- Beschlussunfähig
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Zur Beschlussfähigkeit einer Versammlung bzw. eines Gremiums ist ein bestimmtes Quorum an Teilnehmern notwendig, z. B. 10 % der eingetragenen Vereinsmitglieder oder 50 % der Abgeordneten.
Im Vereinswesen und auch in Parlamenten herrscht in der Regel allerdings der Grundsatz, dass, solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt worden ist, die Versammlung de facto beschlussfähig ist. Jedoch ist oft die Beschlussfähigkeit beim Aufruf bestimmter Tagesordnungspunkte festzustellen (z.B. vor Haushaltsentscheidungen oder Satzungsänderungen)
Das Feststellen der Beschlussfähigkeit kann jedoch auch mit einer Hürde verbunden sein. So dürfen z. B. im Deutschen Bundestag einzelne Abgeordnete nicht die Beschlussfähigkeit anzweifeln, sondern z. B. nur Fraktionen.
Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, hebt der Sitzungsleiter die Sitzung auf (und beraumt ggf. eine neue an).
Literatur
Meier, Hermann, Zur Geschäftsordnung - Technik und Taktik bei Versammlungen, Sitzungen und Diskussionen, 2. Aufl., Opladen 2003
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