- Betreuungsgericht
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Das Betreuungsgericht ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) das für Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten Volljähriger berufene Gericht. Früher wurde es Vormundschaftsgericht genannt.
Das FamFG hat als vollständige Neukodifizierung das bisherige FGG und das Buch 6 der ZPO zum 1. September 2009 abgelöst. Hierin enthalten ist auch eine Neuzuweisung der gerichtlichen Zuständigkeiten. Im Unterschied zum Betreuungsgericht, werden die Zuständigkeiten für Angelegenheiten Minderjähriger seitdem beim Familiengericht konzentriert.[1]
Vor dem 1. September 2009 war das Vormundschaftsgericht gebündelt zuständig für die rechtliche Betreuung von Volljährigen, eine Unterbringung nach dem jeweiligen Landesgesetz über die Unterbringung von psychisch Kranken (PsychKG), für Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige und für Adoptionsverfahren.
Das Betreuungsgericht ist in Deutschland eine Abteilung des Amtsgerichts. Dort entscheiden Richter (als Einzelrichter) oder Rechtspfleger. Das Rechtspflegergesetz regelt, für welche Angelegenheiten der Rechtspfleger im Unterschied zum Richter zuständig ist. Eine Besonderheit gilt im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Betreuungsgerichtes übernimmt der zuständige Notar nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit.
Siehe auch
Literatur
- Coeppicus: Sachfragen des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, ISBN 3-170-16333-7
- Fiala/Stenger: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft, ISBN 3-898-17279-1
- Labhun: Familiengericht und Vormundschaftsgericht, ISBN 3-887-84919-1
- Probst: Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; Berlin 2005, ISBN 3503087451
- Ryba, Franz: Die Obervormundschaft im deutschen Recht; Berlin: Pfau 1940,78 S (Diss.Greifswald)
Einzelnachweise
- ↑ Tagesschau:Ein Gericht für alle Familienstreitigkeiten (nicht mehr online verfügbar), 27. Juni 2008.
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