- Beschäftigungsverhältnis
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Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist in Deutschland dem Sozialrecht zuzuordnen. Ein Beschäftigungsverhältnis (und damit Versicherungspflicht) besteht regelmäßig bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 2 SGB IV), wobei unter Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis verstanden wird (§ 7 SGB IV). Auch wenn also Regelfall des Beschäftigungsverhältnisses die Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnis ist, unterfallen auch andere Beschäftigungsverhältnisse der Versicherungspflicht, ohne Arbeitsverhältnis zu sein (wie etwa die Tätigkeit als Fremd-Geschäftsführer oder als sog. Scheinselbständiger (vgl. Arbeitnehmer, Scheinselbständigkeit). Der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist also mit dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses nicht deckungsgleich.
Entscheidend für das Vorliegen einer Beschäftigung ist also zunächst die Verrichtung von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber. Darüber hinaus stellt die Zahlung von Arbeitsentgelt eine zusätzliche Voraussetzung für die Begründung der Versicherungspflicht dar. Wird eine Beschäftigung unentgeltlich verrichtet, so steht dies dem Eintreten der Versicherungspflicht entgegen. Ausreichend ist aber, dass es sich bei der fraglichen Zuwendung um eine Gegenleistung für geleistete Arbeit handelt. Eine Arbeitnehmer ist ferner schon dann „gegen Arbeitsentgelt“ beschäftigt, wenn ihm ein Anspruch auf Arbeitsentgelt zusteht, ohne dass das Arbeitsentgelt ihm auch tatsächlich zugeflossen sein müsste.
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind u.a. geringfügig Beschäftigte. Versicherungsfrei ist nach § 8 SGB IV Absatz 1 Nr. 1 SGB IV seit dem 1. April 2003 ein Arbeitnehmer in einer Beschäftigung, deren Arbeitsentgelt 400 € im Monat regelmäßig nicht übersteigt.
Da das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses eine Tätigkeit in abhängiger Stellung voraussetzt, ging die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon aus, dass das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits dann endet, wenn eine unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Das hatte zum einen die Folge, dass etwa eingetretene Sperrzeiten (wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses) beim Bezug von Arbeitslosengeld bereits zu diesem Zeitpunkt der Freistellung zu laufen beginnen, andererseits aber auch, dass mit der Freistellung die Versicherungspflicht endete und damit der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung als Pflichtversicherte entfiel und somit höhere Beiträge allein vom Arbeitnehmer zu zahlen waren. Durch die Änderung des SGB IV im Juli 2009 ist mit Einfügung des Absatzes 1a in § 7 SGB IV SGB IV dieses Problem aufgehoben.
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