- Genehmigungsbescheid
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Ein Bescheid ist eine bestimmte Form eines Verwaltungsakts im Verwaltungsrecht Deutschlands und Österreichs.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Ein Bescheid (auch schriftlicher Verwaltungakt genannt) ist ein Dienstschreiben, das in einer besonderen Form verfasst ist und in aller Regel einen oder mehrere Verwaltungsakte enthält. Zur Form des Bescheids gehören die drei Teile Rubrum, Tenor, Gründe und Rechtsbehelfsbelehrung (Schluss). Ein behördliches Schreiben liegt vor, wenn eine Behörde als Absender erkennbar ist. Der Begriff des Verwaltungaktes ist gesetzlich in § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes bzw. in den ihm vergleichbaren Normen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder definiert. Die genaue Form eines Bescheids – die Formalien – (z. B. Angaben auf dem Briefpapier/Briefblatt, Unterschrift etc.) ergibt sich im Wesentlichen aus besonderen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften (in Bayern z. B. die Allgemeine Geschäftsordnung).
Die Wahl der Bescheidsform kann dazu führen, dass ein Schreiben als Verwaltungsakt anzusehen ist, obwohl dem Inhalt nach nur ein einfaches Schreiben vorliegt.
Die meisten Bescheide sind schriftliche Verwaltungsakte. Es gibt jedoch auch Bescheide, die keinen Verwaltungsakt enthalten, z. B. die Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsakts oder die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Der Bescheid ergeht in der Regel am Ende eines Verwaltungsverfahrens oder eines Teils davon. Häufig erscheint das Wort in Zusammensetzungen, die auf seinen Regelungsinhalt hinweisen wie z. B. Steuerbescheid, Leistungsbescheid oder Genehmigungsbescheid.
Ein Bescheid wird bestandskräftig und damit - sofern er einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat - gegebenenfalls auch vollstreckbar, wenn er nicht mehr mit Rechtsbehelfen (u. a. Widerspruch oder Einspruch) angefochten werden kann, weil entweder die Widerspruchsfrist abgelaufen ist oder eingelegte Rechtsbehelfe endgültig negativ beschieden wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aus dem Bescheid sofort vollstreckt werden (z. B. bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung).
Unter Umständen führt selbst eine unterlassene Rechtsbehelfsbelehrung nicht zur Unwirksamkeit.
Wird ein Bescheid trotz Antrag nicht erlassen, ist nach bestimmten Fristen Untätigkeitsklage möglich. Daneben kann als Rechtsbehelf eine einstweilige Anordnung in Betracht kommen, der Rechtsweg ist hierbei jedoch beschränkt.
Österreich
Ein Bescheid ist eine im österreichischen Verfassungsrecht vorgesehene Art einer Rechtsnorm. Im Einzelnen handelt es sich dabei um einen individuellen hoheitlichen, im Außenverhältnis (also von der Behörde zum Normunterworfenen) ergehenden normativen Verwaltungsakt, der in einem besonderen Verfahren und in bestimmter Form ergeht. Diese Bescheidmerkmale unterscheiden ihn auch wesentlich von den übrigen Rechtsakten:
- So handelt es sich dabei immer um einen Akt der Staatsfunktion Verwaltung, niemals aber der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit.
- Der Bescheid unterscheidet sich des Weiteren von behördlichen Auskünften oder Urkunden durch seinen normativen Gehalt, der also verbindlich Rechtsverhältnisse feststellt oder gestaltet.
- Ein Bescheid ergeht überdies stets im Rahmen der Hoheits-, nie in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung im Sinne des Artikels 17 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).
- Von der Weisung unterscheidet sich der Bescheid darin, dass er im Außenverhältnis ergeht, also nicht nur innerhalb des Verwaltungsapparats wirkt.
- Auch ist er von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (z. B. Festnahme) zu trennen, da der Bescheid eben in einem bestimmten Verfahren (z. B. mit Recht auf Parteiengehör) und in bestimmter Form (in der Regel schriftlich, in einigen Fällen aber auch mündlich) erzeugt wird.
- Schließlich handelt es sich um einen individuellen (also in einem Einzelfall entscheidenden) Akt, was den Bescheid von der (Rechts-)Verordnung unterscheidet.
- Von Teilen der Wissenschaft wird als zwingendes Element eines Bescheides Rechtskraftfähigkeit verlangt, doch handelt es sich dabei wohl eher um eine Rechtswirkung.
Zu beachten ist, dass sich in Details der verfassungsrechtliche Bescheidbegriff des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) von dem des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) unterscheiden kann. Es ist aber allgemein von einer sehr engen Verwandtschaft der beiden Begriffe auszugehen.
Die Qualifizierung eines Rechtsaktes als Bescheid ist im österreichischen Recht deshalb von so eminenter Bedeutung, weil das gesamte Rechtsschutzsystem des öffentlichen Rechts an diesen Begriff anknüpft. So ist nur gegen einen Bescheid eine Berufung zulässig, und nur gegen einen Bescheid kann eine Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131 B-VG wegen behaupteter Rechtswidrigkeit oder eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132 B-VG wegen mangelnder Entscheidung der letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder eine Beschwerde wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gemäß Artikel 144 B-VG gerichtet werden. Aus dieser engen Anbindung an die Systematik des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes ergibt sich in Kombination mit dem Rechtsstaatprinzip auch, dass hoheitliche Eingriffe in subjektive Rechte der Rechtsunterworfenen (= der Bürger) prinzipiell nur in Bescheidform ergehen dürfen.
Wesentliche Bescheidmerkmale
Absolut nichtig (also im Rechtssinn nie ergangen) ist ein Bescheid dann, wenn eines der sogenannten wesentlichen Bescheidmerkmale fehlt:
- Der Bescheid muss einen konkreten Adressaten haben (z. B. eine bestimmte Person).
- Der Bescheid muss durch eine Behörde erlassen worden sein.
- Die Person, die den Akt jeweils genehmigt, muss dazu hinreichend ermächtigt worden sein.
- Der Bescheid muss ordnungsgemäß unterfertigt sein.
- Der Bescheid muss einen normativen Gehalt aufweisen, also einen konkreten Spruch (denn nur dieser kann rechtskräftig werden).
- Gelegentlich wird in der Rechtsprechung auch die Verwendung der zulässigen Staatssprache verlangt.
Arten von Bescheiden
Bescheide können nach folgenden Kriterien eingeteilt werden:
- nach dem Inhalt:
- materiellrechtliche Bescheide
- verfahrensrechtliche Bescheide
- nach der konkreten Rechtsfolge:
- Leistungsbescheide
- Rechtsgestaltungsbescheide
- Feststellungsbescheide
Das österreichische Verwaltungsrecht kennt auch Mandatsbescheide sowie Teil- und Zwischenbescheide.
Inhalt und Form
Ein Bescheid muss ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Bei schriftlichen Bescheiden muss die erlassende Behörde ausdrücklich genannt und ein Datum enthalten sein. (Dieses Datum ist rechtlich allerdings von keiner besonderen Relevanz, weil es etwa beim Fristenlauf nur auf den Zeitpunkt der Zustellung ankommt.) Der Bescheid muss außerdem einen Spruch beinhalten, der den Willen der Behörde (inklusive etwaiger Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalte) verbindlich zum Ausdruck bringt und alle (wesentlichen) angewendeten Gesetzesbestimmungen sowie eventuell eine Entscheidung über die Verfahrenskosten enthält.
Auch eine Begründung darf in einem Bescheid nicht fehlen, sofern dem Standpunkt des Adressaten (z. B. dem Antrag) nicht vollinhaltlich entsprochen wird. Berufungsentscheidungen müssen jedenfalls begründet werden, nicht aber Ladungsbescheide oder (verwaltungsbehördliche) Strafverfügungen. Die Begründung hat die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (= den festgestellten Sachverhalt) zu enthalten und die aufgenommenen Beweise zu würdigen. Auch Ermessensentscheidungen sind zu begründen, um dem Legalitätsprinzip des Artikels 18 B-VG zu entsprechen. Die Begründung ist allerdings nicht verbindlich (im Gegensatz zum Spruch, der in Rechtskraft erwächst).
Jeder Bescheid muss auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, also eine Information über die zulässigen Rechtsmittel.
Art der Erlassung
Bescheide dürfen erlassen werden:
- schriftlich (das ist der Regelfall - manche Materiengesetze gebieten sogar die Schriftlichkeit bei sonstiger Nichtigkeit),
- mündlich (in diesem Fall müssen Inhalt und Verkündung aber schriftlich beurkundet werden, etwa in der Verhandlungs- oder in einer besonderen Niederschrift; außerdem muss die Rechtsmittelbelehrung auch den Hinweis darauf enthalten, dass innerhalb von drei Tagen ab Verkündung die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verlangt werden kann - wird dies verlangt, beginnt die Berufungsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung zu laufen; wird keine Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verlangt, läuft die Berufungsfrist schon ab der Verkündung),
- durch Auflage zur allgemeinen Einsicht (dies allerdings nur im Agrarverfahren).
Literatur
Deutschland
- Hofmann/Gerke: Allgemeines Verwaltungsrecht. Mit Bescheidtechnik, Verwaltungsvollstreckung und Rechtsschutz, 9. Auflage, Stuttgart 2005, ISBN 3-555-01353-X
- Steinweg, Christian: Zeitlicher Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes, 1. Auflage, Berlin 2006, ISBN 3-428-12143-0
Österreich
- Winkler: Der Bescheid, Verlag Manz, Wien 1989, ISBN 978-3-214-06245-3
- Walter/Mayer: Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, Verlag Manz, Wien 2003, ISBN 978-3-214-18434-6
- Hengstschläger/Leeb: Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Verlag, Teilband 1 (§§ 1–36 AVG) Wien 2004 (ISBN 978-3-214-00170-4), Teilband 2 (§§ 37–62 AVG) Wien 2005 (ISBN 978-3-214-00171-1), Teilband 3 (§§ 63–67h AVG) Wien 2007 (ISBN 978-3-214-00172-8)
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