenswert ist, dass auch eine einzelne Person unter bestimmten Voraussetzungen ein Normenkontrollverfahren beantragen kann (Individualantrag).

Im Jahre 2010 gab es insgesamt 268 (208 aus dem Jahre 2010, 60 aus den Vorjahren 2007, 2008, 2009) anhängige Gesetzesprüfungsverfahren und 249 (170 aus dem Jahre 2010, 79 aus den Vorjahren 2007, 2008, 2009) anhängige Verordnungsprüfungsverfahren. 103 Gesetzesprüfungsverfahren wurden im Jahr 2010 erledigt, 165 blieben ins Jahr 2011 anhängig. 110 Verordnungsprüfungsverfahren wurden im Jahr 2010 erledigt, 139 blieben ins Jahr 2011 anhängig. Es gab beim Verordnungsprüfungsverfahren 38 erledigte Individualanträge, beim Gesetzesprüfungsverfahren 30.[2]

siehe auch: Normenkontrollverfahren

Grundrechtsbeschwerde

Die Grundrechtsbeschwerde steht nach Erschöpfung des Instanzenzuges jeder Person zu, die in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung verletzt wird. Die Beschwerde ist nicht zulässig bei der Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen. Es entscheidet der Oberste Gerichtshof (§ 1 GRBG).

Im Jahre 2010 wurden 75 Grundrechtsbeschwerden erledigt. 3 davon waren berechtigt.[3]

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Verletzt ein Urteil im Zuge eines Zivil- oder Strafverfahrens ein Grundrecht, kann die betroffene Person den VfGH nicht anrufen. Eine „Urteilsbeschwerde“ existiert nicht. Der betroffenen Person bleibt nur der ordentliche Rechtsweg nach der Zivilprozessordnung oder der Strafprozessordnung bis zum Obersten Gerichtshof übrig, der dann die Grundrechtswidrigkeit prüft.

Individualbeschwerde

In letzter Instanz kann auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gemäß Art 34 und 35 EMRK von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe mit einer Beschwerde, in der eine Grundrechtsverletzung behauptet wird, befasst werden. Es dürfen aber nur Grundrechte der EMRK und der Zusatzprotokolle verletzt sein.

siehe auch: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Einzelnachweise

  1. Tätigkeitsbericht des Verfassungsgerichtshofes 2010. Website des Verfassungsgerichtshofes. Abgerufen am 26. September 2011.
  2. Tätigkeitsbericht des Verfassungsgerichtshofes 2010. Website des Verfassungsgerichtshofes. Abgerufen am 26. September 2011.
  3. Tätigkeitsbericht des Obersten Gerichtshofes 2010. Website des Obersten Gerichtshofes. Abgerufen am 26. September 2011.

Literatur

  • Walter Berka: Die Grundrechte: Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich. 1. Auflage. Springer, Wien New York 1999, ISBN 3-211-83355-2.

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