- Betreuerausweis
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Der Betreuerausweis (im Kontext der Vormundschaft auch Bestallungsurkunde, vgl. § 1791 Abs. 1 BGB) ist ein vom Amtsgericht (Betreuungsgericht) ausgestelltes Dokument, mit dem sich der rechtliche Betreuer nach außen hin legitimieren kann. Rechtsgrundlage ist § 290 Abs. 2 FamFG.
Im Gegensatz zum Beschluss des Betreuungsgerichtes (§ 286 FGG) enthält der Betreuerausweis keine Gründe für die Einrichtung der rechtlichen Betreuung, da diese nicht öffentlich sind. Weiterhin sind in dem Betreuerausweis die Aufgabenkreise vermerkt, in deren Rahmen der rechtliche Betreuer für den Betreuten tätig werden darf sowie ggf. die Anordnung von Einwilligungsvorbehalten.
Das Aussehen des Betreuerausweises ist je nach Gericht unterschiedlich (meist handelt es sich um ein orangefarbenes Faltblatt im Format DIN A6). Ausgestellt wird der Betreuerausweis vom zuständigen Rechtspfleger; im Gegensatz dazu wird der Beschluss vom Richter ausgefertigt. Im Rahmen der Aushändigung des Betreuerausweises wird der Betreuer vom Rechtspfleger über seine Pflichten informiert.
Der Betreuerausweis muss vom Betreuer bei wichtigen Rechtshandlungen dem jeweiligen Vertrags- oder Ansprechpartner (Bank, Vermieter, Behörden, Ärzte usw.) vorgelegt werden. Nach dem Ende der Betreuung, z. B. durch Tod des Betreuten oder bei Betreuerwechsel, hat der Betreuer den Betreuerausweis an das Gericht zurückzugeben (§ 1893 BGB).
Der Betreuerausweis begründet, anders als eine Vollmachtsurkunde (§ 172 BGB), keinen Gutglaubensschutz für den Vertragspartner. Der Vertragspartner, z. B. eine Bank oder Sparkasse, kann nicht gutgläubig vom Fortbestand des Betreueramtes ausgehen, nur weil der Betreuer noch seinen Ausweis vorlegt.
Kategorie:- Betreuungsrecht (Deutschland)
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