Beschäftigungsverbot

Beschäftigungsverbot

Inhaltsverzeichnis

Arbeits und Beamtenrecht

Das Beschäftigungsverbot ist das Verbot, einen Arbeitnehmer tatsächlich einzusetzen. Beschäftigungsverbote finden sich unter anderem im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), etwa § 5 Abs. 1 JArbSchG (Verbot der Beschäftigung von Kindern). Daneben finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG) wichtige Beschäftigungsverbote (Mutterschutz). Ist das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes durch die weitere Beschäftigung gefährdet, so darf die werdende Mutter nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht beschäftigt werden. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die werdende Mutter außer auf ausdrücklichen eigenen Wunsch nicht mehr beschäftigt werden, § 3 Abs. 2 MuSchG. Daneben bestehen je nach Art der Beschäftigung weitere Beschäftigungsverbote in § 4 MuSchG. § 6 MuSchG enthält Beschäftigungsverbote für den Zeitraum von sechs bis acht Wochen nach der Entbindung. In der Zeit des Beschäftigungsverbotes ist nach Maßgabe des § 11 MuSchG der Mutterschutzlohn zu zahlen.

Bei Beamten, Soldaten und Richtern spricht man statt von Beschäftigungsverbot von Dienstleistungsverbot.[1]

Betäubungsmittelrecht

Als besondere Konsequenz einer Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) dürfen Personen, die nach dem BtMG rechtskräftig verurteilt wurden, gem. § 25 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Verurteilung Jugendliche unter 18 Jahren nicht beschäftigen, nicht beaufsichtigen, nicht anweisen und nicht ausbilden sowie mit solch einer Tätigkeit nicht beauftragt werden. Dabei wird die Zeit einer Inhaftierung nicht eingerechnet. Von dem Beschäftigungsverbot ausgenommen sind die Personensorgeberechtigten.

Siehe auch

Berufsverbot (Deutschland)

Einzelnachweise

  1. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juli 2000, 2 C 30.99.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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