- Betreueraufgabenkreis
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Die Betreuerpflichten eines rechtlichen Betreuers sind es, als gesetzlicher Vertreter die Interessen der jeweiligen Betreuten wahrzunehmen und sie im Rahmen seines Aufgabenkreises zu vertreten. Hierbei haben die Betreuer das Wohl, aber auch die subjektiven Wünsche der Betreuten zu berücksichtigen. Auch gegenüber dem Vormundschaftsgericht bestehen Pflichten des Betreuers.
Gesetzliche Vertretung des Betreuten
Rechtsgrundlagen: § 1902 BGB, § 53 ZPO
Der Betreuer hat die Aufgabe, im Rahmen seines Aufgabenkreises die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und diesen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtshandlungen des Betreuers erfolgen also im Namen des Betreuten (§ 164 BGB).
Der Betreuer soll nach dem Gesetz für den Betroffenen eine Hilfe sein und diesen nicht bevormunden. Der Betreute soll auch weiterhin über seine Angelegenheiten selbst entscheiden, soweit dies verantwortet werden kann.
Wünsche und Wohl des Betreuten
Das Wohl des Betreuten ist nach dem Willen des Gesetzes vorrangig durch den Betreuten selbst zu bestimmen, solange das irgendwie vertretbar ist. Der Betreute kann zwar über die Verwendung seines Geldes bestimmen, der Betreuer wird aber die notwendigen monatlichen Kosten für Miete, Kleidung und Lebensmittel berechtigterweise zurückhalten dürfen. Jeder bestimmt auch das Maß seiner Ordnung selbst, aber bei einem Leben zwischen Schimmel und Fäkalien wird der staatlich bestellte Betreuer etwas gegen diesen Zustand unternehmen müssen. Es ist strittig, ob der Betreuer die Wohnung des Betreuten überhaupt betreten darf, wenn der Betreute dies verweigert, da gesetzliche Regelungen zur Ausführung des Art. 13 Grundgesetz fehlen. Zimmermann meint ja, wenn der Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheit, Zutritt zur Wohnung“ eingerichtet ist (LG Berlin FamRZ 1996, 821), führt aber auch die gegenteilige Meinung an (LG Frankfurt FamRZ 1994, 1617; Bauer FamRZ 1994, 1562).
Der Betreuer darf gegen den Willen des Betreuten nur handeln, wenn die Wünsche des Betreuten seinem Wohl zuwiderlaufen oder für den Betreuer unzumutbar sind (§ 1901 Abs. 2 BGB), wobei das Wohl des Betreuten in erster Linie durch ihn selbst zu bestimmen ist. Denn zum Wohl gehört die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben selbst zu gestalten (§ 1901BGB). Die Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht stellten klar: „Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen.“, wenn er über einen „freien Willen“ verfügt. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind die Ländergesetze zum Schutze psychisch Kranker zuständig’.
Besprechungspflicht
Rechtsgrundlage: § 1901 Abs. 2 BGB
Der Betreuer muss sich durch persönliche Kontakte und Besprechung wichtiger anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Vorstellungen der Betreute hat, was er gerne möchte und was er nicht will (§ 1901 Abs. 2 BGB). Danach muss er sich auch richten, es sei denn, dies liefe eindeutig dem Wohl des Betreuten zuwider oder wäre für den Betreuer selbst unzumutbar. Wie oft solche Kontakte (Hausbesuche) stattfinden sollten, war bisher bei Berufsbetreuern oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen bei der Betreuervergütung. Viele Gerichte stellten dabei auf wöchentliche bis vierzehntägige Kontakte ab. Dies kann aber nur eine Richtschnur sein, der Bedarf an persönlichen Kontakten kann im konkreten Einzelfall höher oder niedriger sein Der Betreute soll sein Leben soweit wie möglich nach eigenen Wünschen gestalten können Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung aufzwingen, wenn entsprechende Geldmittel vorhanden sind (BayObLG FamRZ 1991, 481). Auch Wünsche, die vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit in Bezug auf die Person des Betreuers oder die Lebensführung zum Ausdruck gebracht worden sind, sind beachtlich, es sei denn, dass der betroffene Mensch zwischenzeitlich seine Meinung geändert hat. Lassen sich die Wünsche des betreuten Menschen nicht feststellen, so sollte der Betreuer versuchen, den vermutlichen Willen des Betroffenen herauszufinden. Hierfür sind Auskünfte nahe stehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der bisherigen Lebensführung ergeben. Dies spielt insbesondere auch dann eine Rolle, wenn es bei einem nicht mehr äußerungsfähigen Betreuten darum geht, ob lebensverlängernde Maßnahmen stattfinden sollen oder nicht.
Rehabilitationsauftrag
Rechtsgrundlage: § 1901 Abs. 4 BGB
Der Betreuer hat einen allgemeinen Rehabilitationsauftrag. Im Rahmen der gerichtlich übertragenen Aufgabenkreise (meist Gesundheitssorge oder Aufenthaltsbestimmung) soll der Betreuer Möglichkeiten erkunden und zugänglich machen, um Krankheiten und Behinderungen zu kurieren, ihre Folgen zu mildern oder einer Verschlimmerung vorzubeugen. Bei solchen Maßnahmen geht es oft um den Zugang zu medizinischen Behandlungen, Kuren, ambulanter und stationärer Pflege und begleitenden Hilfen.
Betreute empfinden die Hilfe eines Betreuers hierbei oftmals eher als Vorteil, denn als Nachteil. Ein professioneller Betreuer ist besser in der Lage, Sozialleistungsanträge durchzusetzen oder bei dementen Bewohnern dafür zu sorgen, dass die Medikamentengabe dem Wohl des Betreuten dient und nicht dem Ruhigstellen.
Aufgabenkreise des Betreuers und spezielle Pflichten
Die Bestellung erfolgt je nach Erfordernis für bestimmte Aufgabenkreise (beispielsweise Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Wohnungsangelegenheiten). Nur wenn der Betroffene auf Grund seiner Krankheit oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten mehr selbst besorgen kann, ist ein Betreuer „für alle Angelegenheiten“ zu bestellen. In diesem Fall erlischt nach § 13 Bundeswahlgesetz (sowie den Parallelbestimmungen anderer Wahlgesetze) das Wahlrecht des Betroffenen. Diese umfassende Betreuung entspricht aber nicht dem Sinn des neuen Betreuungsrechts und soll daher eine seltene Ausnahme bleiben (BVerfG vom 23. Juni 1999–1 BvL 28/97, NJW-RR Zivilrecht 1999, 1593, BayObLG FamRZ 2002, 1225).
Aufenthaltsbestimmung/Wohnungsangelegenheiten
Rechtsgrundlage: § 1907 BGB
Der oft bei Betreuern angeordnete Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung wird oft als (teil-) identisch mit dem Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten angesehen. Soweit dies nach örtlicher Praxis der Fall ist, gehören zum Aufgabenkreis alle Angelegenheiten, die mit der Wohnsituation des Betreuten zu tun haben.
Im Mittelpunkt stehen Tätigkeiten, die mit der Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum für den Betreuten zu tun haben. Somit sind Kontakte und Gespräche mit Wohnungsbaugesellschaften, sonstigen Vermietern, Wohnungsbehörden, Wohngeldstellen, Maklern, Wohnungsverwaltern, Hausmeistern und ähnlichen Personen und Stellen zu führen.
Ggf. sind für Betreute Anträge auf Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen zu stellen, Anträge auf Wohngeld oder Lastenzuschuss usw.
Des Weiteren sind Wohnungen vor der Anmietung zu besichtigen, Vereinbarungen zur Renovierung zu treffen, bei Beendigung von Mietverhältnissen mietvertragliche Pflichten (besenreine Übergabe von Wohnraum, Schlüsselabgabe) zu erfüllen, soweit der Betreute über die dafür notwendigen finanziellen Mittel verfügt.
Soweit eine Beendigung von Mietverhältnissen erfolgen muss, gehört auch die Vornahme einer Kündigung von Mietverträgen zum Aufgabenkreis des Betreuers. Hierzu benötigt ein Betreuer die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 1907 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da es sich bei der Kündigung um eine einseitige Willenserklärung handelt, muss die Genehmigung vor der Kündigungserklärung erfolgt sein (§ 1831 BGB). Es kann aber vor dem Antrag auf gerichtliche Genehmigung ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden – dessen Wirksamkeit dann von der gerichtlichen Genehmigung abhängt.
Freiheitsentziehende Unterbringung
Rechtsgrundlage: § 1906 BGB, §§ 70 ff. FGG
Freiheitsentziehung durch den Betreuer gem. § 1906 BGB ist nur dann zulässig, wenn der Betreute sich zu töten oder schwer zu verletzen droht und die Ursache hierfür in einer psychischen Krankheit oder Behinderung liegt
Eine Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus,
- dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann
- oder der Betreute dringend medizinisch behandlungsbedürftig ist.
Ebenfalls reicht nicht jede Gesundheitsgefährdung aus. Mögliche Gründe sind z. B. die durch psychische Krankheit bedingte Verweigerung lebensnotwendiger Medikamente oder Nahrung, das regelmäßige und planlose Umherirren im Straßenverkehr oder die notwendige Entgiftungsphase nach Drogen- oder Alkoholmissbrauch (im Gegensatz die nachfolge Entwöhnungsbehandlung, die kein Unterbringungsgrund sein soll).
Auch hier ist stets die Frage alternativer Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Unterbringung im Vergleich zum möglichen Heilerfolg zu prüfen.
Soll die Unterbringung zum Zwecke einer Heilbehandlung (§ 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB) erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung einwilligungsfähig ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig.
Im Übrigen kommt eine Unterbringung nicht in Betracht, wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, z. B. eine Alkoholentziehungskur gegen den Willen des Betreuten.
Eine Zwangsbehandlung des Betreuten im Rahmen einer genehmigten geschlossenen Unterbringung ist lt. Bundesgerichtshof nicht generell unzulässig.
Entsprechende Zwangsbehandlungen sind vielmehr nach den allgemeinen für Behandlungen geltenden Grundsätzen zulässig, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig und die Zwangsbehandlung im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig ist.
Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit (Art. 2 GG) ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip besonders zu beachten, d. h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.
Die Einweisung in eine geschlossene Abteilung einer Klinik und die Heilbehandlung gegen den Willen des Betroffenen (Unterbringung) ist auf Antrag des Betreuers im Rahmen des Aufgabenkreises Aufenthaltsbestimmung nur mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung gestattet.
Der Betreuer darf nur solange die freiheitsentziehende Unterbringung anordnen, solange die medizinischen Voraussetzungen dazu gegeben sind. Das heißt, dass der Betreuer auch dann die Freiheitsentziehung zu beenden hat, wenn ärztlicherseits keine Notwendigkeit an der Freiheitsentziehung mehr bestätigt wird (§ 1906 Abs. 3 BGB).
Soweit der behandelnde Arzt die Entlassung fordert, muss der Betreuer dieser nachkommen, ansonsten würde er sich an einer verbotenen Freiheitsberaubung beteiligen (§ 239 Strafgesetzbuch). Die Beendigung der Unterbringung muss vom Betreuer dem Vormundschaftsgericht gemeldet werden (§ 1906 Abs. 3 BGB).
Bei erheblichen Gefährdungen anderer ist auf Antrag der Ordnungsbehörde nach den Gesetzen für psychisch Kranke (PsychKG) der Länder zu verfahren. Ein Verfahren nach den PsychKG kann jeder anregen. Hinzukommen muss, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit nicht in der Lage sein muss, selbst eigenverantwortlich über seine Behandlung zu entscheiden. Dies ist häufig bei Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises oder manisch depressiven Erkrankungen der Fall.
Heilbehandlung
Rechtsgrundlagen: § § 1904, § 1906 BGB sowie §§ 33 ff., § 223, § 228 StGB
Jede ärztliche Behandlung ist nach durchgehender Rechtsauffassung eine Körperverletzung. Sie ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn in die Behandlung eingewilligt wird.
Ein Arzt kann nur in zwei Fällen ohne Einwilligung des Patienten/Betreuers/Bevollmächtigten selbst handeln. Nach § 34 StGB (Nothilfe) und nach § 32 StGB (Notwehr). Einwilligung durch den Betreuer/Bevollmächtigten in gefährliche und freiheitsentziehende Unterbringungen (auch auf „halbgeschlossenen“ Stationen) sind nach § 1904 BGB und § 1906 BGB durch das Vormundschaftsgericht zu genehmigen. Bettgitter, Fixierungen und die Freiheit einschränkende medikamentöse Therapien sind separat nach § 1906 Abs. 4 BGB zu genehmigen. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist kein „Freibrief“. Die in Punkt 4. genannten, teils überholten Bedingungen, bedürfen der stetigen Überprüfung, da sonst Arzt und evtl. Betreuer sich wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung strafbar machen.
Da der Betreute sein Wohl vorrangig selbst zu bestimmen hat, ist es fraglich, ob gegen den Willen des Patienten behandelt werden darf, wenn die Verletzung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit nicht durch den Schutz eines Rechtsguts von gleichem Rang begründet werden kann. Einwilligungsunfähigkeit und Krankheitsuneinsichtigkeit allein rechtfertigen eine Behandlung gegen den Willen des Betreuten nicht. Hierin scheinen die Grenzen der „Freiheit zur Krankheit“ zu liegen. Dieses Recht sprach das Bundesverfassungsgericht den Betroffenen zu. Es führte damals aber nicht aus, wo die Grenzen der „Freiheit zur Krankheit“ liegen. Eine Unterbringung eines psychisch Kranken ist als Maßnahme der staatlichen Fürsorge aber jedenfalls zulässig, wenn dies unumgänglich ist, um drohende gewichtige Schädigungen des nicht einsichtsfähigen Kranken abzuwenden.
Das heißt nicht, dass Zwangsbehandlungen generell verboten sind. Sie müssen aber in besonderer Weise den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Auch eine Einweisung nach § 1906 BGB kann nicht generell als Erlaubnis zur Zwangsbehandlung angesehen werden; insbesondere sind Zwangsbehandlungen nicht zur Erzwingung der Krankheits- und Behandlungseinsicht zulässig.
Häufig wird ein rechtlicher Betreuer eingesetzt, weil der Betroffene die ihm verordneten Medikamente nicht nimmt oder anderen Behandlungsmaßnahmen (Klinikaufenthalt) nicht zustimmt. Der Betreute darf aber zur Medikamenteneinnahme und zu Behandlungsmaßnahmen nicht gezwungen werden, wenn er seinen Willen frei bestimmen kann (Knittel § 1904 Rz. 5; Kern MedR 1991, 68). Ein Betreuter, der einwilligungsfähig ist, darf nicht gegen seinen Willen behandelt werden. Einwilligungsunfähig ist nur, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme nicht erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FGPrax 1997, 64). Fehlt es aber an dieser Fähigkeit, muss sich der Betreuer vom Arzt entsprechend aufklären lassen, er sollte keinesfalls darauf verzichten. Gegenüber dem Betreuer hat der Arzt in solchen Fällen auch keine Schweigepflichten.
Der Betreuer benötigt zur Einwilligung bei besonders gefährlichen Behandlungen eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 1904 BGB). Die Zahl der genehmigten Maßnahmen nach § 1904 BGB (Heilmaßnahmen) sank von 2.824 im Jahre 2003 auf 2.646 im Jahre 2004 (Minderung um 6,3 %) Quelle: Bundesministerium der Justiz.
Sterilisation
Rechtsgrundlage: § 1905 BGB
Für die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten muss gem. § 1899 Abs. 2 BGB stets ein besonderer Betreuer bestellt werden. Hierbei sind besondere Voraussetzungen für die Einwilligung zu beachten.
Post- und Telefonkontrolle
Das Gericht kann nach § 1896 Abs. 4 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis hat, den Fernmeldeverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden (§ 1896 Abs. 4 BGB); zuständig für eine solche Entscheidung ist der Richter, nicht der Rechtspfleger. Ein solcher Aufgabenkreis kann dem Betreuer eingeräumt werden. wenn von der Kommunikation des Betroffenen erhebliche Gefahren für den Betroffenen ausgehen oder wenn sie geeignet ist, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich zu gefährden.
Vermögenssorge
Rechtsgrundlagen: §§ 1802 – 1825 BGB
Die Abgrenzung des Aufgabenkreises der Vermögenssorge gegenüber einigen weiteren typischen Aufgabenkreisen, ist bisweilen schwierig. So haben in der Vergangenheit einzelne Gerichte festgestellt, dass Zweifel daran bestehen, ob die Geltendmachung von Sozialhilfe oder von Unterhaltsansprüchen zur Vermögenssorge gehört. Gerade wenn es um sozialrechtliche Ansprüche gehört, kommt es auch zu Korrespondenzen mit dem Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten. Oft ist es so, dass einzelne Aufgaben mehreren Aufgabenkreisen zugeordnet werden können.
Geltendmachung von Zahlungsansprüchen
Nach allgemeiner Auffassung gehört zur Vermögenssorge die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aller Art, die dem Betreuten zustehen. Dies können Zahlungsansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis sein (Arbeitsentgelt usw.), Zahlungsansprüche, die der Betreute als Wohnungsinhaber hat (Mieten, Mietnebenkosten), Rückzahlungsansprüche gegen andere aus ungerechtfertiger Bereicherung oder unerlaubter Handlung (Schadensersatz, Schmerzensgeld), um nur einige zivilrechtliche Ansprüche zu nennen. Auch Ansprüche aus erbrechtlichen Verhältnissen (Erbanteil, Vermächtnis, Pflichtteilsansprüche) können dazu zählen. Allerdings ist es in der Praxis auch oft der Fall, dass die Geltendmachung von Erbansprüchen als eigener Aufgabenkreis formuliert wird. Ist dies aber nicht gegeben, gehören sie zum Aufgabenkreis Vermögenssorge.
Darüber hinaus können öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche zum Aufgabenkreis gehören, z. B. Sozialleistungen aller Art, wie Arbeitslosengeld 1 oder 2, Sozialhilfe incl. Grundsicherung, Renten aller Art, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Kriegsopferentschädigung, Opferentschädigung usw. Bei den meisten Betreuten ist dies Hauptteil der Tätigkeit des Betreuers in diesem Aufgabenkreis.
Prüfen von Ansprüchen, die sich gegen den Betreuten richten
Auch die Abwehr unberechtigter und die Befriedigung berechtigter Zahlungsansprüche gegen den Betreuten gehört zum Aufgabenkreis, z. B. Zahlungsansprüche, die von dritter Seite (Verkäufer, Vermieter, Geschädigter) erhoben werden. Auch hier kann es sich um privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche handeln. Beispiele für letzteres: Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Renten und anderer Sozialleistungen, Steuerzahlungen, Bußgelder, Geldstrafen.
Schutz der Vermögenswerte des Betreuten gegen den Zugriff Dritter
Es gehört auch zu den Pflichten des Vermögensbetreuers, den unberechtigten Zugriff Dritter zu unterbinden, z. B. durch den Widerruf von Bankvollmachten, wenn ein Vollmachtsmissbrauch besteht.
Es gehört auch zu den Aufgaben des Vermögensbetreuers, Steuererklärungen abzugeben (z. B. Einkommensteuer, Schenkungs- und Erbschaftsteuer, Grundsteuer, Hundesteuer usw.) sowie Nichtveranlagungsbescheinigungen beim Finanzamt zu beantragen und Zinsfreistellungserklärungen gegenüber der Bank abzugeben.
Verwaltung von Haus- und Grundeigentum
Verwaltung von Häusern, Eigentumswohnungen und Grundstücken im Eigentum des Betreuten gehört ebenfalls zum Aufgabenkreis. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Vormundschaftsgerichtes eine separate Festlegung des Aufgabenkreises. Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher Abgaben (Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht (z. B. Streupflicht im Winter) dazu. Auch kann der Betreuer Grundeigentum erwerben und verkaufen sowie Beleihen (Hypotheken, Grundschulden usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (§ 1821, § 1822 BGB).
Nicht laufend benötigtes Vermögen muss vom Betreuer angelegt werden
Bei Geldern des Betreuten, die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i. d. R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Betreuer für eine verzinsliche Geldanlage zu sorgen (§ 1806 BGB). Hierbei muss er nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten und die Gebote der Mündelsicherheit Rücksicht nehmen (§ 1901 Abs. 2 BGB)
Die Geldanlage hat mündelsicher zu erfolgen
Rechtsgrundlage: § 1807 BGB und dazu ergangene Verordnungen
Soweit der Betreuer Geld anzulegen hat, muss dies grundsätzlich mündelsicher erfolgen. Mündelsicherheit bedeutet zum einen, dass die Geldanlage davor geschützt ist, dass durch Insolvenz des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfond an.
Mündelsicher ist ein Wertpapier darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z. B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist. Mündelsichere Anlageformen sind in § 1807 BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z. B. Bundesschatzbriefe usw. und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen Sparbücher und Tagesgeldkonten gehören zu den mündelsicheren Anlageformen.
Der Betreuer benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, es sei denn, er gehört zum Kreis der „befreiten“ Betreuer nach § 1908i Abs. 2 BGB, das sind die allernächsten Familienangehörigen sowie Vereins- und Behördenbetreuer.
Das Vormundschaftsgericht kann Ausnahmen gestatten
Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet § 1811 BGB dem Betreuer eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, z. B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds).
Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer.
Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer Mündelsperre“ zu erfolgen (§ 1809, § 1816 BGB). D.h., dass der Betreuer für Verfügungen, z. B. Wertpapierverkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt (§ 1812 BGB).
Pflichten gegenüber dem Vormundschaftsgericht
Der Betreuer ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zur Auskunft verpflichtet
Rechtsgrundlagen: § § 1837 ff. BGB
Die Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes erstreckt sich über die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne Aufgabenkreise, wie den der Vermögenssorge beschränkt (§ 1837 Abs. 2 BGB). So hat das Vormundschaftsgericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen (§ 1839 BGB). Solche Auskunft kann schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht ist hierfür der Rechtspfleger. Bei Pflichtverletzungen kann ein Zwangsgeld verhängt werden (§ 1837 Abs. 3 BGB).
Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten
Neben einer individuellen Auskunft hat der Betreuer jedoch einmal jährlich auch unaufgefordert über die Führung der Betreuung gegenüber dem Gericht zu berichten (§ 1840 BGB). Hierzu können auch vom Gericht zur Verfügung gestellte Formulare verwendet werden. Neben dem Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten ist auch über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit der Betreuer auch den Aufgabenkreis Vermögenssorge innehat. D.h., dass eine Aufstellung aller Kontobewegungen mit entsprechenden Belegen eingereicht werden muss. In diesem Fall ist auch zu Beginn der Betreuung ein Vermögensverzeichnis zu erstellen (§ 1802 BGB).
Vor vielen Entscheidungen muss eine Genehmigung eingeholt werden
Eine Reihe besonders wichtiger Entscheidungen des Betreuers muss vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Solche Genehmigungen sind grundsätzlich vor der beabsichtigten Rechtshandlung erforderlich (§ 1829 BGB). Auch wenn der Betreuer für eine Angelegenheit eine gerichtliche Genehmigung hat, bleibt er für diese Frage selbst verantwortlich, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gestattet eine Handlung lediglich. Die vermögensrechtlichen Genehmigungspflichten gelten auch für Vormünder Minderjähriger und Pfleger.
Siehe auch
- Betreuung, Betreuerausweis, Betreuerhaftung, Betreuerbestellung, Betreuungsverein, Betreuungsbehörde, Verfahrenspfleger, Vormund,
Literatur
- Deinert, Lütgens, Meier: Die Haftung des Betreuers, Köln 2004, ISBN 3-89817-304-6
- Sybille Meier: Handbuch Betreuungsrecht, ISBN 3-811-49926-2
- Jürgens, Kröger, Marschner, Winterstein: Betreuungsrecht kompakt, 5. Aufl., ISBN 3-406-49717-9
- Pardey: Betreuungs- und Unterbringungsrecht in der Praxis, ISBN 3-832-91368-8
- Wolfgang Raack, Jürgen Thar: Leitfaden Betreuungsrecht, 5. Aufl., ISBN 3-898-17402-6
- Voigt: Die Pflichten des Betreuers, ISBN 3-9803770-1-6
- Rudolf Winzen: Zwang. Was tun bei rechtlicher Betreuung und Unterbringung, 2. Aufl., ISBN 3-928316-08-7
- Walter Zimmermann: Betreuungsrecht – Hilfe für Betreute und Betreuer, 7. Auflage, ISBN 3-423-05604-5
- Walter Zimmermann: Betreuungsrecht von A-Z. 2. Auflage, ISBN 3-423-05630-4, ISBN 3-423-05604-5
Weblinks
Allgemein
- Rechtsgrundlagen im BGB (§§ 1901 ff.)
- Übersicht über mündelsichere Geldanlagen in Fonds gem. § 1811 BGB
Rechtsprechung
- BVerfGE 58, 208, 224ff (Bundesverfassungsgericht zum Recht auf Krankheit)
- BGH-Beschluss vom 1. Februar 2006 zur stat. Zwangsbehandlung
- BGH-Beschluss vom 11. Oktober 2000 zur ambulanten Zwangsbehandlung
- BGH-Beschluss vom 17. März 2003 zur Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen
- BGH-Beschluss vom 8. Juni 2005 zur Einstellung der künstlichen Ernährung
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