- Betonspur
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Als Wirtschaftswege werden Feld-, Wald- oder Wasserwirtschaftswege bezeichnet. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. November 1975[1] spricht man von Feld-, Wald-, Wiesen-, Weinbergs- und sonstigen Wirtschaftswegen unabhängig von der Wegbefestigung, wenn sie
- überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
- keine überörtliche Bedeutung haben.
Inhaltsverzeichnis
Einteilung
Die Einteilung der Wirtschaftswege erfolgt nach den „Richtlinien für den ländlichen Wegebau“ (kurz RLW) im Folgenden:
- Verbindungswege
- Hauptwirtschaftswege
- Wirtschaftswege
- Forstwirtschaftliche Wege
Die forstwirtschaftlichen Wege (auch Forststraßen) lassen sich ihrerseits wiederum in folgende Wegearten einteilen:
- Hauptwege
- Zubringerwege
- Rückewege
Bautechnik
Je nach Stärke der erwarteten Nutzung können die Wege ein- oder zweistreifig ausgeführt werden. Sind nur selten Begegnungen oder Überholungen zu erwarten, genügt die Anlage von Ausweichstellen. Die Wege besitzen eine Breite zwischen 5,0 m (zweistreifig) und 3,0 m (einstreifig). Die Querneigung der Fahrbahn sollte zwischen 3,0 % (asphaltiert) und 7,0 % (ohne Asphalt) liegen, um eine ausreichende Entwässerung sicherzustellen.
Um die Flächenversiegelung und die Kosten gering zu halten, werden oftmals nur Spurbahnen (Spurwege) angelegt. In diesem Fall ist nur die Rollspur befestigt, der Zwischenraum bleibt unbefestigt. In Abhängigkeit vom Baustoff werden diese Weg auch Asphaltspur oder Betonspur genannt.
Rechtliches
Vorfahrtsregelung
An einem Wirtschaftsweg ist der allgemeine Grundsatz Rechts vor Links (vgl. Vorfahrtsregel) aufgehoben. Der aus dem Feldweg kommende Fahrer hat immer die Vorfahrt zu achten, ohne dass es einer Vorfahrtsbeschilderung bedarf (§ 8 Abs. 1 Ziff. 2 StVO).
Von rechts aus einem zumal möglicherweise schwer einsehbaren Nebenweg kommende vermeintlich Vorfahrtsberechtigte haben sich wie ein Wartepflichtiger in die Hauptstraße hineinzutasten. Tun sie das nicht, tragen sie zumindest Mitschuld an einschlägigen Unfällen (OLG Rostock vom 23. Februar 2007 8 U 40/06, Mitschuld dort 40%).
Bahnübergänge
An Bahnübergängen von Wirtschaftswegen ist es nach § 11 EBO nicht notwendig, ein Andreaskreuz (Zeichen 201 StVO) zur Warnung des Straßenverkehrs aufzustellen. Der Schienenverkehr hat immer Vorfahrt.
Nutzungsbeschränkung
In Baden-Württemberg sind Feldwege dem Gemeingebrauch gewidmet, jedoch nur als beschränkt öffentlicher Weg für die Bewirtschaftung der angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke. Es kann als Ordnungswidrigkeit angezeigt werden, wenn ein Feldweg ohne Sondernutzungserlaubnis befahren wird. Eine gesonderte Sperrung durch Verkehrszeichen ist nicht erforderlich, da die Feldwege bereits auf Grund ihrer Widmung als beschränkt öffentlicher Weg gesperrt sind.
In Nordrhein-Westfalen werden Wirtschaftswege nicht als öffentliche Straßen oder Wege gewidmet sondern bleiben Privatwege auch wenn sie zwischenzeitlich ins Eigentum der Stadt oder Gemeinde gelangt sind. Es wird angenommen, dass Wirtschaftswege ursprünglich (einige bei den Aufteilungen der Gemeinschaftsflächen zu Anfang des 19. Jahrhunderts) aus dem Eigentum der anliegenden Grundstücke entstanden sind und weiterhin für deren Nutzung bestimmt sind.
Verkehrssicherungspflicht
Nach einem Urteil des OLG Koblenz vom 7. April 2003 (Az.: 12 U 1829/01) sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht für einen Feldweg deutlich geringer als für sonstige Straßen. Bei Feldwegen muss der Eigentümer keine besonderen Vorkehrungen gegen die typischen Gefahren in solchem Gelände treffen. Wegebenutzer (auch vor allem „Sekundärnutzer“ wie Radfahrer, Wanderer und Reiter) müssen mit Unebenheiten, Schlaglöchern, Steinen und Baumwurzeln auf den Wegen rechnen. Warnschilder und Gefahrenzeichen müssen in der Regel nicht aufgestellt werden. Im Schadensfällen aufgrund typischer Gefahren haftet der Wegeeigentümer bzw. Baulastträger nicht.
Eingriffsregelung
Wirtschaftswegebau kann zu ökologischen Nachteilen führen, vor allem zu Barrierenwirkungen zu Lasten von Kleintieren. Er erfüllt daher in der Regel den Tatbestand eines Eingriffs in Natur und Landschaft. Stellenweise haben Bundesländer den Wirtschaftswegebau naturschutzrechtlich genehmigungsfrei gestellt, z.B. Hessen beim Ausbau von Wirtschaftswegen auf gleicher Trasse und wassergebundenem Aufbau (vgl. §13 Abs.3 Nr.10 Hessisches Naturschutzgesetz v. 12/2006). Dem Prinzip der Eingriffsminimierung, das je nach Art der Genehmigungsfreiheit nicht aufgehoben ist, genügen z.B. Spurwege mit einem baulich stabilen mittigem Vegetationsstreifen zur ökologischen Barrierenminderung.
Literatur
- Peter Dietz, Wolfgang Knigge, Hans Löffler: Walderschließung. Ein Lehrbuch für Studium und Praxis unter besonderer Berücksichtigung des Waldwegebaus. Parey, Hamburg und Berlin 1984, ISBN 3-490-02116-9
- „Richtlinien für den ländlichen Wegebau 1999“ (RLW 99) und „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege, Ausgabe 1999“ (ZTV LW 99), Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser, 53056 Bonn
- Lorenz, H.: Aktuelle Regelwerke im Ländlichen Wegebau, TU Braunschweig, Institut für Straßenwesen, Braunschweig 2007
Einzelnachweise
- ↑ VI ZR 172/74
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